Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 198/11

Tenor

1. Die Beklagte ändert den Bescheid vom 2. Februar 2009 dahin, dass die Position „Kosten aus Fremdleistungen Gesamtpreis 21.169,240 EUR“ auf 4.233,85 Euro reduziert wird. In dieser Höhe erkennt die Klägerin diese Kostenposition als rechtmäßig an.

2. Die Beklagte erstattet der Klägerin binnen eines Monats nach Wirksamwerden dieses Vergleichs etwaige auf die in dem Bescheid vom 2. Februar 2009 festgesetzte Kostenposition „Kosten aus Fremdleistungen Gesamtpreis 21.169,240 EUR“ sowie auf damit im Zusammenhang stehende Forderungen (z.B. Säumnis- und Vollstreckungskosten) geleistete Zahlungen, soweit diese 4.233,85 Euro überschreiten.

3. Sofern die Klägerin bislang noch keine Zahlungen auf die unter 2. genannte Kostenposition geleistet hat, zahlt sie binnen eines Monats nach Wirksamwerden dieses Vergleichs 4.233,85 Euro an die Beklagte.

4. Durch die Regelungen zu 1. bis 3. sind sämtliche Ansprüche der Beteiligten aus und im Zusammenhang mit dem Bescheid vom 2. Februar 2009 - also auch etwaige Säumnis- und Vollstreckungskosten sowie Zinsforderungen - abgegolten.

5. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu 80% und die Klägerin zu 20%.

6. Dieser Vergleich wird durch beiderseitige schriftliche Annahme gegenüber dem Gericht bis zum 18. Juni 2013 wirksam.


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