Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 198/11
Tenor
1. Die Beklagte ändert den Bescheid vom 2. Februar 2009 dahin, dass die Position „Kosten aus Fremdleistungen Gesamtpreis 21.169,240 EUR“ auf 4.233,85 Euro reduziert wird. In dieser Höhe erkennt die Klägerin diese Kostenposition als rechtmäßig an.
2. Die Beklagte erstattet der Klägerin binnen eines Monats nach Wirksamwerden dieses Vergleichs etwaige auf die in dem Bescheid vom 2. Februar 2009 festgesetzte Kostenposition „Kosten aus Fremdleistungen Gesamtpreis 21.169,240 EUR“ sowie auf damit im Zusammenhang stehende Forderungen (z.B. Säumnis- und Vollstreckungskosten) geleistete Zahlungen, soweit diese 4.233,85 Euro überschreiten.
3. Sofern die Klägerin bislang noch keine Zahlungen auf die unter 2. genannte Kostenposition geleistet hat, zahlt sie binnen eines Monats nach Wirksamwerden dieses Vergleichs 4.233,85 Euro an die Beklagte.
4. Durch die Regelungen zu 1. bis 3. sind sämtliche Ansprüche der Beteiligten aus und im Zusammenhang mit dem Bescheid vom 2. Februar 2009 - also auch etwaige Säumnis- und Vollstreckungskosten sowie Zinsforderungen - abgegolten.
5. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu 80% und die Klägerin zu 20%.
6. Dieser Vergleich wird durch beiderseitige schriftliche Annahme gegenüber dem Gericht bis zum 18. Juni 2013 wirksam.
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beschlossen, den Beteiligten zur Beendigung dieses Verfahrens folgenden Vergleich vorzuschlagen:
21. Die Beklagte ändert den Bescheid vom 2. Februar 2009 dahin, dass die Position „Kosten aus Fremdleistungen Gesamtpreis 21.169,240 EUR“ auf 4.233,85 Euro reduziert wird. In dieser Höhe erkennt die Klägerin diese Kostenposition als rechtmäßig an.
32. Die Beklagte erstattet der Klägerin binnen eines Monats nach Wirksamwerden dieses Vergleichs etwaige auf die in dem Bescheid vom 2. Februar 2009 festgesetzte Kostenposition „Kosten aus Fremdleistungen Gesamtpreis 21.169,240 EUR“ sowie auf damit im Zusammenhang stehende Forderungen (z.B. Säumnis- und Vollstreckungskosten) geleistete Zahlungen, soweit diese 4.233,85 Euro überschreiten.
43. Sofern die Klägerin bislang noch keine Zahlungen auf die unter 2. genannte Kostenposition geleistet hat, zahlt sie binnen eines Monats nach Wirksamwerden dieses Vergleichs 4.233,85 Euro an die Beklagte.
54. Durch die Regelungen zu 1. bis 3. sind sämtliche Ansprüche der Beteiligten aus und im Zusammenhang mit dem Bescheid vom 2. Februar 2009 - also auch etwaige Säumnis- und Vollstreckungskosten sowie Zinsforderungen - abgegolten.
65. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu 80% und die Klägerin zu 20%.
76. Dieser Vergleich wird durch beiderseitige schriftliche Annahme gegenüber dem Gericht bis zum 18. Juni 2013 wirksam.
8Diesem Vorschlag liegen folgende Erwägungen zugrunde:
9I. Die Berufung dürfte teilweise Erfolg haben.
10Soweit im Bescheid vom 2. Februar 2009, mit dem die Beklagte Kostenersatz für die Beseitigung einer Ölspur geltend macht, in der allein angefochtenen Position „Kosten aus Fremdleistungen Gesamtpreis 21.169,240 EUR“ Kosten enthalten sind, die bis zum Abrücken der Feuerwehr vom Einsatzort entstanden sind, handelt es sich um Kosten eines Einsatzes im Sinne des § 41 FSHG (hierzu unter 1.). Der Ersatz der Kosten, die nach Beendigung des Feuerwehreinsatzes entstanden sind, kann sich dagegen allenfalls nach § 17 Abs. 1 StrWG (hierzu unter 2.) richten. In beiden Fällen kann die Beklagte aber nur Ersatz der für die Beseitigung der Ölspur erforderlichen Kosten verlangen (hierzu unter 3.)
