Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 632/11
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen jeweils auf bis 65.000,00 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der Antrag bleibt ohne Erfolg; Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt oder nicht gegeben.
31. Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht.
4Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es reicht hingegen nicht aus, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht.
5Das Verwaltungsgericht hat unter Zugrundelegung der Ausführungen des Senats im Urteil vom 16. Juni 2010 - 6 A 1570/08 -, DÖD 2010, 252, und im Beschluss vom 13. August 2010 - 6 A 815/09 -, ZBR 2011, 54, angenommen, der Bescheid vom 2. Januar 2007, mit dem die Beklagte die Übernahme des Klägers in ihren Dienst verfügt habe, sowie der Widerspruchsbescheid vom 5. April 2007 seien rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Übernahme eines an einer Hochschule tätigen Landesbeamten in ein Beamtenverhältnis mit seiner Hochschule, die mit Erlass des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006 Dienstherrnfähigkeit erlangt habe, sei § 128 Abs. 4, 3. Alt. BRRG. Die Übernahmeverfügung verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Sie sei insbesondere mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar. Weder die vom Kläger befürchteten Auswirkungen auf seine amtsangemessene Beschäftigung - einschließlich der geltend gemachten erschwerten Wechselmöglichkeiten zu einer anderen Hochschule - noch die dargelegte Organisationsstruktur, insbesondere die personelle Zusammensetzung des Hochschulrates, begründeten verfassungsrechtliche Bedenken. Die Übernahmeverfügung verstoße ferner nicht gegen Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. Die Übernahme des Klägers in ein Beamtenverhältnis mit der Beklagten selbst stelle keinen Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit dar. Die Übernahme sei schließlich auch verhältnismäßig.
6Das Zulassungsvorbringen bietet keine schlüssigen Argumente, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Erwägungen des Verwaltungsgerichts wecken könnten. In weiten Teilen lässt es bereits die gebotene Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts vermissen.
7Der Hinweis des Klägers auf die Zusammensetzung des Hochschulrates und die damit seiner Ansicht nach einhergehende „Rechtswidrigkeit der Übertragung beamtenrechtlicher Weisungsbefugnisse an Nichtbeamte" greift nicht durch. Er lässt schon außer Acht, dass Prüfungsgegenstand des Klageverfahrens allein seine Übernahme in den Dienst der Beklagten war, und, worauf auch das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat, die Rechtmäßigkeit der beamtenrechtlichen Überleitung nicht erfordert, dass das Organisationsmodell des neuen Dienstherrn einschließlich der Zusammensetzung und Bildung seiner Organe sowie der obersten Dienstbehörde in allen Einzelheiten geltendem Recht entspricht. Denn durch derartige Rechtsverstöße wird nicht zwingend die Rechtsstellung des Beamten berührt.
8Vgl. Senatsbeschluss vom 13. August 2010 - 6 A 815/09 -, a.a.O.
9Gegenteiliges lässt sich auch dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen. Der Kläger irrt, wenn er meint, es reiche insoweit aus, die - hypothetische - Möglichkeit anzuführen, dass ihm gegenüber „Nichtbeamte weisungsberechtigt“ seien. Der in diesem Zusammenhang von ihm weiter erhobene Einwand, durch die „Übertragung von Weisungsbefugnissen auf Nichtbeamte“ sei sein Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung zumindest gefährdet, ist nicht nachvollziehbar. Sein Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung besteht ungeachtet der einem Organ der Beklagten gegebenenfalls zustehenden Weisungsbefugnisse.
10Soweit der Kläger rügt, Gegenstand des im Urteil des Verwaltungsgerichts zitierten Senatsbeschlusses vom 13. August 2010 - 6 A 815/09 -, a.a.O., sei nicht die Frage gewesen, ob den hergebrachten Grundsätzen des Hochschullehrerbeamtenrechts ein Rechtssatz dahin zu entnehmen sei, dass „Hochschullehrer, die korporativ der Hochschule und regelmäßig Fachbereichen" zugehörten, „dienstrechtlich anderen Rechtspersonen als Dienstherrn - zumeist dem jeweiligen Land - zugeordnet werden" müssten, übersieht er, dass sich das Verwaltungsgericht mit dieser Frage auseinandergesetzt und zutreffend festgestellt hat, ein Rechtssatz, dass Hochschullehrer stets dienstrechtlich anderen Rechtspersonen als der Hochschule zugeordnet werden müssten, könne nicht aus Art. 5 Abs. 3 GG abgeleitet werden und dies sei auch kein hergebrachter Grundsatz des Hochschullehrerbeamtenrechts.
