Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 14 A 893/13
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 27.916,52 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Die vorgetragenen Gründe, die zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - führen sollen, liegen nicht vor oder sind nicht entsprechend § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt.
4Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen aus den in der Antragsbegründung aufgeführten Gründen nicht. Kein tragender Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils ist mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden.
5Der Beklagte trägt hierzu vor, der Klägerin stehe nach § 12 Abs. 3, Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen - WFNG NRW - ein Anspruch auf Erstattung bereits ausgezahlter Darlehen nur insoweit zu, als die Nichtbeachtung einer Weisung durch ihn - den Beklagten - für diese Vermögenseinbuße der Klägerin adäquat kausal sei. Die räumliche Enge des Hauses sei kein Grund gewesen, warum die Darlehensempfänger das Haus verlassen hätten, sondern der Vermögensschaden sei allein deshalb eingetreten, weil die Darlehensnehmer in Vermögensverfall geraten seien und den Rückzahlungsanspruch nicht voll umfänglich erfüllt hätten.
6Damit werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht begründet. Der Beklagte legt nicht dar, woraus sich in § 12 Abs. 3 WFNG NRW ‑ im Gegensatz zum dies fordernden Abs. 4 der Vorschrift ‑ das tatbestandliche Merkmal eines kausal verursachten Schadens ergeben soll. Richtig ist alleine, dass nicht jede Nichtbeachtung von Weisungen dazu berechtigt, die Freistellung von allen Verbindlichkeiten und die Erstattung bereits ausgezahlter Darlehen und Zuschüsse zu verlangen. Das insoweit eröffnete Ermessen ist dem Zweck der Vorschrift entsprechend auszuüben, wie das Verwaltungsgericht auf S. 18 des angegriffenen Urteils zutreffend ausgeführt hat. Zweck der Vorschrift ist es, verfehlte Förderungen für die Klägerin wirtschaftlich zu neutralisieren. Die Nichtbeachtung von Weisungen muss also dazu geführt haben, dass die Förderung nicht hätte gewährt werden dürfen. Ob ein Darlehensnehmer zahlungsfähig ist und seine Darlehensraten weiter leistet, ist dafür unerheblich, da in der Darlehensgewährung als solcher der zu neutralisierende Vermögensschaden besteht. Weitere Zahlungen des Darlehensnehmers mögen allenfalls dazu führen, dass sie an die Bewilligungsbehörde weiterzuleiten sind, wenn sie den Anspruch nach § 12 Abs. 3 WFNG NRW erfüllt hat.
7Dass hier die Förderung nicht hätte gewährt werden dürfen, hat das Verwaltungsgericht im einzelnen auf den Seiten 10 bis 27 des angegriffenen Urteils begründet. Dagegen sind im Antragsverfahren unter dem Gesichtspunkt ernstlicher Zweifel keine durchgreifenden Einwände erhoben worden. Namentlich kann ein Verstoß gegen Nr. 6 der Wohnraumförderungsbestimmungen vom 30. September 1997 i. d. F. vom 17. Januar 2001 nicht damit in Abrede gestellt werden, dass durch Nebenbestimmungen sichergestellt sei, dass die Förderungsempfänger die baurechtlichen Vorschriften beachten mussten. Die genannte Vorschrift schreibt eine Prüfung durch die Baugenehmigungsbehörde vor bzw. eine Erklärung des Bauherrn zur Genehmigungsfreiheit und zum Verzicht auf die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens. Der Beklagte legt nicht dar, dass dies geschehen sei. Inwiefern sich aus "Ziff. 2.7.3 ModR 2001" eine Berechtigung zur Vorgehensweise des Beklagten oder aus dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes, den das Verwaltungsgericht auf den Seiten 12 f. des angegriffenen Urteils behandelt, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sollen, legt der Beklagte nicht dar. Soweit er geltend macht, die Wohnungsinhaber hätten möglicherweise auch aufgrund ihrer (türkischen) Herkunft ohne Störung des Familienfriedens in den beengten Verhältnissen gelebt, ist dies kein Gesichtspunkt, der nach den Förderrichtlinien ausschlaggebend ist. Maßgebend für die Beurteilung der Frage, ob ein Weisungsverstoß vorliegt, sind nicht subjektive Einschätzungen und Empfindungen der Bewohner, sondern die in den Wohnungsbauförderungsrichtlinien umschriebenen objektiven Anforderungen.
8Die Berufung ist auch nicht wegen der behaupteten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellt und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf.
9Vgl. Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfaut/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl., § 124 VwGO Rn. 41.
10Der Beklagte meint, die entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob der Erstattungsanspruch aus § 12 Abs. 3 WFNG NRW gerade keine adäquat kausale Ursächlichkeit zwischen rechtswidriger Handlung und Beeinträchtigung als Anspruchsvoraussetzung erfordere, sei von grundsätzlicher Bedeutung. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, lässt sich die Frage des Erfordernisses eines Vermögensschadens bei einem Pflichtenverstoß im Sinne des § 12 Abs. 3 WFNG auf der Basis der Rechtsprechung zum bisherigen Recht und der Auslegung des geltenden Rechts ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantworten, so dass die Frage nicht klärungsbedürftig ist. Der Beklagte macht weiter geltend, über den Einzelfall hinaus sei von grundsätzlicher Bedeutung, ob und unter welchen Voraussetzungen die Klägerin Kommunen nach Maßgabe des § 12 Abs. 3 WFNG NRW in Anspruch nehmen könne. Nach ihren Erkenntnissen sei ein weiteres Verfahren rechtshängig und die Stadt L. solle sich Erstattungsansprüchen ausgesetzt sehen, die jedoch noch nicht rechtshängig seien. Mit diesen Ausführungen wird weder eine Frage aufgezeigt, die grundsätzlich klärungsbedürftig wäre, noch dass eine solche Frage in einem etwa durchzuführenden Berufungsverfahren geklärt werden könnte.
11Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
12Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.
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