Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 5 A 1370/12

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 25. April 2012 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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