Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 A 662/12
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 2. Mai 2011 verpflichtet, der Klägerin die am 19. August 2010 beantragte Baugenehmigung zur Errichtung einer Werbeanlage zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin beantragte am 19. August 2010 bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer dauerhaft beleuchteten Werbeanlage mit monatlich wechselnden Motiven in dem Format 15,6 m x 8 m (sogenanntes Riesenposter) an der südlichen, etwa 341 qm großen Fassade des auf dem Grundstück T. 14 - 16 in L. (Gemarkung L., Flur 7, Flurstücke 890 und 348) aufstehenden Gebäudes. Oberhalb des geplanten Anbringungsorts befindet sich eine Eigenwerbeanlage der E. U. .
3Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des am 23. Januar 1984 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. 6447/17 der Stadt L. (im Folgenden: Bebauungsplan), der für das gesamte Plangebiet ein nach dem Maß der baulichen Nutzung gegliedertes Kerngebiet festsetzt. Nach Nr. 1 der textlichen Festsetzungen sind die gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 5 BauNVO 1977 zulässigen Betriebe des Beherbergungswesens, Vergnügungsstätten, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe sowie Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen nach § 1 Abs. 5 in Verbindung mit § 1 Abs. 9 BauNVO 1977 nicht zulässig.
4Mit Bescheid vom 2. Mai 2011 lehnte die Beklagte die Erteilung der beantragten Baugenehmigung ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus,
5die beantragte Werbeanlage verstoße gegen § 13 Abs. 2 BauO NRW, da durch die Anbringung einer weiteren Werbeanlage die architektonische Wirkung der Fassade unterdrückt werde.
6Die Klägerin hat am 11. Juni 2011 Klage erhoben.
7Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen: Das Vorhaben führe nicht zu einer Verunstaltung der Fassade des Gebäudes. Das Bauordnungsrecht ermächtige die Beklagte nicht, ihre ästhetischen Wertvorstellungen zur Pflege des Stadtbildes zu verwirklichen. Das Verunstaltungsverbot ermögliche es lediglich, "unerträgliche Auswüchse" zu unterbinden. Daher dürfe nicht jede Störung der architektonischen oder natürlichen Harmonie, die nur zu einem unschönen Erscheinungsbild führe, mit den Mitteln des Bauordnungsrechts abgewendet werden. Eine derartige Verunstaltung werde durch die Werbeanlage aber nicht hervorgerufen, zumal Werbeanlagen gleichen Typs das Stadtbild ohnehin mitprägten. Nr. 1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans stünde der Werbeanlage ebenfalls nicht entgegen. Der Bebauungsplan setze ein Kerngebiet fest, sodass es eines ausdrücklichen Ausschlusses von Werbeanlagen bedurft hätte, um diese im Geltungsbereich des Bebauungsplans auszuschließen.
8Die Klägerin hat beantragt,
9die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 2. Mai 2011 (Aktenzeichen 63/R31/0456/2010) zu verpflichten, ihr die Baugenehmigung auf den Antrag vom 3. August 2010 zu erteilen.
10Die Beklagte hat beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Zur Begründung hat sie sich im Wesentlichen auf die Begründung des Ablehnungsbescheides berufen und ergänzend ausgeführt, dass ein großflächiges Werbeposter an der beantragten Stelle zu einer Verkehrsgefährdung im Kreuzungsbereich O.- Straße/D führe.
13Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 9. Februar 2012 abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung, da dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegenstünden. Die Werbeanlage verstoße gegen Nr. 1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans, nach der sonstige nicht störende Gewerbebetriebe unzulässig seien. Hierzu zähle auch die in Streit stehende Fremdwerbeanlage. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB. Gründe, die für eine Befreiung von der Festsetzung sprächen, habe die Klägerin nicht vorgetragen.
14Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung macht die Klägerin ergänzend geltend: Dem Vorhaben stünden die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegen, da der Rat keinen wirksamen Ausschluss von Fremdwerbeanlagen vorgenommen habe. Der Planbegründung sei zu entnehmen, dass der Rat nur solche Nutzungen habe ausschließen wollen, die einer Erweiterung des Fernmeldeamts entgegengestanden hätten. Ein Ausschluss von Fremdwerbeanlagen sei hingegen nicht beabsichtigt gewesen. Im Übrigen sei keine städtebauliche Rechtfertigung für den Ausschluss von Fremdwerbeanlagen erkennbar.
15Die Klägerin beantragt,
16das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 2. Mai 2011 zu verpflichten, ihr die am 19. August 2010 beantragte Baugenehmigung zu erteilen.
