Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 63/12

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides des Landrates als Kreispolizeibehörde X.         vom 19. Februar 2009 verurteilt, die Klägerin dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre sie im Februar 2008 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 BBesO befördert worden.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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