Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 D 107/11.NE
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 269 – „Q. /östliche L.----straße “ der Stadt S. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfah-rens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. – "Q1. -/östliche L.----straße " (im Folgenden: Bebauungsplan) der Antragsgegnerin.
3Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem straßenseitig errichten Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks Q2.-----straße 22 (Gemarkung S. , Flur 337, Flurstück 1190) in S. , dessen rückwärtiger Teil im Plangebiet liegt. Dort befindet sich ein als Werkstatt genutzter zweigeschossiger Anbau, in dem der Antragsteller seiner beruflichen Tätigkeit als Restaurateur nachgeht.
4Mit dem Bebauungsplan überplant die Antragsgegnerin teilweise die Flächen des Bebauungsplans Nr. – Teilplan 1 – „L.----straße “ aus dem Jahr 1998, der für das Plangebiet überwiegend Flächen für den Gemeinbedarf – Schule – festsetzt. Der Bebauungsplan Nr. – Teilplan 1 – „L.----straße “ weist das Grundstück des Antragstellers als allgemeines Wohngebiet aus und setzt im rückwärtigen Bereich überbaubare Grundstücksfläche fest; für den als Werkstatt genutzten Anbau ist keine überbaubare Grundstücksfläche ausgewiesen.
5Das Plangebiet liegt im Innenstadtbereich von S. , südlich des X.---rings . Es wird im Osten durch die I. Straße und im Westen durch die L1.----straße begrenzt. Im Süden stößt das Plangebiet an die rückwärtigen Grenzen der bebauten Grundstücke an der Q2.-----straße ; im Norden wird es begrenzt durch eine Seitenstraße des L2.-----walls sowie durch das Seniorenhaus B. und die H. -B1. -Kirche.
6Der Bebauungsplan setzt ein nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Teilbereiche WA 1 bis WA 3 gegliedertes allgemeines Wohngebiet, im Nordwesten eine Fläche für den Gemeinbedarf – Kirche und caritative Einrichtung – und im Osten ein nach dem Maß der baulichen Nutzung gegliedertes Mischgebiet fest. Durch das Plangebiet soll von Westen nach Osten eine Verkehrsfläche verlaufen, die als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen ist. Nach Nr. 1.2.1 der textlichen Festsetzungen werden die Aufschüttungen in dem allgemeinen Wohngebiet WA 1 entsprechend den jeweiligen Werten der Höhenangaben in der Planurkunde festgesetzt und stellen somit die geplante Geländehöhe dar. Nach Nr. 1.5.1 wird in dem allgemeinen Wohngebiet WA 1 die Tiefe der jeweiligen Abstandfläche an den seitlichen Baulinien auf drei Meter festgesetzt. Nr. 1.3 enthält Festsetzungen zur maximalen Höhe baulicher Anlagen im allgemeinen Wohngebiet WA 1 und 2 und der maximalen Höhe der Oberkanten der Fassaden im WA 1. Ferner bestimmt Nr. 1.6 der textlichen Festsetzungen unter welchen Voraussetzungen eine Überschreitung der Baulinien und der Baugrenzen zulässig ist. Der rückwärtige Teil des Grundstücks des Antragstellers liegt im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet WA 1. Zwingend vorgeschrieben sind dort drei Vollgeschosse bei einer Grundflächenzahl von 0,55 und geschlossener Bauweise. Die überbaubare Grundstücksfläche ist durch Baulinien und Baugrenzen festgesetzt.
7Der Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet mit Ausnahme des allgemeinen Wohngebiets WA 3 und des Mischgebiets als Fläche für den Gemeinbedarf– Schule – dar.
8Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Am 10. September 2007 beschloss der Rat die Aufstellung des Bebauungsplans für ein Gebiet zwischen L.----straße , B2. H1. , I. Straße und Q2.-----straße im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB. Der Beschluss wurde am 20. September 2007 im Amtsblatt für die Stadt S. wie folgt öffentlich bekannt gemacht:
9"Der Rat der Stadt S. hat in seiner Sitzung am 10.9.2007 die Aufstellung des Bebauungspla-nes Nr. – Q. /östliche L.----straße – beschlossen. In der nachgehefteten Übersicht ist der räumliche Geltungsbereich dargestellt. Der Beschluss des Rates wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (...) ortsüblich bekannt gemacht."
