Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 B 1307/12

Tenor

Die Nr. 1 des angefochtenen Beschlusses wird insoweit geändert, als dieser mit der Beschwerde angegriffen ist.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Antragsteller vorläufig, d.h. bis zur Entscheidung in der Hauptsache auf den von ihm zuletzt innegehabten Dienstposten des Leiters der Abteilung 5 rückumzusetzen.

Der Antragsgegnerin werden unter Einbeziehung der teilweise, nämlich im Umfang ihres erstinstanzlichen Unterliegens rechtskräftigen Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen auferlegt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.


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