Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 2187/11
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 14.400,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO sowie sinngemäß auf den weiteren Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gestützte Antrag hat weder mit dem Vortrag zu den Zulassungsgründen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO (nachfolgend 1.) noch mit dem Vorbringen zu dem Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (nachfolgend 2.) Erfolg. Zum Teil erfüllt das Zulassungsvorbringen schon nicht die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Im Übrigen liegen die genannten Zulassungsgründe auf der Grundlage der maßgeblichen (fristgerechten) Darlegungen nicht vor.
31. Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
4Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f. = NRWE, Rn. 17 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 186, 194.
5Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist das dem Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugeordnete und mit Verfahrensrügen angereicherte Zulassungsvorbringen insgesamt nicht geeignet, ernstliche Zweifel im o.g. Sinne zu wecken; auch die insoweit mit der selben Argumentation zugleich gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor.
6Der Kläger macht im Kern geltend: Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass ihm die streitbefangene Zulage gemäß BBesG Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) Vorbemerkungen Nr. 11 Abs. 1 Buchstabe b) schon deshalb nicht zustehe, weil er nicht in seinem Fachgebiet (Urologie) verwendet werde. Denn diese Annahme beruhe auf einer "unzureichenden und im Ergebnis unzutreffenden Vorstellung von den Aufgaben", die er in seiner derzeitigen Funktion (als Musterungsarzt in einem Kreiswehrersatzamt) zu verrichten habe. Werde er aber in seinem Fachgebiet verwendet, so scheitere die begehrte Zahlung der Zulage allein noch daran, dass er nicht – wie von dem in Rede stehenden Zulagentatbestand vorgesehen – Soldat sei, sondern Beamter. Die darin liegende Ungleichbehandlung von Soldaten einerseits und Beamten andererseits verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG und mache eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG erforderlich. Im Einzelnen stützt der Kläger seine Rechtsansicht, sehr wohl in seinem Fachgebiet verwendet zu werden, auf mehrere Argumente, die indes sämtlich nicht durchgreifen. Insoweit gilt Folgendes:
7Unter Punkt 1. b) der Begründungsschrift wendet der Kläger sich gegen die Argumentation des Verwaltungsgerichts, bei der Tätigkeit als Musterungsarzt handele es sich nicht um eine schwerpunktmäßig urologische Tätigkeit. Hätte, so der Kläger, das Verwaltungsgericht den Aufgabenzuschnitt im Rahmen der Amtsermittlung festgestellt, so wäre ihm klar geworden, dass die Beklagte aktuell Musterungsärzte mit Facharztstatus auch zur medizinischen Versorgung der Truppe einsetze. Dieses Vorbringen greift ungeachtet der Frage hinreichender Darlegung jedenfalls der Sache nach ersichtlich nicht durch. Es liegt nämlich schon ohne weitere – sich keinesfalls aufdrängende – Ermittlungen auf der Hand, dass die Tätigkeit als Musterungsarzt eine allgemeine ärztliche, weit über urologische Untersuchungen hinausgreifende Tätigkeit darstellt, da die Tauglichkeit der Wehrdienstleistenden bzw. Freiwilligen für das Wehrdienst- bzw. Soldatenverhältnis in gesundheitlicher Hinsicht insgesamt abgeprüft wird. Dies hat auch die Beklagte unter Punkt 2. ihrer unwidersprochen gebliebenen Erwiderungsschrift vom 19. Januar 2012 noch einmal eingehend dargelegt; hierauf nimmt der Senat ergänzend Bezug. Welche Bedeutung das weitere– nicht substantiierte ‑ Vorbringen des Klägers haben soll, die Beklagte setze aktuell Musterungsärzte mit Facharztstatus auch zur medizinischen Versorgung der Truppe ein, erschließt sich nicht, zumal es nicht auf den Kläger in seiner hier in Rede stehenden Tätigkeit bezogen ist und dieser sich nicht mit Erfolg auf eine etwaige Benachteiligung anderer Musterungsärzte berufen kann, welche u.U. – anders als der Kläger – im Rahmen der Truppenversorgung eingesetzt werden.
8Ferner macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, der fachgebietlich qualifizierte Musterungsarzt sei nicht (auch) in seinem jeweiligen Fachgebiet tätig (Punkt 1. c der Begründungsschrift). Dieses Vorbringen verfehlt schon den Inhalt der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat seinen Ausführungen insoweit den zutreffenden und von dem Kläger auch nicht angegriffenen rechtlichen Ausgangspunkt zugrundegelegt, dass die Tätigkeit auf einem Dienstposten nur dann zum Bezug einer Stellenzulage berechtigt, wenn diese Tätigkeit generell durch die zulageberechtigende Funktion geprägt ist.
9Vgl. nur BVerwG, Urteile vom 7. April 2005– 2 C 23.04 –, IÖD 2005, 219 = juris, Rn. 23, und vom 16. Juli 1998 – 2 C 25.97 –, ZBR 1998, 423 = juris, Rn. 14; ferner OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2011 – 1 A 2527/09 –, BA Seite 11, n.v.