111. Soweit in dem Bescheid vom 2. Februar 2009 in der Kostenposition „Kosten aus Fremdleistungen Gesamtpreis 21.169,240 EUR“ Kosten des Privatunternehmens D. & N. e.K. enthalten sind, die bis zu dem Zeitpunkt angefallen sind, als die Feuerwehr vom Einsatzort abgerückt war, richtet sich der Kostenersatzanspruch nach den §§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 1 und 4 des Art. 1 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Gebühren, Kostenersatz und Entgelten für Leistungen der Feuerwehr S. sowie über die Gewährung von Verdienstausfallersatz und Aufwandsentschädigung an Angehörige der Feuerwehr S. (Feuerwehrsatzung) vom 26. März 2003.
12Gemäß § 2 Abs. 2 der Feuerwehrsatzung wird für Einsätze der Feuerwehr S. im Rahmen der Pflichtaufgaben nach § 1 Abs. 1 FSHG Kostenersatz nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 FSHG verlangt. Nach § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FSHG können die Gemeinden Ersatz der ihnen durch Einsätze entstandenen Kosten von dem Fahrzeughalter verlangen, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraftfahrzeugen entstanden ist. Dass die Voraussetzungen für eine Fahrzeughalterhaftung im Sinne des § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FSHG gegeben sind, ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
13Bei den im angefochtenen Bescheid für das Privatunternehmen D. & N. e.K. geltend gemachten Kosten handelt es sich - allerdings nur im oben beschriebenen Umfang - um durch einen Einsatz entstandene Kosten.
14Was unter einem „Einsatz“ im Sinne des § 41 Abs. 2 FSHG zu verstehen ist, ist mangels einer gesetzlichen Definition durch Auslegung zu ermitteln. Hiernach liegt ein Einsatz im Sinne dieser Regelung nur bei einem Einsatz der Feuerwehr im Rahmen ihrer Pflichtaufgaben nach § 1 Abs. 1 FSHG vor (hierzu unter a). Der Annahme eines Einsatzes dürfte nicht entgegenstehen, dass sich die Feuerwehr zur Erledigung ihrer Aufgaben eines Privatunternehmens bedient (hierzu unter b), sofern sie die Hoheit und Kontrolle über den Einsatz vor Ort nicht aus der Hand gibt; dies setzt zumindest voraus, dass die Feuerwehr nach Beendigung der Tätigkeit des Privaten vor Ort eine abschließende Kontrolle vornimmt und verantwortlich entscheidet, wann der Einsatz beendet ist (hierzu unter c).
15a) Entgegen der Auffassung der Beklagten sind von der Regelung des § 41 Abs. 2 FSHG nur Einsätze der Feuerwehr und nicht von sonstigen Behörden oder Einrichtungen der Gemeinde erbrachte technische Hilfeleistungen erfasst. Dies ergibt sich aus den §§ 41 Abs. 1 und 1 Abs. 1 FSHG. Nach § 41 Abs. 1 FSHG sind die Einsätze im Rahmen der den Gemeinden und Kreisen nach „diesem Gesetz obliegenden Aufgaben“ unentgeltlich, sofern nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist. Die den Gemeinden nach dem FSHG obliegenden Aufgaben ergeben sich aus § 1 FSHG. Die in diesem Zusammenhang für den Begriff des gemeindlichen Einsatzes allein bedeutsame Regelung des § 1 Abs. 1 FSHG, wonach die Gemeinden den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehren unterhalten, um Schadenfeuer zu bekämpfen sowie bei Unglücksfällen und bei solchen öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden, bezieht sich nur auf Einsätze der Feuerwehr.
