Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 E 571/13
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg, denn sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet.
3Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die von der Klägerin beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg biete, weil
4- das Kindergeld im Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis zum 30. Juni 2011 trotz der von der Klägerin behaupteten Abtretung an das Jugendamt mit anwaltlichem Schreiben vom 24. November 2009 tatsächlich nach Maßgabe der Auskunft der zuständigen Familienkasse weiter an die Klägerin ausgezahlt worden sein dürfte,
5- sich daraus, dass die Beklagte versäumt haben könnte, einen Abzweigungs-antrag bei der Familienkasse zu stellen, angesichts der für die Klägerin be-stehenden Kontrollmöglichkeiten keine besondere Härte i. S. d. § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII ableiten lasse und
6- auch die Berufung auf Entreicherung mit Blick auf die Möglichkeit der Abwendung einer Zwangsvollstreckung Dritter in das zugeflossene Kindergeld nicht in Betracht komme,
7ist auch im Lichte des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden.
8Wenn die Klägerin vortragen lässt, die Beklagte habe schlichtweg vergessen, von der Abtretungserklärung Gebrauch zu machen und die Kindergeldzahlung auf sich überzuleiten, ändert das nichts daran, dass eine Erfüllung der Beitragsverpflichtung auf diese Weise eben nicht erfolgt ist. Die Klägerin bzw. ihr Betreuer hätten die Erfüllung der Beitragsverpflichtung durch Umleitung des Kindergeldzuflusses im Rahmen ihrer Möglichkeiten kontrollieren müssen und hätten das Fehlschlagen anhand der Kontobewegungen auch feststellen können.
9Die Klägerin kann sich auf eine Entreicherung auch nicht aufgrund neuen – bisher ohnehin nicht einmal glaubhaft gemachten – Vortrags dahingehend berufen, dass sie bei Auszug aus der Mutter-Kind-Einrichtung und Beantragung von Sozialhilfe beim Sozialamt der Stadt C. von der dortigen Mitarbeiterin veranlasst worden sein will, das auf ihrem Konto verbliebene Guthaben aus den Kindergeldzahlungen – um nicht des Anspruchs auf Sozialhilfe verlustig zu gehen – für die Ersteinrichtung ihrer Wohnung zu verwenden. Es mag dahin stehen, ob auch in einer solchen Konstellation die Geltendmachung der Einrede der "Entreicherung" vor dem Hintergrund des § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ("mindestens") bereits von vornherein ausscheidet.
10Vgl. VG Minden, Beschluss vom 12. November 2010 – 6 K 2518/10 –; Gerichtsbescheid vom 12. September 2011 – 6 K 1453/11 –, juris.
11Die Einrede vermag jedenfalls deshalb nicht zu greifen, weil es die Klägerseite pflichtwidrig versäumt hat, das Sozialamt darauf hinzuweisen, dass das Guthaben auf dem Konto aus Kindergeldzahlungen stamme, in deren monatlicher Höhe die Klägerin vom Jugendamt zu Kostenbeiträgen herangezogen worden, deren Umleitung aber fehlgeschlagen sei. Es ist nicht anzunehmen, dass das Sozialamt bei Kenntnis von dieser Sachlage auf den vorrangigen Einsatz der Eigenmittel der Klägerin bestanden hätte.
12Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 188 Satz 2 Halbsatz 1, 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
13Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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