10Auf dieser Grundlage hat es dann lediglich ausgeführt, dass der vom Kläger wahrgenommene Dienstposten eines Musterungsarztes nicht dadurch eine maßgebliche/generelle Prägung in urologischer Hinsicht erhalte, dass der Gesundheitszustand der Betroffenen auch in urologischer Hinsicht geprüft werde und der Kläger zudem seinen Kollegen auf diesem Fachgebiet für etwaige Rückfragen zur Verfügung stehe. Diese Ausführungen leuchten ohne Weiteres ein und mussten ersichtlich nicht auf weitere Ermittlungen (welche?) gestützt werden. Dies gilt schon deshalb, weil im Rahmen einer Musterung ein Ganzkörperstatus zu erheben ist, weshalb die Ermittlung speziell des urologischen Status regelmäßig nur einen (geringen) Bruchteil der Gesamtbegutachtung ausmachen kann. Außerdem werden im Rahmen einer Musterung etwa erforderliche fachgebietsärztliche Untersuchungen in aller Regel durch Überweisung auf Fachärzte in Facheinrichtungen des Sanitätsdienstes der Bundeswehr oder auf Fachärzte im zivilen Bereich verlagert, zumal den Kreiswehrersatzämtern regelmäßig auch die notwendige apparative Ausstattung fehlt (vgl. insoweit die überzeugenden und unwidersprochen gebliebenen Darlegungen der Beklagten in der Erwiderungsschrift, Punkt 2. und 3.). Vor diesem Hintergrund einer nur marginal urologisch geprägten Tätigkeit des Klägers ist es ersichtlich ohne Belang, ob und ggf. in welcher Höhe der Kläger die Beklagte durch Untersuchungen auf Facharztniveau vor hohen Facharztkosten im urologischen Bereich bewahrt hat.
11Unter Punkt 1. a) der Begründungsschrift verweist der Kläger auf den Erlass zur Festlegung des zulageberechtigten Personenkreises für die Zulage für Sanitätsoffiziere Arzt als Fachärzte des Bundesministeriums der Verteidigung vom 12. Februar 2009 (Fü San II 3 Az 19-02-08). Nach diesem Erlass setzt die Zulageberechtigung stets zweierlei voraus: Zum einen die Qualifikation als Facharzt und zum anderen entweder die Verwendung auf einem Dienstposten, der in den Organisationsgrundlagen diese Qualifikation als Facharzt fordert, oder den Einsatz in einem Bereich oder einer Verwendung gemäß der dem Erlass beigefügten Anlage, in welcher insgesamt 33 zulageberechtigte Organisationselemente bzw. Funktionsbereiche festgelegt worden sind. Anknüpfend hieran macht der Kläger (sinngemäß unter Gleichheitsgesichtspunkten) geltend: Da das Wehrersatzwesen Bestandteil des Sanitätsdienstes sei, hätte das Verwaltungsgericht für jedes in der Anlage aufgeführte Organisationselement prüfen müssen, worin es sich in seiner Organisationsstruktur und in seinem Aufgabenzuschnitt von einem Kreiswehrersatzamt unterscheide. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu wecken oder einen Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht und damit einen Verfahrensmangel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO aufzuzeigen. Denn das Verwaltungsgericht war zu einer solchen Prüfung offensichtlich nicht verpflichtet. Es kann nämlich vorliegend offen bleiben, ob der Erlass eine in jeder Hinsicht rechtmäßige Interpretation der gesetzlichen Regelung ("und in diesem Fachgebiet verwendet werden") darstellt oder nicht. Ist die Erlassregelung beanstandungsfrei, so gibt es keine Fälle, in denen ein fachärztlich qualifizierter Sanitätsoffizier trotz fehlender maßgeblicher Verwendung in seinem Fachgebiet die Zulage nach der Erlassregelung gleichwohl erhält. Eine Ungleichbehandlung des Klägers, dem die Zulage wegen fehlender maßgeblicher Verwendung in seinem Fachgebiet verweigert wird, kann nicht vorliegen. Sollte die Erlassregelung hingegen unter Verstoß gegen die gesetzliche Regelung auch solche in einem der 33 Organisationselemente bzw. Funktionsbereiche tätigen Fachärzte begünstigen, deren Verwendung nicht maßgebend durch ihr Fachgebiet geprägt ist, so würde das dem Kläger ebenfalls nicht nützen können. Denn einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt es nicht. Unabhängig von dem Vorstehenden hat der Kläger aber auch keine konkreten Umstände vorgetragen, die für einen Verstoß der Erlassregelung gegen die gesetzliche Regelung sprechen könnten. Solche Umstände sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Beklagte hat insoweit vielmehr mit ihrem Schriftsatz vom 19. Januar 2012 nachvollziehbar und unter Angabe von Beispielen (Differenzierung nach Dienstposten in den beiden Führungsstäben des Sanitätsdienstes) dargelegt, dass der Ärztliche Dienst im Bereich der Bundeswehrverwaltung – primär die Kreiswehrersatzämter und die dort tätigen Musterungsärzte – nicht integraler Bestandteil des Sanitätswesens der Bundeswehr sei und dass der Erlass mit seinem Regelungen lediglich solche Sanitätsoffiziere Arzt erfasse, die – so im Übrigen schon der Wortlaut des Erlasses – "als Facharzt in kurativen, präventivmedizinischen oder begutachtenden Verwendungen fachlich eingesetzt sind" und einen direkten Bezug zu Patienten oder deren unmittelbarer Begutachtung haben.
