Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 14 A 952/13
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 88.581,91 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Die vorgetragenen Gründe, die zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - führen sollen, liegen nicht vor oder sind nicht entsprechend § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt.
4Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen aus den in der Antragsbegründung aufgeführten Gründen nicht. Kein tragender Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils ist mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden.
5Die Beklagte trägt hierzu vor, das angegriffene Urteil beruhe auf der Annahme, von einer Nichtbeachtung von Weisungen im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen ‑ WFNG NRW - sei nicht nur bei einem Verstoß gegen interne Weisungen oder Verwaltungsvorschriften, sondern auch bei einem Verstoß gegen gesetzliche Regelungen auszugehen. Diese das Urteil tragende Annahme stehe mit dem Wortlaut und der Gesetzessystematik nicht in Einklang. Das Merkmal der erteilten Weisungen wäre überflüssig, wenn bereits jeder Gesetzesverstoß die Folgen des § 12 Abs. 1 Satz 1 WFNG NRW auslösen könne. Dann hätte sich das Gesetz mit der Formulierung begnügen können, dass die Bewilligung rechtswidrig gewesen sei.
6Mit diesem Vortrag werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat hierzu das Urteil des beschließenden Gerichts vom 6. Dezember 1985 - 14 A 861/84 - zitiert. Diese Entscheidung erging zu § 14 Abs. 2 des Wohnungsbauförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. September 1979 (GVBl. 630), einer Vorgängernorm des § 12 Abs. 2 WFNG NRW. § 14 Abs. 2 WBFG lautete:
7"Ergibt die Überprüfung, dass die Voraussetzungen für eine Rücknahme oder den Widerruf des Bewilligungsbescheides gegeben sind oder die Bewilligungsbehörde erteilte Weisungen nicht beachtet hat, so teilt die Wohnungsbauförderungsanstalt dies der Bewilligungsbehörde mit. Bei abweichender Auffassung kann die Bewilligungsbehörde die Entscheidung des für sie zuständigen Regierungspräsidenten herbeiführen".
8Zu dieser Vorschrift wurde in der genannten Entscheidung ausgeführt, dass nach ihrem Grundgedanken die Bewilligungsbehörde dann haften muss, wenn das Erstattungsbegehren auch und gerade auf einen Gesetzesverstoß gestützt wird. Einem Fehler in der Form eines Gesetzesverstoßes könne kein geringeres Gewicht beigemessen werden als dem Nichtbeachten von Weisungen. Die maßgebenden Passagen aus dieser Entscheidung hat die Klägerin in ihrer Antragserwiderung vom 11. Juni 2003 wörtlich wiedergegeben. Wenn der Gesetzgeber dieser Auslegung des § 14 Abs. 2 WBFG nicht folgen wollte, so hätte es nahe gelegen, bei der Neuregelung in § 12 WFNG NRW eine Klarstellung vorzunehmen, dass die Bewilligungsbehörde nicht haftet, wenn sie gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Stattdessen hat der Gesetzgeber sich bei der Regelung der Überprüfung von Bewilligungen in § 12 WFNG NRW an der Vorgängernorm orientiert. Ein sachlicher Grund dafür, dass die Bewilligungsbehörde bei einem Verstoß gegen Weisungen haften soll, nicht aber, wenn sie bei der Bewilligung gesetzliche Vorschriften unbeachtet lässt, wäre auch kaum erkennbar.
9Es ist im Übrigen nicht zutreffend, dass das Merkmal der erteilten Weisungen in § 12 Abs. 2 Satz 1 WFNG NRW überflüssig wäre, wenn jeder Gesetzesverstoß die dort genannten Folgen auslösen könnte. Es ist nämlich durchaus möglich, dass eine Bewilligung rechtmäßig erfolgt ist, hierbei aber dennoch gegen Weisungen verstoßen wurde.
10Soweit die Beklagte geltend macht, ihr räume die bei der Bewilligung seinerzeit maßgebliche Bestimmung des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 des Wohnraumförderungsgesetzes - WoFG - bezüglich der Frage, ob die Belastung auf Dauer tragbar erscheine, ein Beurteilungsspielraum ein, dessen Umfang das Verwaltungsgericht verkannt habe, werden gleichfalls ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht dargelegt. Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 WoFG setzt die Gewährung von Fördermitteln voraus, dass bei der Förderung von selbstgenutztem Wohneigentum die Belastung auf Dauer tragbar erscheint. Das Verwaltungsgericht hat zugunsten der Beklagten unterstellt, dass ihr als Bewilligungsbehörde damit (durch die Formulierung "tragbar erscheint") ein Beurteilungsspielraum eingeräumt werde. Das Gericht hat hierzu ausgeführt, ein etwa der Beklagten zustehender Beurteilungsspielraum sei überschritten worden, weil sich für die Beklagte nach den Schufa-Auskünften die Frage hätte aufdrängen müssen, mit welchen Mitteln die Erwerber der Wohnung im Januar bzw. März 2008 Altkredite über 21.060,00 und 2.218,00 Euro hätten ablösen können. Diese Auffassung begegnet keinen Bedenken.