10Der Rat beschloss am 14. Dezember 2009 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, die durch eine Bürgerversammlung am 18. Januar 2010 und eine öffentliche Auslegung der Planunterlagen in der Zeit vom 18. Januar 2010 bis 15. Februar 2010 erfolgte. Am 9. Juni 2010 beschloss der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt (im Folgenden: Ausschuss) die öffentliche Auslegung des Planentwurfs, bekanntgemacht am 22. Juni 2010, die in der Zeit vom 30. Juni 2010 bis einschließlich 30. Juli 2010 stattfand. Die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgte mit Schreiben vom 2. Juli 2010.
11Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom 21. Juli 2010 Bedenken gegen die Planung: Er wende sich seit jeher gegen die Umwandlung des hinteren Teils seines Grundstücks in Bauland. Die rückwärtig an sein Wohnhaus angebaute Werkstatt, die er als Bau- und Kunsthistoriker sowie als Restaurateur nutze, habe er aufwendig saniert. Seine berufliche Existenz sei gefährdet, wenn er seine Werkstatt nicht mehr nutzen könne. Zudem entstünden erhebliche Erschließungskosten und eine höhere Grundsteuer für den Fall, dass auch der hintere Bereich seines Grundstücks zu Bauland werde. Es sei ferner zu befürchten, dass im Falle der Realisierung der zulässigen Bebauung sein Grundstück unzumutbar verschattet werde. Der Bebauungsplan gefährde auch die natürlichen Lebensgrundlagen für die im Gebiet lebenden Fledermäuse. Schließlich gehe im Falle eines Abrisses seiner Werkstatt ein gewachsenes, ursprüngliches Ensemble verloren, das die Wohn- und Arbeitswelt zu Zeiten der Entstehung des Paulusviertels nachhaltig dokumentiere.
12Aufgrund der Anregungen und Stellungnahmen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung sowie der Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange wurde die Planung in Teilbereichen geändert. Für das allgemeine Wohngebiet WA 1 wurden die jeweils für das Erdgeschoss geltenden rückwärtigen Baugrenzen erweitert. Ferner wurde die Möglichkeit geschaffen, Tiefgaragen im Untergeschoss über die ursprünglich festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen hinaus anzulegen. Schließlich wurde die zulässige Fassadenhöhe um einen Meter erhöht und Änderungen an den Verkehrsflächen vorgenommen.
13Am 4. Oktober 2010 beschloss der Ausschuss die erneute öffentliche Auslegung der Planunterlagen mit der Maßgabe, dass Stellungnahmen nur zu den Änderungen des Bebauungsplanentwurfs abgegeben werden könnten, und verkürzte den Zeitraum für die Auslegung auf "ca. 2 Wochen". Der Beschluss des Ausschusses wurde mit Bekanntmachungsanordnung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 5. Oktober 2010 im Amtsblatt für die Stadt S. am 8. Oktober 2010 wie folgt öffentlich bekannt gemacht:
14"Gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB und § 3 Abs. 2 BauGB (...) liegt der o. a. Entwurf des Bebauungsplanes mit der Begründung gem. § 4 a Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB vom 15.10.2010 bis 02.11.2010 einschließlich (...) zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Während der Auslegungsfrist können gem. § 4 a Abs. 3 Satz 2 BauGB Stellungnahmen nur zu den geänderten Teilen von jedermann bei der Stadt S. schriftlich eingereicht oder bei der Auslegungsstelle zu Protokoll gegeben werden. Die Frist ist gem. § 4 a Abs. 3 Satz 3 BauGB auf einen Zeitraum von ca. 2 Wochen verkürzt. Es wird gem. § 3 Abs. 2 BauGB darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschluss-fassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können und das ein Antrag nach § 47 Ver-waltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. (...)"
15Die erneute Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgte mit Schreiben vom 8. Oktober 2010.
