Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 B 268/13

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 24. Oktober 2012 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im erstinstanzlichen Rechtszug. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen des Antragstellers für das Beschwerdeverfahren werden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen jeweils zur Hälfte auferlegt. Ihre außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene selbst.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.


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