16Bei der Beseitigung einer Ölspur handelt es sich regelmäßig - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auch hier - um einen Pflichteinsatz der Feuerwehr. Denn eine Ölspur stellt nach der Rechtsprechung des Senats,
17vgl. Urteil vom 16. Februar 2007 - 9 A 4239/04 -, NWVBl. 2007, 437 und juris,
18grundsätzlich einen Unglücksfall im Sinne des § 1 Abs. 1 FSHG dar. An dieser rechtlichen Bewertung hält der Senat nach nochmaliger Überprüfung fest.
19Vgl. zu dieser Einordnung auch Hessischer VGH, Urteil vom 8. September 1999 - 5 UE 4085/98 -, ZKF 2000, 134 und juris; VG Braunschweig, Urteil vom 23. September 2002 - 5 A 149/00, juris.
20Der Pflichteinsatz umfasst nach der Rechtsprechung des Senats nicht nur das Aufstreuen von Bindemitteln und die Entfernung der Verunreinigungen, sondern auch die Entsorgung von Bindemitteln und sonstigen zur Reinigung verwendeten Mitteln.
21Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Februar 2007 - 9 A 4239/04 -, a.a.O.
22b) Der Annahme eines Feuerwehreinsatzes im Sinne des § 41 Abs. 2 FSHG dürfte nicht entgegen stehen, dass sich die Feuerwehr zur Erledigung ihrer Aufgaben privater Dritter bedient.
23Aus den Regelungen des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung lässt sich nicht herleiten, dass die Feuerwehr die ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben ausschließlich mit eigenem Personal und mit eigenen Mitteln wahrnehmen muss. Eine solche Vorgabe folgt insbesondere nicht aus dem in § 1 Abs. 1 FSHG geregelten Gebot, dass die Gemeinden eine den örtlichen Verhältnissen entsprechend leistungsfähige Feuerwehr vorzuhalten haben. Dieses Gebot besagt lediglich, dass die gemeindlichen Feuerwehren in der Lage sein müssen, die Gefahren zu bekämpfen, die unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse erfahrungsgemäß auftreten können. Hieraus ergibt sich aber nicht, dass jede bei dieser Gefahrenbekämpfung möglicherweise anfallende Tätigkeit durch eigenes Personal der gemeindlichen Feuerwehr mit eigenen Mitteln erbracht werden muss. Bei genauer Betrachtung geht die Regelung des § 1 Abs. 1 FSHG angesichts der Vorgabe „den örtlichen Verhältnissen entsprechend“ vielmehr davon aus, dass die örtliche Feuerwehr nicht in der Lage sein muss (und kann), auf jede denkbare Gefahr mit eigenen Mitteln zu reagieren. Dass damit vom Gesetzgeber in Kauf genommene Lücken in der örtlichen Versorgung ausschließlich durch die Inanspruchnahme überörtlicher Hilfe (§ 25 FSHG) auszufüllen wären, sieht das Gesetz gerade nicht vor. Inwieweit im Einzelfall einer Delegation von Aufgaben auf einen privaten Dritten das Erfordernis einer „leistungsfähigen“ Feuerwehr entgegenstehen mag, hat die zuständige Aufsichtsbehörde (vgl. § 4 FSHG) zu überwachen; dies ist aber für die Frage, ob ein Einsatz im Sinne des § 41 Abs. 2 FSHG vorliegt, nicht von Bedeutung.
24Wird bei der Beseitigung einer Ölspur ein Privatunternehmen als Verwaltungshelfer eingesetzt, steht dem Kostenersatzverlangen nicht entgegen, dass das Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung eine solche Inanspruchnahme privater Dritter nicht ausdrücklich vorsieht. Der Einsatz von Privatunternehmen als Verwaltungshelfer bei der Ölspurbeseitigung bedarf keiner gesetzlichen Grundlage. Für einen Verwaltungshelfer ist es kennzeichnend, dass er lediglich im Rahmen einer einem Hoheitsträger obliegenden Aufgabe eingesetzt wird, für die dieser die alleinige Verantwortung trägt und über die dieser die alleinige Kontrolle ausübt. Vor diesem Hintergrund ist es mangels einer eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung des Privaten nicht erforderlich, dass die Befugnis zu dessen Einsatz bzw. dessen Handlungsbefugnis durch eine gesetzliche Regelung legitimiert wird.
