Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 B 477/13
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldnerinnen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung vom 9. Januar 2013 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Interessenabwägung falle zum Nachteil der Antragstellerinnen aus, weil nicht erkennbar sei, dass die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung Nachbarrechte der Antragstellerinnen verletze.
4Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
5Soweit die Antragstellerinnen rügen, das Verwaltungsgericht habe eine ergänzende Begründung vom 8. April 2013 nicht zur Kenntnis genommen, ist ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs damit weder schlüssig aufgezeigt - vielmehr sind die hier vorgetragenen Aspekte im Beschluss des Verwaltungsgerichts der Sache nach behandelt und damit offenbar zur Kenntnis genommen und erwogen worden - noch wäre er für die Senatsentscheidung im Beschwerdeverfahren erheblich, da er jedenfalls mit Durchführung des Beschwerdeverfahrens geheilt wäre.
6Mit der weiteren Rüge der Antragstellerinnen, die Antragsgegnerin habe den Gebietscharakter der näheren Umgebung insbesondere hinsichtlich der Geschosszahl falsch beurteilt, ist nicht aufgezeigt, woraus sich in diesem Zusammenhang eine Rechtsverletzung zum Nachteil der Antragstellerinnen ergeben soll. Sollte sich das Vorhaben objektiv-rechtlich nach der Geschosszahl i. S. v. § 34 BauGB nicht einfügen, würde daraus für sich genommen eine Nachbarrechtsverletzung nicht resultieren.
7Ebenso wenig verfängt die Rüge, das Gericht habe verfahrensfehlerhaft eine Ortsbesichtigung unterlassen und nur auf der Grundlage unzureichender Bildunterlagen entschieden, obwohl ein unaufgeklärter Widerspruch im Sachvortrag in Bezug auf die Existenz ausgebauter Dachgeschosse in der Umgebung bestanden habe. Denn auf diese Umstände, die für die Frage maßgeblich sind, ob sich das Vorhaben objektiv‑rechtlich einfügt, kommt es - wie bereits aufgezeigt - für die behauptete Nachbarrechtswidrigkeit nicht an.
8Der Senat vermag auch nicht festzustellen, dass das Vorhaben - insbesondere mit Blick auf seine von den Antragstellerinnen kritisierte Höhe und die Genehmigung eines ausgebauten Dachgeschosses - gegen das nachbarschützende Rücksicht-nahmegebot verstößt. Im Rahmen einer Gesamtschau ist, wie das Verwaltungsgericht näher ausgeführt hat, insbesondere mit Blick auf das Volumen des Vorhabens, seine Stellung auf dem Grundstück und seine Höhe die angesprochene „erdrückende Wirkung“ gegenüber dem Grundstück der Antragstellerinnen nicht zu erkennen.
9Das Verwaltungsgericht hat hierbei die vom Oberverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung angewandten Maßstäbe zugrundegelegt. Eine erdrückende Wirkung wird danach angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls ‑ und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandflächen - derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird.
10Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2010 - 7 A 3199/08 -, BRS 76 Nr. 181 = BauR 2011, 248 m. w. N.
11Eine solche Wirkung kann angesichts der Umstände des Einzelfalls nicht angenommen werden. Die Einwände der Antragstellerinnen gegen die entsprechende Würdigung des Verwaltungsgerichts rechtfertigen keine andere Beurteilung. Die von ihnen vermutete Divergenz zwischen dem Beschluss des 10. Senats des Oberverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2009 - 10 B 1713/08 - (BRS 74 Nr. 181) und dem Urteil des beschließenden Senats vom 9. Juni 2011 - 7 A 1494/09 - (abrufbar unter nrwe.de, der Datenbank der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen) liegt im Übrigen nicht vor. Der Senat hat in diesem Urteil ausgeführt:
12„Hinsichtlich der durch die landesrechtlichen Bestimmungen über die Abstandflächen geschützten Belange der Belichtung, der Belüftung und des Sozialabstands steht der Annahme eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot entgegen, dass das Vorhaben gegenüber dem Grundstück der Kläger die nach § 6 BauO NRW erforderlichen Abstandflächen nach den obigen Ausführungen wahrt. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht hervorgehoben hat, würden selbst bei einer weitaus höheren Bebauung die Abstandflächenvorschriften eingehalten. Nach der Novellierung des § 6 BauO NRW durch das 2. Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2006 und dessen Inkrafttreten am 28. Dezember 2006 kann die Einhaltung der Abstandflächen allerdings nicht ohne weiteres als Indiz für die Beachtung des Rücksichtnahmegebots gewertet werden.
13Zu dieser Indizwirkung vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, BRS 62 Nr. 102.
14Dieser bis dahin angenommene Automatismus erweist sich dort als sachwidrig, wo es zu einer nachhaltigen Verkürzung der Abstandflächen durch die Novelle, vornehmlich durch die Änderung der Regelungen in § 6 Abs. 6 BauO NRW gekommen ist. In solchen Fällen ist eine eigenständige Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme angezeigt. Im Übrigen kann die Einhaltung der Abstandflächen für die Wahrung des Gebots der Rücksichtnahme jedoch weiterhin aussagekräftig sein.
15Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Februar 2009 ‑ 10 B 1713/08 -, BauR 2009, 775, und vom 2. August 2010 - 7 B 678/10 -.“
16Dies stimmt mit den einschlägigen Ausführungen im Beschluss des 10. Senats des Oberverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2009 überein. Dort heißt es in diesem Zusammenhang:
17„Nach der neuen Rechtslage ist die Einhaltung der Abstandflächen nicht alleiniges Kriterium für die Beachtung des Rücksichtnahmegebots. Der bisherige Automatismus erweist sich dort als sachwidrig, wo es zu einer nachhaltigen Verkürzung der Abstandflächen durch die Novelle gekommen ist. In solchen Fällen ist eine eigenständige Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme angezeigt. Im übrigen kann die Einhaltung der Abstandflächen für die Wahrung des Gebots der Rücksichtnahme aussagekräftig sein.“
18Ungeachtet dessen, ob danach hier die Annahme einer „erdrückenden Wirkung“ nicht schon mit Blick auf die nicht angegriffene abstandflächenrechtliche Beurteilung ausgeschlossen war, hat das Verwaltungsgericht die Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme selbständig geprüft. Es hat auch nicht etwa in Abweichung von Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts einen zu strengen Maßstab in Bezug auf die Annahme einer „erdrückenden Wirkung“ angelegt. Die von den Antragstellerinnen zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 - (BRS 55 Nr. 110) betrifft im Schwerpunkt nicht die Voraussetzungen für einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme, sondern den Gebietserhaltungsanspruch bei Nutzungen, die ihrer Art nach mit dem Charakter der näheren Umgebung eines faktischen Baugebiets nicht vereinbar sind und begründet keinen anderen Maßstab. Aus den weiteren zitierten Entscheidung ergibt sich ebenso wenig eine andere Beurteilung.
19Auch sonst ist eine rechtlich erhebliche Rücksichtslosigkeit nicht aufgezeigt. Die auf Seite 8 der Beschwerdebegründungsschrift aufgeführten persönlichen Umstände der Antragstellerinnen bzw. Beigeladenen sind für die vom Senat vorzunehmende baurechtliche Beurteilung nicht relevant.
20Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, weil sie auch im Beschwerdeverfahren keinen prozessualen Antrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
21Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
22Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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