17Die Beklagte beantragt,
18die Berufung zurückzuweisen.
19Zur Begründung trägt sie ergänzend vor: Gegen die Wirksamkeit der textlichen Festsetzung Nr. 1 bestünden keine Bedenken. Aus der Planbegründung ergebe sich, dass mit den Nrn. 1, 2 und 5 der textlichen Festsetzungen Nutzungen verhindert werden sollten, die einer Erweiterung des Fernmeldeamtes entgegengestanden hätten. Die Zulassung bestimmter Nutzungen habe sich erkennbar am Bestand orientiert. Es habe daher keiner weiteren Begründung bedurft, weshalb insbesondere sonstige nicht störende Gewerbebetriebe ausgeschlossen worden seien. Eine anderweitige bauliche Nutzung dieses Teilgebiets habe nicht erfolgen sollen. Für den östlichen Bereich des Plangebiets sei ein selbständiges Kerngebiet festgesetzt, das einer geordneten städtebaulichen Entwicklung hätte zugeführt werden sollen. Selbst wenn die dem Bebauungsplan beigefügte Begründung unvollständig wäre, sei dies nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich. Denn aus der Planurkunde und der beigefügten Begründung lasse sich entnehmen, dass die betroffenen Belange für das westliche Kerngebiet sachgerecht abgewogen worden seien.
20Der Berichterstatter hat am 29. April 2013 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Wegen des Ergebnisses der Inaugenscheinnahme wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. Die Beteiligten haben sich im Ortstermin mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 und 2) der Beklagten Bezug genommen.
22E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
23Die zulässige Berufung, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entscheidet (§§ 101 Abs. 2, 87a Abs. 3 und 2 VwGO), ist begründet.
24Die Klage ist zulässig und begründet.
25Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 2. Mai 2011 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Bei dem beleuchtbaren Riesenposter handelt es sich um eine bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 BauO NRW, deren Errichtung nach § 63 Abs. 1 BauO NRW baugenehmigungsbedürftig ist.
26Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Februar 2010– 10 A 2472/08 –, m. w. N.
27Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
28Das Vorhaben der Klägerin verstößt nicht gegen Vorschriften des Bauplanungsrechts. Bei einem Riesenposter, das an der Fassade eines Gebäudes angebracht und beleuchtet werden soll, handelt es sich um ein Vorhaben im Sinne des Bauplanungsrechts. Nach § 29 Abs. 1 BauGB gelten für Vorhaben, die unter anderem die Errichtung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, die §§ 30 - 37 BauGB. Bei dem Begriff der "bauliche Anlage" handelt es sich um einen selbständigen bauplanungsrechtlichen Vorhabenbegriff, der vom bauordnungsrechtlichen Vorhabenbegriff zu unterscheiden ist und sich mit diesem nicht vollständig deckt.
29Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 1971– IV C 33.69 –, BRS 24 Nr. 149 und vom 31. August 1973 – IV C 33.71 –, BRS 27 Nr. 122.
30Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird eine bauliche Anlage von § 29 Abs. 1 BauGB nur erfasst, wenn sie gemäß § 1 Abs. 3 BauGB eine städtebauliche (bauplanungsrechtliche) Relevanz besitzt. Das ist der Fall, wenn die Anlage geeignet ist, ein Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen.
31Vgl. BVerwG, Urteile vom 31. August 1973 – IV C 33.71 –, BRS 27 Nr. 122 und vom 3. Dezember 1992 – 4 C 27.91 –, BRS 54 Nr. 126.
32Ob eine Anlage geeignet ist, das Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen, ist auf der Grundlage einer das einzelne Objekt verallgemeinernden Betrachtungsweise zu beantworten. Die Genehmigung betrifft zwar das einzelne Vorhaben. Seine städtebauliche Relevanz erschließt sich jedoch vor allem dadurch, dass es in seiner Typisierbarkeit zu betrachten ist. Eine städtebauliche Relevanz der einzelnen Anlage ist dann anzunehmen, wenn sie gerade in ihrer gedachten Häufung das Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Planung hervorruft. Städtebauliche Relevanz besteht deshalb dann, wenn die Anlage – auch und gerade in ihrer unterstellten Häufung – Belange erfasst oder berührt, welche im Hinblick auf das grundsätzliche Gebot des § 1 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 6 BauGB auch städtebauliche Betrachtung und Ordnung verlangen. Hierzu zählt auch das Ortsbild der Gemeinde (§§ 1 Abs. 6 Nr. 5, 34 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz BauGB). Für das Ortsbild ist in aller Regel auch eine Außenwerbung relevant. Ihr eigentliches Ziel ist es gerade, Aufmerksamkeit auf sich zu lenken; in diesem Sinne muss sie im vorhandenen Ortsbild gerade "auffallend" wirken. Eine derartige städtebauliche Relevanz besitzt ein Riesenposter bereits aufgrund der erheblichen Größe seiner Werbefläche, die die besondere Aufmerksamkeit von Betrachtern auf sich zieht.
33Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1992– 4 C 27.91 –, BRS 54 Nr. 126.
34Die Zulässigkeit der Werbeanlage richtet sich folglich nach § 30 Abs. 1 BauGB, weil das Vorhaben im Geltungsbereich des am 23. Januar 1984 in Kraft getretenen Bebauungsplans errichtet werden soll. Der Bebauungsplan setzt für seinen Geltungsbereich ein Kerngebiet im Sinne von § 7 BauNVO 1977 fest. Nach § 7 Abs. 1 BauNVO 1977 dienen Kerngebiete vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft und der Verwaltung. Welche Nutzungen ihrer Art nach allgemein zulässig sind, bestimmt § 7 Abs. 2 BauNVO 1977. Zulässig sind danach insbesondere sonstige nicht störende Gewerbebetriebe (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1977). Bei Außenwerbeanlagen, die wie das Riesenposter Fremdwerbung zum Gegenstand haben, handelt es sich um eigenständige gewerbliche Hauptnutzungen, die bauplanungsrechtlich wie ein Gewerbebetrieb behandelt werden.
35Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1992– 4 C 27.91 –, BRS 54 Nr. 126.
36Das von der Klägerin geplante Riesenposter ist bei typisierender Betrachtung als sonstige nicht störende gewerbliche Nutzung in Kerngebieten nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1977 allgemein zulässig. Seine Bewertung als „nicht störend” hat sich an der abstrakten Gebietsverträglichkeit zu orientieren, die in einem Kerngebiet, das vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient, regelmäßig zu bejahen ist.
37Dass das Riesenposter im vorliegenden Einzelfall unzulässig sein könnte, weil es etwa nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widerspricht oder von ihm unzumutbare Belästigungen oder Störungen ausgehen (§ 15 Abs. 1 BauNVO), ist nicht ersichtlich. Das fragliche Riesenposter wirkt optisch vornehmlich auf die in der Höhe des geplanten Anbringungsortes achtspurige Nord-Süd-Fahrt und den gegenüberliegenden Bürokomplex. Unzumutbare Störungen sind daher für die nähere Umgebung nicht zu erwarten. Sonstige Störungen gehen von der Werbeanlage nicht aus.
38Dem Vorhaben der Klägerin steht auch nicht Nr. 1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans entgegen. Danach sind die gemäß § 7 Abs. 2 Ziffern 2, 3 und 5 BauNVO 1977 zulässigen Betriebe des Beherbergungswesens, Vergnügungsstätten, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe sowie Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen nach § 1 Abs. 5 in Verbindung mit § 1 Abs. 9 BauNVO 1977 nicht zulässig.
39Der Ausschluss der sonstigen nicht störenden Gewerbebetriebe in Nr. 1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ist unwirksam. Er ist städtebaulich nicht gerechtfertigt.
40Nach § 1 Abs. 3 BauGB 1976 haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dies gilt für die Planung insgesamt und für jede ihrer Festsetzungen. Voraussetzung für die Gültigkeit einer Festsetzung nach § 1 Abs. 5 BauNVO 1977 ist deshalb ebenfalls, dass sie städtebaulich gerechtfertigt ist.
41Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009– 4 C 21.07 –, BRS 74 Nr. 1.
42Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB 1976 erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Ausgefüllt wird der Begriff der Erforderlichkeit insbesondere durch vorausgehende planerische Entscheidungen der Gemeinde über die örtlich anzustrebenden städtebaulichen Ziele. Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde hierbei setzt, liegt grundsätzlich in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht.
43Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009– 4 C 21.07 –, BRS 74 Nr. 1.
44Hierzu zählt auch die Entscheidung des Plangebers auf der Grundlage von § 1 Abs. 5 BauNVO 1977 ein Kerngebiet unter Ausschluss bestimmter Nutzungsarten festzusetzen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass eine städtebauliche Begründung angeführt werden kann, die sich aus der jeweiligen Plansituation ergibt und die Abweichungen von den in der Baunutzungsverordnung vorgegebenen Gebietstypen durch hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinwohlbelange in nachvollziehbarer Weise rechtfertigt.
45Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969– IV C 105.66 –, BauR 1970, 31; Urteil vom26. März 2009 – 4 C 21.07 –, BRS 74 Nr. 1.
46Nach diesen Maßstäben ist der festgesetzte Ausschluss von nicht störenden Gewerbebetrieben städtebaulich nicht gerechtfertigt. Weder der zum Bebauungsplan gehörenden Begründung noch der Planurkunde selbst lassen sich Anhaltspunkte für eine Rechtfertigung des Ausschlusses dieser Nutzungsart entnehmen. In der Planbegründung ist lediglich pauschal ausgeführt, der Ausschluss bestimmter Nutzungsarten in Nr. 1 und Nr. 2 der textlichen Festsetzungen diene dem Planungsziel, eine Erweiterung des dort ansässigen Fernmeldeamtes zu ermöglichen. Das angegebene Planungsziel und die textlichen Festsetzungen sind widersprüchlich. Denn es ist nicht nachvollziehbar, weshalb auf der einen Seite Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke, Einzelhandelsbetriebe und Schank- und Speisewirtschaften – die dem ausschließlichen Planungsziel, die Kerngebietsflächen im östlichen Teil des Plangebiets einer Nutzung durch das Fernmeldeamt zuzuführen, ebenfalls entgegenstünden – zulässig sein sollen, auf der anderen Seite Betriebe des Beherbergungswesens, Vergnügungsstätten und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe sowie Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen ausgeschlossen sind. Sachliche Gründe für die Differenzierung zwischen den nach § 7 Abs. 2 BauNVO 1977 grundsätzlich im Kerngebiet zulässigen Nutzungsarten ergeben sich auch nicht aus der konkreten Planungssituation. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass bezogen auf das Plangebiet gerade hinsichtlich der ausgeschlossenen Nutzungen ein konkreter oder vom Rat vermuteter gesteigerter Ansiedlungsdruck bestand, dem durch den Nutzungsausschluss begegnet werden sollte.
47Nach alledem spricht sogar Überwiegendes dafür, dass die Baugebietsfestsetzungen einen Etikettenschwindel beinhalten. Ein Etikettenschwindel liegt vor, wenn die planerische Festsetzung nicht dem entspricht, was von der Gemeinde tatsächlich gewollt wird, sondern nur vorgeschoben ist, um das eigentliche Planungsziel zu verdecken.
48Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002– 4 CN 5.01 –, BRS 65 Nr. 67 und Beschluss vom 8. Februar 2000 – 4 BN 1.00 –, juris.
49Ziel des Bebauungsplans war es nach der Planbegründung nicht, die vielfältigen Nutzungsmöglichkeiten eines Kerngebiets im Plangebiet zuzulassen. Vielmehr kam es dem Rat allein darauf an, das Fernmeldeamt zu erweitern und zu sichern. Hierzu war es aus Sicht des Rates erforderlich, die bestehende gewerbliche Nutzung im östlichen Bereich des Plangebiets auszuschließen. Lediglich an der I.‑Straße im östlichen Bereich des Plangebiets waren Einzelhandelsnutzungen gewünscht. Der Rat hätte seinen tatsächlichen Planungswillen durch die Festsetzung eines Sondergebiets für den (überwiegenden) Teil des Plangebiets umsetzen können, in dem das damalige Fernmeldeamt der Post erweitert werden sollte. Denn eine Ansiedlung der unterschiedlichen kerngebietstypischen Nutzungen war in diesem Bereich nicht gewollt. Auf die Festsetzung eines Sondergebiets wurde aber verzichtet, weil dieser Festsetzung nach Auffassung der Verwaltung der Flächennutzungsplan entgegengestanden hätte.
50Die Beklagte bestätigt die zuvor aufgezeigten Mängel, wenn sie in ihrem Schriftsatz vom 21. Juni 2013 ausführt, der Rat habe für den westlichen Teil des Kerngebiets ausschließlich eine Nutzung durch das damals bereits vorhandene Fernmeldeamt gewollt und dies durch die Orientierung der das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche betreffenden Kernfestsetzungen am Bestand zusätzlich deutlich gemacht. Die Mängel erfassen auch den östlichen Teil des Kerngebiets, denn entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Rat für diesen Teil keine "ganz andere städtebauliche Konzeption" verfolgt. Anlass und vorrangiges Ziel der Planung war es vielmehr, was die Planbegründung und die Aufstellungsvorgänge ohne jeden Zweifel belegen, die Erweiterung des Fernmeldeamtes auf den Flächen des westlichen Teils des Kerngebiets zu ermöglichen. Die zwischen den beiden Teilen des Kerngebiets verlaufende Perlschnur hat für die festgesetzte Art der baulichen Nutzung keine Bedeutung. Sie trennt lediglich Bereiche unterschiedlicher Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, indem sie abweichende Geschossflächenzahlen bestimmt.