25Vgl. zu dieser Frage Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Auflage 2011, § 23 Rdnr. 59; Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Auflage 2010, § 1 Rdnr. 20; Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Band 1, § 12 Rdnr. 105; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Auflage 2012, § 1 Rdnr. 65; Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 3. Auflage 2013, § 1 VwVfG Rdnr. 37.
26c) Kosten, die durch die Inanspruchnahme eines Privatunternehmers anfallen, können aber nur dann im Wege des Kostenersatzes nach § 41 Abs. 2 FSHG geltend gemacht werden, wenn diese Kosten tatsächlich im Rahmen eines Feuerwehreinsatzes entstanden sind. Das ist der Fall, wenn die Feuerwehr trotz der Übertragung der Reinigungsaufgabe auf das Privatunternehmen vor Ort die Hoheit und Kontrolle über den Einsatz behält und sie insbesondere nach Beendigung der Reinigungsarbeiten vor Ort darüber entscheidet, ob die Gefahr beseitigt und mithin der Einsatz beendet ist. Dass für einen Feuerwehreinsatz gerade die Ausübung der Kontrolle am Einsatzort ein wesentliches Element ist, zeigt etwa die Vorschrift des § 26 FSHG, die die Einsatzleitung vor Ort regelt.
27Von einer hinreichenden Kontrolle ist nicht auszugehen, wenn der Einsatzleiter bereits die Beendigung des Einsatzes der Feuerwehr im Einsatzbericht vermerkt hat. Hingegen ist von einer hinreichenden Kontrolle vor Ort auszugehen, solange sich noch Angehörige der Feuerwehr am Einsatzort befinden. Ebenfalls wird man in der Regel eine hinreichende Kontrolle noch bejahen können, wenn der Private bei seinem Eintreffen am Einsatzort von der Feuerwehr genaue Anweisungen zu der vorzunehmenden Tätigkeit erhält, die Feuerwehr vorübergehend den Einsatzort verlässt, und der Einsatzleiter nach Abschluss der Reinigung vor Ort prüft, ob die Gefahr beseitigt ist. Rückt dagegen - wie hier - die Feuerwehr ca. eine Stunde nach Eintreffen des Privatunternehmers vollständig vom Einsatzort ab und überlässt diesem die Entscheidung über das weitere Vorgehen und insbesondere darüber, ob und wann die Gefahr beseitigt ist, kann die Tätigkeit des Privaten - insoweit - nicht mehr dem Feuerwehreinsatz zugeordnet werden.
28Dass der Einsatz der Feuerwehr im vorliegenden Fall mit dem Einrücken der Feuerwehr und nicht etwa erst mit Beendigung der Arbeiten durch das Privatunternehmen am Einsatzort am 28. November 2008 um 7:05 Uhr beendet war, entspricht im Übrigen den Angaben im Zusatzbogen zum Einsatzbericht (Beiakte Heft 1, 4), wonach der Einsatz um 17:07 (bei der Angabe „28“.11.2008 dürfe es sich um einen Schreibfehler handeln) beendet war.
29Vor diesem Hintergrund kann die Beklagte auf der Grundlage der §§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 1 und 4 des Art. 1 ihrer Feuerwehrsatzung i. V. m. § 41 Abs. 2 FSHG nur die Erstattung der Kosten fordern, die für die Arbeiten des Privatunternehmens D. & N. e.K. am 27. November 2008 bis ca. 17 Uhr (nach dem Einsatzprotokoll [Beiakte Heft 1, 1] traf der letzte Einsatzwagen der Feuerwehr um 17:07 wieder in der Wache ein; die Fahrtzeit von der Wache zum Einsatzort betrug ca. 10 Minuten) angefallen sind.
302. Als Anspruchsgrundlage für den Ersatz der Kosten, die durch die Tätigkeit des Privatunternehmens D. & N. e.K. und des von D. & N. e.K. beauftragten Subunternehmens nach Abrücken der Feuerwehr vom Einsatzort entstanden sind, kommt § 17 Abs. 1 StrWG in Betracht. Danach hat derjenige, der eine Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen; anderenfalls kann der Träger der Straßenbaulast die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen.