11Zu Recht hat das Verwaltungsgericht weiter angenommen, die Übernahmeverfügung verstoße auch nicht gegen Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. Der Kläger tritt dem im Kern erneut mit Einwendungen entgegen, die das Organisationsmodell des neuen Dienstherrn betreffen, und lässt wiederum unberücksichtigt, dass die Rechtmäßigkeit der Überleitung nicht erfordert, dass das Organisationsmodell des neuen Dienstherrn geltendem Recht entspricht. Die Überleitung selbst greift nicht in die in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistete Wissenschaftsfreiheit ein.
12Vgl. Senatsbeschluss vom 13. August 2010 - 6 A 815/09 -, a.a.O.
13Die vom Kläger angeführten verfassungsrechtlichen Defizite der neuen nordrhein- westfälischen Organisationsstruktur der Hochschulen wirken sich, wie bereits das Verwaltungsgericht festgestellt hat, ohne eine unmittelbare Beeinträchtigung seiner Rechte nicht auf die Rechtmäßigkeit der Übernahmeverfügung aus. Insoweit hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, eine solche unmittelbare Beeinträchtigung der freien wissenschaftlichen Betätigung durch den Dienstherrnwechsel habe der Kläger nicht geltend gemacht und sei auch nicht ersichtlich. Der Kläger stütze seine Auffassung -lediglich - auf eine „strukturelle Gefährdungslage", die er in einer maximierten dienstrechtlichen Abhängigkeit, einer engeren Anbindung an die problematisch ausgestalteten hochschulorganisatorischen Strukturen und einer potenzierenden Wechselwirkung zwischen dienstrechtlicher Abhängigkeit und hochschulorganisatorischer Fehlgestaltung sehe. Die hierdurch befürchteten nachteiligen Wirkungen erfüllten nicht die Anforderungen an eine unmittelbare Rechtsbeeinträchtigung. Auch diese Erwägungen werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Der Kläger macht wiederum etwaige strukturelle Gefährdungen der Wissenschaftsfreiheit geltend, ohne dass eine mit der Übernahmeverfügung einhergehende unmittelbare Rechtsbeeinträchtigung im vorstehenden Sinne erkennbar ist.
14Soweit der Kläger schließlich erneut anführt, hinreichende Gründe, die die Überleitung sämtlicher Professoren - und somit auch der „Altprofessoren“ - erforderten, seien nicht ersichtlich, greift er, wie schon das Verwaltungsgericht angeführt hat, die Zweckmäßigkeit der Organisationsentscheidung an sich an und lässt außer Acht, dass dem Land insoweit ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht.
152. Aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt sich auch die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht.
16Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substanziiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diesen Anforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht.
17Hinsichtlich der aufgeworfenen Fragen,
18„ob es unter Berücksichtigung des Grundrechts von Artikel 5 Abs. 3 GG zu den hergebrachten Regeln des Hochschullehrerbeamtenrechts gehört, dass Hochschulmitgliedschaft und Dienstherreneigenschaft zu trennen sind“,
19„ob es mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums in Einklang zu bringen ist, Weisungsbefugnisse auf einen ehrenamtlich mit Nichtbeamten besetzten Hochschulrat zu übertragen“ und
20„ob für die Rechtswidrigkeit des Gesetzes die (strukturelle) Grundrechtsgefährdung ausreicht“ ,
21zeigt der Kläger weder auf, weshalb er sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich hält noch aus welchen Gründen ihnen Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Im Übrigen besteht aus den vorgenannten Gründen hinsichtlich dieser Fragen keine Klärungsbedürftigkeit im Rahmen eines Berufungsverfahrens.
223. Im Hinblick auf den schließlich geltend gemachten Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) werden die Darlegungsanforderungen ebenfalls verfehlt. Hierzu muss ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte in Widerspruch steht. Es müssen also die angeblich widersprüchlichen abstrakten Rechtssätze einander gegenüber gestellt werden. Auch diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Soweit der Kläger auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 2009 - 2 C 15.08 -, BVerwGE 135, 286, verweist, fehlt es an einer Gegenüberstellung abstrakter Rechtssätze im vorbezeichneten Sinne.
23Falls der Kläger geltend machen will, das Verwaltungsgericht habe die Vorgaben des genannten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts falsch angewendet, verkennt er das Wesen der Divergenzrüge. Mit einem solchen Angriff gegen die Rechtsanwendung im Einzelfall kann eine Divergenzrüge nicht begründet werden.
24Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruhen auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG i.V.m. § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat aus Gründen der Rechtseinheit angeschlossen hat, bestimmt sich der Streitwert in Verfahren, in denen - wie hier - die Übernahme eines Beamten durch einen neuen Dienstherrn angegriffen wird, nach § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG.
25Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Mai 2010 - 2 KSt 2.10 (2 C 15.08) -, juris; OVG NRW, Urteil vom 16. Juni 2010 - 6 A 1570/08 -, a.a.O.
26Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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