12Auch das Vorbringen unter Punkt 1. e) der Begründungsschrift greift nicht durch. Die Behauptung, Sanitätsoffizieren auf Ministerialebene werde die Stellenzulage gewährt, obwohl sie gar nicht mehr fachärztlich tätig seien und keine Beziehungen mehr zu ihrer ursprünglich ärztlichen Tätigkeit hätten, verfehlt schon die o.g. Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Denn dieser Vortrag ist substanzlos und ermangelt jeglicher näherer Darlegungen. Außerdem gilt auch hier, dass der Kläger eine etwaige Gleichbehandlung im Unrecht nicht mit Erfolg einfordern kann. Im Übrigen hat die Beklagte, wie der Senat schon im vorhergehenden Absatz dieses Beschlusses ausgeführt hat, unwidersprochen dargelegt, dass die Zulage nach dem Erlass insgesamt nur denjenigen Personen gewährt werde, die als Sanitätsoffizier Arzt und Facharzt kurativ, präventivmedizinisch oder begutachtend verwendet werden und hierbei einen direkten Bezug zu Patienten oder deren unmittelbarer Begutachtung haben.
13Auch das Zulassungsvorbringen unter Punkt 1. d) der Begründungsschrift überzeugt nicht. Der Kläger meint insoweit, ein Musterungsarzt, der "Arzt für Allgemeinmedizin" sei, bringe in die Musterungsuntersuchungen natürlich auch sein spezifisches Fachwissen ein; warum das bei einem Urologen anders sein solle, erschließe sich nicht. Dieses Argument kann schon deshalb nicht überzeugen, weil der diesbezügliche Vortrag unvollständig ist. Denn der Kläger teilt nicht einmal mit, ob die hier streitige Zulage den als Musterungsärzten eingesetzten Allgemeinmedizinern überhaupt gewährt wird. Wird sie es, wie die Erlasslage nahelegt, nicht, so erschließt sich nicht, welche Bedeutung dieser Umstand für die Beurteilung haben können soll, ob einem als Musterungsarzt verwendeten Urologen die streitige Zulage zustehen kann. Dies gilt, zumal auch bei einem Allgemeinmediziner zu klären wäre, ob die spezifisch allgemeinmedizinische Tätigkeit seine Tätigkeit als Musterungsarzt generell prägen kann, obwohl im Rahmen einer Musterung regelmäßig (u.a.) auch HNO-ärztliche, nervenärztliche, augenärztliche, internistische, orthopädische und urologische Fragen zu behandeln sind.
14Die Beispiele schließlich, die der Kläger "zur Illustration" des soeben abgehandelten Vorbringens gibt, vermögen ebenfalls keine ernstlichen Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufzuzeigen. Denn sie betreffen jeweils eine hier nicht maßgebliche Fallkonstellation, nämlich einen – nicht durch die in Rede stehende Zulage honorierten – Einsatz im truppenärztlichen Bereich als Allgemeinmedizinerin bzw. als Orthopädin.
152. Die Berufung kann ferner nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt.
16Vgl. Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2011– 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 m. w. N. = NRWE, Rn. 32.
17Die von dem Kläger allein als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage,
18"ob Nr. 11 der Vorbemerkungen zur BBesO in Ansehung der unterschiedlichen Behandlung von Sanitätsoffizieren mit Gebietsarztqualifikation gegenüber entsprechend qualifizierten beamteten (Bundeswehr‑) Ärzten verfassungsgemäß ist",
19rechtfertigt die begehrte Zulassung nicht. Denn die Beantwortung dieser Rechtsfrage war schon für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht von Bedeutung; dies räumt letztlich auch der Kläger ein ("Sobald die Fehlannahme des Gerichts, der Kläger werde nicht 'in diesem Fachgebiet verwendet', beseitigt ist, stellt sich die Grundsatzfrage (wieder) unmittelbar").
20Dazu, dass entscheidungserheblich nicht solche Rechts- oder Tatsachenfragen sind, die sich erst stellen würden, wenn das Verwaltungsgericht anders entschieden hätte, vgl. etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 152 m.w.N.
21Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG (Teilstatus), § 47 Abs. 1 und 3 GKG.
22Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs.5 Satz 4 VwGO.
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