31§ 17 StrWG kann als Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen Bescheid herangezogen werden, obgleich die Beklagte die Kostenersatzforderung ausdrücklich nur auf § 41 Abs. 2 FSHG gestützt hat (hierzu unter a). Der Anwendung des § 17 Abs. 1 StrWG steht im vorliegenden Fall nicht entgegen, dass § 41 FSHG für Pflichteinsätze der Feuerwehr eine besondere Kostenerstattungsregelung vorsieht (dazu unter b). Die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 StrWG liegen allerdings nur hinsichtlich der Reinigung der T. Straße und nicht hinsichtlich der Reinigung der N1. Straße (im Einsatzprotokoll der Feuerwehr vom 27. November 2008 und im angefochtenen Bescheid versehentlich als „I. Straße“ bezeichnet) sowie der N2. Straße vor (hierzu unter c).
32a) Soweit die geltend gemachten Kosten der streitbefangenen Kostenposition entstanden sind, nachdem der Feuerwehreinsatz beendet war, kommt § 17 Abs. 1 StrWG als Ermächtigungsgrundlage für den Kostenersatzanspruch in Betracht, auch wenn die Beklagte den Kostenersatzbescheid nur auf § 41 Abs. 2 FSHG gestützt hat.
33In der Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach das Verwaltungsgericht den Verwaltungsakt aufhebt, soweit er rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, kommt die Verpflichtung des Gerichts zum Ausdruck zu prüfen, ob der angefochtene Verwaltungsakt mit dem objektiven Recht in Einklang steht und, falls nicht, ob er auch den Kläger in seinen Rechten verletzt. Bei dieser Prüfung hat das Verwaltungsgericht alle einschlägigen Rechtsvorschriften und - nach Maßgabe der Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO - alle rechtserheblichen Tatsachen zu berücksichtigen, gleichgültig, ob die Normen und Tatsachen von der erlassenden Behörde zur Begründung des Verwaltungsaktes angeführt worden sind oder nicht. Die Heranziehung anderer als im angefochtenen Bescheid genannter Normen und Tatsachen ist dem Gericht nur insoweit verwehrt, als dadurch die Grenzen überschritten würden, die der Zulässigkeit des sogenannten Nachschiebens von Gründen gezogen sind, d.h. wenn die anderweitige rechtliche Begründung oder das Zugrundelegen anderer Tatsachen zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheides führen würde.
34Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1989 - 9 C 28.89 -, NVwZ 1990, 673; OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2009 - 13 B 34/09 -, NWVBl. 2009, 443.
35Eine Wesensveränderung des angefochtenen Bescheides liegt hier indessen nicht vor. Die Maßnahme bleibt auch als Bescheid nach § 17 Abs. 1 StrWG ein Kostenersatzbescheid. Da § 17 Abs. 1 StrWG hinsichtlich der Frage, ob der Träger der Straßenbaulast nach Beseitigung der Verunreinigung Kostenersatz von dem Verursacher fordert, kein Ermessen vorsieht,
36vgl. (zu § 17 Abs. 2 StrWG) OVG NRW, Urteil vom 29. April 2009 - 11 A 3502/06 -, RdL 2009, 300,
37unterscheidet sich diese Regelung auch insoweit nicht in einem wesentlichen Punkt von dem Kostenersatzanspruch nach §§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 1 und 4 des Art. 1 der Feuerwehrsatzung i. V. m. § 41 Abs. 2 FSHG - hier hat der Satzungsgeber das durch § 41 Abs. 2 FSHG eingeräumte Ermessen bereits durch Erlass der Kostenersatzvorschriften ausgeübt.
38§ 17 Abs. 1 StrWG bietet dem Träger der Straßenbaulast schließlich auch eine hinreichende Rechtsgrundlage, um die Kostenersatzforderung durch einen Bescheid geltend zu machen.
