Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 B 697/13
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt. Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Es ist jedenfalls aus den nachfolgenden Gründen nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sie einen im Hauptsacheverfahren zu verfolgenden Anspruch darauf haben, dass der Antragsgegner gemäß § 26 Abs. 6 Satz 1 GO NRW feststellt, dass das Bürgerbegehren zulässig ist.
3Die Frage des Bürgerbegehrens:
4„Soll sich die Stadt M. nicht an einer Gesellschaft beteiligen, die Aktien der F. AG von der F1. AG übernimmt?“
5genügt nicht den Bestimmtheitsanforderungen aus § 26 Abs. 7 Satz 1 i. V. m. § 26 Abs. 2 Satz 1 GO NRW. Danach kann bei einem Bürgerbegehren über die gestellte Frage nur mit „Ja“ oder „Nein“ abgestimmt werden. Insoweit setzt § 26 Abs. 7 Satz 1 GO NRW voraus, dass die Frage eindeutig formuliert, also hinreichend bestimmt ist.
6OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2008 – 15 A 2027/08 -, juris.
7Die hinreichende Bestimmtheit der Fragestellung eines Bürgerbegehrens ist von überragender Bedeutung. Die Bürger müssen schon aus der Fragestellung erkennen können, für oder gegen was sie ihre Stimme abgeben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ihre Mitwirkung sich nicht auf eine mehr oder weniger unverbindliche Meinungsäußerung oder die Kundgabe der Unterstützung bestimmter Anliegen beschränkt, sondern eine konkrete Sachentscheidung betrifft. Deshalb muss es ausgeschlossen sein, dass ein Bürgerbegehren nur wegen seiner inhaltlichen Vieldeutigkeit und nicht wegen der eigentlich verfolgten Zielsetzung die erforderliche Unterstützung gefunden hat. Daher muss die Fragestellung in sich widerspruchsfrei, in allen Teilen inhaltlich nachvollziehbar und aus sich heraus verständlich sein. Mit anderen Worten: Bei mehrdeutigen, unpräzisen und zu Missverständnissen Anlass bietenden Formulierungen ist eine hinreichende Bestimmtheit der Fragestellung zu verneinen.
8Nds. OVG, Beschluss vom 11. August 2008 – 10 ME 204/08 -, juris.
9Die hier in Rede stehende Frage wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Sie ist aus Sicht des objektiven, mit dem Inhalt des Bürgerbegehrens nicht weiter vertrauten billig und gerecht denkenden Empfängers mehrdeutig. Je nach Betonung des Wortes „nicht“ in der Fragestellung kann etwa ein „Ja“ im Sinne einer Aufforderung zur Beteiligung an der fraglichen Gesellschaft oder als Ablehnung einer solchen Beteiligung verstanden werden. Diese sprachliche Mehrdeutigkeit der Fragestellung geht zu Lasten der Antragsteller, denen es oblag, eine eindeutige Frage zu formulieren.
10Die zur Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens führende Mehrdeutigkeit der Fragestellung kann auch nicht durch Rückgriff auf die Begründung des Bürgerbegehrens beseitigt werden.
11Möglicherweise anders: Nds. OVG, a. a. O.
12Zwar dient die nach § 26 Abs. 2 Satz 1 GO NRW zwingend erforderliche Begründung des Bürgergehrens dazu, über die zu entscheidende Frage näher aufzuklären.
13OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2010 – 15 B 1680/09 -, NWVBl. 2010, 357 f.
14Die Begründung soll damit insbesondere Aufschluss über die die Motive des Bürgerbegehrens geben, um dessen Sinn und Zweck (besser) nachvollziehen zu können. Dadurch wird aber nicht von der Verpflichtung entbunden, die Frage selbst hinreichend bestimmt zu formulieren. Gerade mit Blick auf die Funktion der Frage für einen etwaigen späteren Bürgerentscheid, der einen Ratsbeschluss ersetzt (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 1, Abs. 8 Satz 1 GO NRW), muss die Frage selbst aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit so eindeutig formuliert sein, dass sie auch bei isolierter Betrachtung keinen Zweifel an ihrem Inhalt aufkommen lässt. Dies leistet die hier in Rede stehende Fragestellung aus den genannten Gründen nicht.
15Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlagen in §§ 47 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
16Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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