Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 283/13

Tenor

Die Berufung der Klägerin wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

Der Antrag auf Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt.


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