39Vgl. (zu § 17 Abs. 2 StrWG) OVG NRW, Urteil vom 29. April 2009 - 11 A 3502/06 -, a.a.O.
40b) Der Anwendung des § 17 Abs. 1 StrWG steht im vorliegenden Fall nicht entgegen, dass § 41 FSHG für Pflichteinsätze der Feuerwehr eine besondere Kostenersatzregelung vorsieht.
41§ 41 FSHG regelt die finanziellen Folgen eines Feuerwehreinsatzes - aber auch nur diese - eigenständig und abschließend. Diese besondere Kostenersatzregelung soll sicherstellen, dass fahrlässige Brandverursacher und andere vom Brandereignis Betroffene frei von Angst, für eventuelle Kosten des Feuerwehreinsatzes haften zu müssen, die Feuerwehr alarmieren und gefährliche Selbstlöschungsversuche unterlassen.
42Wie die §§ 41 Abs. 2 Satz 2, 42 Abs. 1 FSHG zeigen, lässt die Annahme eines Pflichteinsatzes der Feuerwehr die Zuständigkeiten anderer Behörden oder Einrichtungen zur Gefahrenabwehr unberührt. Dementsprechend bleibt es diesen grundsätzlich unbenommen, immer dann, wenn sie selbst im Rahmen der Gefahrenabwehr tätig geworden sind, nach den für sie geltenden Kostenersatzregelungen Kostenersatz für die getroffenen Maßnahmen zu verlangen. Wenn und soweit allerdings ein Pflichteinsatz der Feuerwehr tatsächlich stattgefunden hat und die kostenverursachenden Maßnahmen diesem Einsatz zuzurechnen sind, richtet sich der Kostenersatz ausschließlich nach § 41 FSHG.
43Bedeutung erlangt dieses Konkurrenzverhältnis in erster Linie in den Fällen, in denen eine Gemeinde für die Beseitigung einer Ölspur durch ihre gemeindliche Feuerwehr keinen Kostenersatz auf der Grundlage einer Feuerwehrsatzung verlangen kann - sei es, weil sie keine solche Satzung erlassen hat, sei es, weil diese Satzung nichtig ist. In diesem Fall kann sie, selbst wenn sie zugleich Trägerin der Straßenbaulast für die von der Ölspur verschmutzten Straßen ist, keinen Kostenersatz auf der Grundlage des § 17 Abs. 1 StrWG verlangen, weil die Kosten auf einem Pflichteinsatz der Feuerwehr beruhen. Dieses Erfordernis entspricht der in § 41 Abs. 2 FSHG getroffenen Entscheidung des Gesetzgebers, wonach Feuerwehreinsatzkosten nur bei Vorliegen einer satzungsrechtlichen Grundlage kostenpflichtig sind.
44c) § 17 Abs. 1 StrWG kommt allerdings als Ermächtigungsgrundlage für die streitbefangene Kostenposition nur in Betracht, soweit darin Kosten für die Reinigung der T. Straße gefordert werden. Denn die Beklage hat auf gerichtliche Anfrage mitgeteilt, dass sie für die N1. Straße und die N2. Straße nicht Trägerin der Straßenbaulast sei.
45Die weitergehenden Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 StrWG - vorbehaltlich der Ausführungen unter 3. - liegen vor. In der Ölspur ist eine Verunreinigung „über das übliche Maß hinaus“ zu sehen; ebenso ist die Klägerin als Halterin „Verursacher“ dieser Verunreinigung.
46Vgl. hierzu Hengst/Majcherek, Straßen- und Wegegesetz des Landes NRW, Loseblatt, Stand: Juni 2011, § 17 StrWG, Anm. 2.2.2, wonach Verursacher im Sinne dieser Vorschrift nicht nur derjenige ist, der das die Verunreinigung verursachende Fahrzeug selbst lenkt, sondern auch der Halter des Fahrzeugs.
47Die Klägerin hat die Verunreinigung nicht unverzüglich beseitigt.