51Ist damit jedenfalls der Ausschluss von sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieben unwirksam, kann offen bleiben, ob dieser Umstand zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans führt. Denn selbst bei unterstellter Unwirksamkeit der Festsetzung des Kerngebiets und einer Beurteilung nach § 34 BauGB gibt es keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspräche, in dem das Riesenposter nach der Art der baulichen Nutzung nicht zulässig wäre oder nur ausnahmsweise zugelassen werden könnte. Das Vorhabengrundstück liegt in der L. Innenstadt in unmittelbarer Nähe zum O. , sodass die nähere Umgebung insbesondere nicht als faktisches Wohngebiet zu qualifizieren wäre.
52Dem Vorhaben der Klägerin stehen auch Vorschriften des Bauordnungsrechts nicht entgegen. Die Werbeanlage ist insbesondere nicht unzulässig, weil sie – worauf sich die Vertreter der Beklagten im Ortstermin berufen haben – die architektonische Gliederung des Gebäudes stört, an dem sie angebracht werden soll. Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW dürfen Werbeanlagen bauliche Anlagen nicht verunstalten. Eine Verunstaltung liegt nach § 13 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW unter anderem dann vor, wenn durch Werbeanlagen die einheitliche Gestaltung und die architektonische Gliederung baulicher Anlagen gestört werden. Dieser Tatbestand ist erfüllt, wenn die bauliche Anlage eine Aufteilung aufweist, die baukünstlerischen Gesichtspunkten folgt und deren Gestaltungs- und Gliederungselemente von der Werbeanlage ganz oder teilweise überlagert wird.
53Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2005 – 10 A 3880/04 –.
54Hierzu ist eine wertende Betrachtung erforderlich, die hier nach den bei der Ortsbesichtigung von dem Berichterstatter gewonnenen Eindrücken zu einer Verneinung einer Verunstaltung führt. Das Riesenposter soll an der zur Straße ausgerichteten Fassade des Gebäudes der E. U. angebracht werden. Die Fassade weist keinerlei vertikale oder horizontale Gliederungselemente auf, die von dem Riesenposter überlagert werden könnten. Es handelt sich um eine fensterlose Backsteinfassade, die von der Werbeanlage auch nur teilweise verdeckt wird. Die Ausmaße des Riesenposter von 124,8 qm sind bezogen auf die Gesamtgröße der Fassade von circa 341 qm sogar deutlich untergeordnet.
55Schließlich geht von der geplanten Werbeanlage auch keine konkrete Straßenverkehrsgefährdung im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW aus. Eine solche ist gegeben, wenn aus einer tatsächlich vorhandenen Situation hinreichend wahrscheinlich eine Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter folgt. Gerade in dem jeweiligen Einzelfall muss in überschaubarer Zukunft mit einem Schadenseintritt zu rechnen sein. Dabei hängen die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts von der Qualität des möglicherweise eintretenden Schadens ab. Bei der Gefährdung von Leben oder Gesundheit sind an die Feststellungen der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen.
56Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 1970– IV C 99.77 –, NJW 1970, 1890; OVG NRW, Urteil vom 6. Februar 2003 – 10 A 3464/01 –, BRS 66 Nr. 150.
57Von Werbeanlagen ohne Bildwechsel, zu denen auch das Riesenposter gehört, gehen nur ausnahmsweise verkehrsgefährdende Wirkungen aus, nämlich dann, wenn die Werbeanlage in ihrer konkreten Ausgestaltung besonders auffällig ist, vom Üblichen stark abweicht, die verkehrliche Situation in der Nähe der vorgesehenen Anbringungsstelle außergewöhnlich schwierig ist oder mit greller Beleuchtung oder mit Lichteffekten Aufmerksamkeit erregt wird.
58Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. April 2002– 10 A 4188/01 –, BRS 65 Nr. 147.
59Diese Voraussetzungen sind hier erkennbar nicht erfüllt. Selbst wenn es sich bei dem Kreuzungsbereich D. um eine für Kraftfahrer anspruchsvolle Verkehrssituation handeln sollte, ist eine konkrete Ablenkung der Verkehrsteilnehmer durch die geplante Werbeanlage bereits aufgrund ihrer großen Entfernung zum Kreuzungsbereich und der Höhe des Anbringungsorts nicht zu befürchten.
60Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 ff. ZPO.
61Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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