Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 909/13
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des zweitinstanzlichen Verfahrens wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung – der Antrag auf Zulassung der Berufung – aus den nachfolgenden Gründen nicht die erforderliche Aussicht auf Erfolg i. S. v. § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO bietet.
3Der in die Rechtsmittelinstanz führende Antrag auf Zulassung der Berufung ist nämlich zwar zulässig, aber nicht begründet, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht gegeben ist.
4Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.
5Es vermag – zum einen – nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, dass es für die Beitragspflicht des Klägers ohne Bedeutung sei, dass die Beklagte den Vater – aus guten Gründen und im Interesse des Klägers – nicht zu einem Kostenbeitrag herangezogen habe. Die vom Kläger dagegen angeführte Vorschrift des § 94 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII dient dem Schutz der Eltern und beinhaltet nicht die Funktion, bei einer Nichtanwendung deren vorrangige Kostenbeitragspflicht herbei zu führen. Sollte § 94 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII nicht anwendbar sein, folgt daraus vielmehr lediglich die gleichrangige Kostenbeitragspflicht von jungen Menschen und Eltern nebeneinander, nicht aber eine Kostenbeitragsfreistellung des jugendlichen Hilfeempfängers. Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass der einzelne Kostenbeitrag in der Regel nur einen Bruchteil des Jugendhilfeaufwandes abzudecken in der Lage ist und auch die Heranziehung sowohl des jungen Menschen als auch seiner Eltern deshalb rechnerisch kaum zu einer Überdeckung des Aufwandes führen kann.
6Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ist es für die Heranziehung des Klägers auch der Höhe nach völlig unerheblich, ob der Kindesvater an dem Kostenaufwand für die Internatsunterbringung von hier monatlich rund 2.700,- Euro mit beteiligt wird. Ungeachtet dessen hat die Beklagte in der Antragserwiderung nochmals glaubhaft versichert, dass dies jedenfalls für den streitbefangenen Zeitraum nicht zutrifft. Für das Gegenteil ist der Kläger jeglichen Nachweis schuldig geblieben.
7Das Zulassungsvorbringen vermag – zum anderen – auch nicht die Feststellung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, dass die dem Kläger von seinen Einkünften verbleibenden Mittel (158,- Euro im Monat) für seine Bedürfnisse ausreichend sind. Es ist nämlich völlig unsubstantiiert, wenn der Kläger mit der Zulassungsbegründung behauptet, auf die Grundrente, die Ausgleichsrente und im bescheidenen Umfang auch auf die Zuwendungen seiner Großeltern angewiesen gewesen zu sein. Insbesondere lässt sich diese bloße These zur eigenen Bedarfssituation nicht damit begründen, dass der Großvater – also eine andere Person – schwerstbehindert sei, unter Betreuung stehe und selbst eine Rente beziehe, die ihm ermögliche, seinen Lebensunterhalt und den seiner Frau sicherzustellen. Was den hier nicht streitgegenständlichen Lebensunterhaltsbedarf der Großeltern angeht, weist die Beklagte in der Antragserwiderung zu Recht darauf hin, dass diesen entsprechend einer einvernehmlichen Regelung das Kindergeld überlassen worden ist, damit sie an den Wochenenden auch den Lebensunterhalt des Klägers sicherstellen können. Eine Regelung zu Lasten des Klägers, die ihn also in seinen Rechten verletzen könnte, ist damit nicht getroffen worden.
8Ebenso wenig trifft die sinngemäße und durch nichts belegte Behauptung des Klägers zu, durch die Inanspruchnahme der Heimunterbringung nicht soweit von den Kosten der Lebenshaltung und Lebensführung befreit zu sein, dass die 158,- Euro monatlich zur Bestreitung des verbleibenden Bedarfs – etwa an Kleidung – ausreichen würden. Richtig ist vielmehr, dass der Lebensunterhalt des Klägers im Förderschulinternat T. I. durch das Jugendamt P. -F. innerhalb der Woche ausreichend sichergestellt worden ist und an den Wochenenden durch die Groß-eltern gewährleistet wurde. Außerdem wurden auf entsprechende Anträge die Kosten eines Schoko-Tickets in Höhe von 26,87 Euro monatlich und bei Bedarf Ferienfreizeiten in Höhe von 330,- Euro je Fahrt gewährt. Weitere Anträge (vgl. § 39 SGB VIII) – etwa auf Bekleidungszuschüsse – sind nach Angaben der Beklagten vom Kläger nicht gestellt worden, so dass er die entsprechenden Kosten tatsächlich selber aufbringen musste. Dazu stand dem Kläger aber nach den schlüssigen Angaben der Beklagten – trotz der Kostenbeitragsfestsetzung in Höhe von 144,- Euro – ein monatliches Einkommen in Höhe von
9- 110,- Euro Grundrente zuzüglich
10- 48,- Euro (25 % der Ausgleichsrente) zuzüglich
11- 30,90 Euro Taschengeld (vom 1. Januar 2010 bis zum 1. März 2010)
12bzw. in Höhe von
13- 35,20 Euro monatlich (vom 1. April 2010 bis 30. Juni 2010) als Bestandteil der Hilfe zur Erziehung
14zur Verfügung, mithin insgesamt sogar mehr als 188,- Euro im Monat. Es ist weder detailliert vorgetragen noch sonstwie ersichtlich, dass der Verweis des Klägers auf diesen Betrag zur Sicherstellung von Schulmaterialien und Bekleidung dann eine besondere Härte bedeutet.
15Es kann dem Zulassungsbegehren des Klägers gleichfalls nicht zum Erfolg verhelfen, wenn er die Einordnung seiner Aufenthaltszeit im Förderschulinternat T. I. als Heimunterbringung i. S. v. § 91 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 b) i. V. m. § 34 SGB VIII in Zweifel zieht. Abgesehen davon, dass bei diesem Wocheninternat, in dem die Kinder von Sonntag Abend bzw. Montag früh bis Freitag Nachmittag betreut werden, unzweideutig Heimerziehung i. S. v. § 34 SGB VIII geleistet wird,
16vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. März 2011 – 12 S 2823/08 –, NVwZ-RR 2011, 770, juris; Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 2. Oktober 2002 – 15 A 19/01 –, juris,
17könnte der Kläger nach Maßgabe von § 91 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII nämlich auch zu Kostenbeiträgen für eine teilstationäre Unterbringung herangezogen werden.
18Soweit hinsichtlich des erledigten Teils des Verfahrens gem. § 161 Abs. 2 VwGO nur noch billigem Ermessen über die Kosten entschieden worden ist, kann das Urteil des Verwaltungsgerichts nach § 158 Abs. 2 VwGO nicht angefochten werden, ist also auch einem Berufungszulassungsantrag nicht zugänglich.
19Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
20Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, ist das Urteil des Verwaltungsgerichts nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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