483. Sowohl auf der Grundlage der §§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 1 und 4 des Art. 1 der Feuerwehrsatzung als auch des § 17 Abs. 1 StrWG kann die Beklagte nur den Ersatz der für die Beseitigung der Ölspur erforderlichen Kosten verlangen. Diese Voraussetzung ist ‑ als Ausfluss des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - den Regelungen des § 17 Abs. 1 StrWG und des § 41 Abs. 2 FSHG immanent; § 4 Abs. 4 der Feuerwehrsatzung der Beklagten, wonach die Kosten der Inanspruchnahme Dritter in Höhe der tatsächlichen Auslagen berechnet werden, ist geltungserhaltend dementsprechend auszulegen.
49Dies bedeutet zunächst, dass die von der Feuerwehr bzw. dem Straßenbaulastträger zur Beseitigung der Ölspur getroffenen Maßnahmen tatsächlich erforderlich gewesen sein müssen. Bei der Entscheidung darüber, welche Maßnahmen im Einzelfall zu treffen sind, dürfte der Feuerwehr bzw. dem Straßenbaulastträger ein gewisser Einschätzungsspielraum zuzugestehen sein, soweit etwa im Rahmen einer effizienten Gefahrenbeseitigung technische oder sonstige Prognosen anzustellen sind. So ist vor der Beseitigung einer Ölspur zu entscheiden, ob ein - soweit ersichtlich gegenüber dem Abstreuen der Ölspur und der nachfolgenden Aufnahme und Entsorgung der Bindemittel jedenfalls teureres - Nassreinigungsverfahren erforderlich ist. Dass das Nassreinigungsverfahren im vorliegenden Fall erforderlich war, ist nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht zweifelhaft. Ausweislich des Einsatzprotokolls wurden die ausgelaufenen Betriebsstoffe in den Straßenbereichen sowie im Zulauf zur Kanalisation von der Feuerwehr mit Bindemitteln abgestreut und dieses Bindemittel von der Kehrmaschine aufgenommen. Anschließend wurde gleichwohl entschieden, die „nicht verkehrssichere“ Fahrbahnoberfläche von einem Reinigungsunternehmen überarbeiten zu lassen. Die Beklagte hat hierzu mit Schriftsatz vom 10. August 2009 ergänzend ausgeführt, dass die Polizei die betroffenen Straßen nach Durchführung der Maßnahmen der Feuerwehr nicht wieder für den Verkehr freigegeben habe.
50Es können darüber hinaus nur die für die getroffenen Maßnahmen erforderlichen Kosten von dem Kostenschuldner verlangt werden. Entscheidet sich also die Behörde - wie hier - für die Durchführung des Nassreinigungsverfahrens durch einen Privatunternehmer, hat sie zum einen zu prüfen, ob die durch diesen durchgeführten Arbeitsschritte tatsächlich erforderlich waren. Zum anderen hat sie die von dem Privatunternehmer in Rechnung gestellten Kosten auf ihre Berechtigung zu kontrollieren.
51Es bestehen auf der derzeitigen Erkenntnisgrundlage zwar keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass das Privatunternehmen D. & N. e.K. Arbeitsschritte ausgeführt hat, die für die Ölspurbeseitigung überflüssig waren. Es spricht aber vieles dafür, dass die Rechnung von D. & N. e.K. deutlich überhöht ist. Dem Senat liegen in anderen Berufungsverfahren, in denen die Beteiligten ebenfalls um Kostenersatz für die Beseitigung von Ölspuren durch Privatunternehmen streiten, Sachverständigengutachten vor, die in zivilgerichtlichen Verfahren eingeholt worden sind. Aus diesen Gutachten ergibt sich, dass die Forderungen von Unternehmen, die - wie D. & N. e.K. - auf der Grundlage von Preislisten abrechnen, die von den Firmen P. und C. erstellt worden sind, deutlich überhöht sind. Die Gutachter ermittelten in den konkreten Fällen Preisabschläge von 70 % bzw. rund 77 %, die sowohl den Abrechnungspreis für den Maschineneinsatz als auch die Personal- und Entsorgungskosten betrafen. Vergleichbares ergibt sich aus dem Urteil des Landgerichts Bonn vom 11. Januar 2011 ‑ 2 O 329/08 -, NVwZ-RR 2011, 577. Im dortigen Verfahren ermittelte der Sachverständige ebenfalls erhebliche Preisabschläge; durch eigene Kalkulation und Einholung von Vergleichsangeboten berechnete er, dass das in Rechnung gestellte Entgelt die übliche Vergütung i.S.d. § 632 BGB um das Dreifache überstieg.