11Die zu fördernde Wohnung war vorgesehen für die Eheleute B. und deren drei minderjährige Kinder. Ausweislich einer Feststellung der Beklagten zur Einkommenserklärung wurde die für die Förderung maßgebende Einkommensgrenze um rund 43 % unterschritten. Ohne Berücksichtigung von Einkünften der Ehefrau, die eine geringfügige Beschäftigung aufnehmen wollte, ergab sich nach den Feststellungen der Beklagten vom 19. Juni 2007, dass die Belastung nicht tragbar sei. Das Einkommen der Eheleute B. war somit als gering anzusehen. Nach der eingereichten Schufa-Auskunft vom 9. Mai 2007 bestanden zwei Kredite über 2.218,00 und 21.060,00 Euro. Nachdem die Beklagte unter dem 17. September 2007 weitere Nachweise angefordert und hierfür gesetzte Fristen bis März 2008 verlängert hatte, wurde eine Schufa-Auskunft vom 31. Januar 2008 eingereicht, wonach die beiden oben genannten Kredite abgelöst worden waren. Angesichts des geringen Einkommens und Eigenkapitals der Familie B. musste ins Auge springen, dass bezüglich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Familie eine Ungereimtheit vorlag, die zu einer weiteren Aufklärung zwingend Anlass gab. Welche Ergebnisse eine weitere Aufklärung möglicherweise erbracht hätte, ist ohne Bedeutung. Da eine plausible Erklärung dafür, wie die Kredite abgelöst werden konnten, nicht vorlag, durfte die Beklagte den Bewilligungsbescheid nicht erlassen. Auch nach damaligem Erkenntnisstand konnte eine Belastung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt als tragbar erscheinen.
12Die Beklagten weckt auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils wenn sie ausführt, ein Weisungsverstoß liege deshalb nicht vor, weil sie bei der Tragbarkeitsprüfung alle nach Nr. 1.3 der Verfahrensgrundsätze für die soziale Wohnraumförderung (Anlage 2 der Wohnraumförderungsbestimmungen, RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 26. Januar 2006 ‑ MBl. S. 116 ‑) erforderlichen Unterlagen eingeholt habe, insbesondere eine Selbstauskunft. Bei den Akten befindet sich die Selbstauskunft vom 14. Mai 2007, die also aus der Zeit vor der Mitteilung der vorzeitigen Tilgung des Kredits über 21.060 Euro durch Schufa-Mitteilung vom 31. Januar 2008 datiert. Da ausweislich der Selbstauskunft vom 14. Mai 2007 und der Erklärung zur Eigenleistung vom 14. April 2008 10.000 Euro an Eigenmitteln vorgesehen waren (nach dem Tatbestand des angegriffenen Urteil wurden 12.000 Euro Kapitalvermögen erklärt), war eine Aktualisierung der Selbstauskunft erforderlich, mit der aufzuklären war, ob zur Tilgung des Darlehens anderweitige Kredite aufgenommen wurden. Es kommt für die Erfüllung der Verpflichtung aus der Verwaltungsvorschrift, eine Selbstauskunft u. a. zu den Zahlungsverpflichtungen einzuholen, nicht darauf an, dass irgendwann einmal eine solche Auskunft eingeholt wird, sondern darauf, dass eine die Kreditverbindlichkeiten realistisch abbildende Selbstauskunft eingeholt wird. Ändern sich im Laufe des Verwaltungsverfahrens ‑ wie hier ‑ die relevanten Rahmenbedingungen, muss eine Selbstauskunft aktualisiert werden.
13Dem Umstand, dass nach Angabe der Beklagten Herr C. von der C. GmbH als Betreuer für die Eheleute B. aufgetreten ist, entbindet sie nicht von ihrer Verpflichtung, die Förderungsvoraussetzungen eigenständig und sorgfältig zu prüfen. Die Beklagte ist die Bewilligungsbehörde, deren Förderzusage die Klägerin bindet.
14Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Hierzu stellt die Beklagte die Frage, "ob allein ein Gesetzesverstoß das Merkmal erteilter Weisungen in § 12 Abs. 2 Satz 1 WFNG NRW erfüllt, wenn in Gestalt von Verwaltungsvorschriften, hier der WFB, insbesondere deren 5.2 i. V. m. Ziff. 1.3 der Anlage 2, konkrete Weisungen bestehen und diese beachtet wurden". Wie sich aus dem oben Ausgeführten ergibt, kann nicht festgestellte werden, dass die genannten Verwaltungsvorschriften beachtet worden sind.
15Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
16Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.