Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 89/13

Tenor

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Stelle mit der Kennziffer 079/10 im Bereich 262/5 Bauherrenvertretung so lange nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auf bis 16.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:


Gründe:

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