52II. Der Senat hält den vorgeschlagenen Vergleich vor allem zur Vermeidung weiterer Prozesskosten und mit Blick darauf für angezeigt, dass bei einer Fortführung des Verfahrens noch in einem erheblichen Maße Sachverhaltsaufklärung erforderlich wäre. So dürfte u.a. zu klären sein, welche Kosten der Ölspurbeseitigung durch das Unternehmen D. & N. e.K. in dem Zeitraum vor dem Abrücken der Feuerwehr angefallen und welche Kosten für die Reinigung der T. Straße anzusetzen sind. Darüber hinaus wäre durch einen Sachverständigen zu klären, inwieweit die von D. & N. e.K. in Rechnung gestellten Kosten überhöht sind. Insbesondere durch die Einholung des Sachverständigengutachtens würde sich die Verfahrensbeendigung verzögern und zudem würden im erheblichen Maße weitere Verfahrenskosten anfallen.
53Der Senat hat sich bei der vorgeschlagenen Regelung hinsichtlich der Höhe der von der Klägerin für die Ölspurbeseitigung zu tragenden Kosten von den folgenden Gesichtspunkten leiten lassen:
54Für den Einsatz des Privatunternehmens D. & N. e.K. im Rahmen des Feuerwehreinsatzes wurden 1.380,23 Euro berücksichtigt. Hierbei ist der Senat aufgrund der obigen Ausführungen davon ausgegangen, dass die Kosten für die erste Arbeitsstunde ansatzfähig sind; diese wurden pauschal mit 6,52% des Gesamtbetrages von 21.169,24 Euro angesetzt. Das entspricht dem prozentualen Anteil, den eine Stunde an der Gesamtzeit von 15 Stunden und 20 Minuten hat, die D. & N. e.K. für seinen Einsatz veranschlagt hat (von 16:00 Uhr am 27. November 2008 bis um 7:20 Uhr am 28. November 2008).
55Von dem danach verbleibenden und nur nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 StrWG erstattungsfähigen Betrag in Höhe von 19.789,01 Euro sind - wie oben dargelegt - nur 40% (= 7.915,60 Euro) berücksichtigungsfähig. Wie die von der Beklagten auf dem dem Einsatzprotokoll beigefügten Übersichtsplan vorgenommenen Markierungen zeigen, entspricht dies dem Streckenanteil, den die T. Straße gegenüber der N1. und der N2. Straße hat. Der Senat hat diese Strecke außerdem mit dem Routenplaner „googlemaps“ im Internet nachvollzogen. Hiernach betrug die zu reinigende Strecke auf der T. Straße ca. 800 m und auf den übrigen Straßen insgesamt ca. 1,2 km.
56Die sich aus beiden Positionen ergebende Summe von 9.295,83 Euro (43,91 % der Gesamtkosten für den Einsatz von D. & N. e.K.) bedurfte der weiteren - deutlichen - Reduzierung, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die von D. & N. e.K. gestellte Rechnung überhöht sein dürfte. Der Senat hält es für angemessen, dass die Klägerin der Beklagten rund die Hälfte des o.g. Betrages, also 20 % der Gesamtkosten für den Einsatz von D. & N. e.K. erstattet (4.233,85 Euro).
57Die Regelung unter 5. folgt der zuvor ermittelten Kostenquote.
58Durch den Abschluss des Vergleichs würde die erstinstanzliche Entscheidung gegenstandslos (§ 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog). Der angefochtene Verwaltungsakt würde nunmehr hinsichtlich einer Summe von insgesamt 6.359,63 Euro (2.125,78 + 4.233,85 Euro) bestandskräftig.
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