16Der Antragsteller hielt mit Schreiben vom 2. November 2010, am selben Tag bei der Antragsgegnerin eingegangen, die Einwendungen aus seinem Schreiben vom 21. Juli 2010 aufrecht und führte ergänzend aus: Durch die in dem Planentwurf für sein Grundstück und die Nachbargrundstücke vorgesehene geschlossene Bauweise werde auf dem westlich angrenzenden Grundstück, soweit es im Plangebiet liege, eine Bebauung ohne Einhaltung von Abstandflächen ermöglicht und damit dauerhaft ein städtebaulicher Missstand geschaffen. Darüber hinaus würde sich die rückwärtige Fassade eines Neubaus auf diesem Grundstück auf der Höhe der nördlichen Fassade seines Werkstattgebäudes befinden, sodass eine Einhaltung der aus Gründen des Brandschutzes erforderlichen Abstände nicht gewährleistet wäre. Durch einen solchen Neubau trete ferner eine unzumutbare Verschattung seiner Freiflächen ein. Von den Außenwänden des Neubaus würde zudem eine verunstaltende und erdrückende Wirkung ausgehen. Diese Beeinträchtigungen würden durch die Erweiterungen der südlichen Baugrenzen nochmals verschärft. Durch die heranrückende Wohnbebauung entstehe ein Nutzungskonflikt zu der als Schreinerei bestandskräftig genehmigten Werkstatt auf seinem Grundstück. Die Änderungen der Verkehrsflächen hätten zur Folge, dass der rückwärtige Bereich seines Grundstücks in verstärktem Maße Immissionen durch Kraftfahrzeuge ausgesetzt sei.
17Der Rat befand in seiner Sitzung vom 20. Dezember 2010 über die Einwendungen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung und die Stellungnahmen der Behörden sowie der sonstigen Träger öffentlicher Belange entsprechend dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Dieser wurde am 21. Dezember 2010 ausgefertigt und am 22. Dezember 2010 öffentlich bekannt gemacht.
18Zu Anlass und Ziel der Planung führt der Rat in der Planbegründung aus:
19Die bislang im Plangebiet vorhandenen Berufskollegschulen seien an anderer Stelle angesiedelt worden, sodass für die frei gewordenen Flächen Nachfolgenutzungen zu entwickeln seien. Zwischen der L.----straße im Westen und der I. Straße im Osten solle entlang einer neuen Erschließungsanlage ein Quartier entstehen, das sich um diesen zentralen öffentlichen Raum (Q. ) gruppiere. Sowohl nördlich als auch südlich dieses zentralen Raumes sollten dreigeschossige Stadthäuser entstehen, die unterschiedliche Wohn- und Eigentumsformen sowie in begrenztem Umfang auch gemischte Nutzungen aufnehmen könnten. Im Übergangsbereich von der L.----straße zum Q. sollten zwei Gebäudekomplexe den Eingangsbereich zum Q. bilden und zugleich eine attraktive Gebäude-seite zur L.----straße entwickeln. Bei der Entwicklung des Wohnquartiers stünden die Sicherstellung der hohen architektonischen Qualität eines jeden einzelnen Gebäudes für sich und als Teil des Quartiers sowie die Organisation des ruhenden Verkehrs im Vordergrund. Durch eine intensive und effektive Nutzung der Bauflächen im Quartier solle ein größeres Bauvolumen auf dem zur Verfügung stehenden Raum untergebracht werden, als in typischen vorstädtischen Einzel- und Reihenhausgebieten. Hierdurch werde ein schonender und sparsamer Umgang mit Grund und Boden gewährleistet. Der gesamte Bereich zwischen L.----straße und I. Straße solle als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen und dementsprechend als Mischverkehrsfläche ausgestaltet werden. Stellplätze könnten in die Einzelgebäude integriert werden, zudem könne der Q. selbst für private sowie öffentliche Stellplätze genutzt werden.
20Der Antragsteller hat am 21. Dezember 2011 den Normenkontrollantrag gestellt.
21Mit Schreiben vom 22. Dezember 2011 – am selben Tage bei der Antragsgegnerin eingegangen – hat er Einwendungen gegen den Bebauungsplan erhoben: Bei der erneuten öffentlichen Auslegung der geänderten Planunterlagen sei die vorgesehene Monatsfrist deutlich unterschritten worden. Die grundsätzlich zulässige Verkürzung sei nicht wirksam. Der Ausschuss habe beschlossen, dass die Frist auf einen Zeitraum von "ca. 2 Wochen" verkürzt werde und habe es damit der Verwaltung überlassen, über die genaue Dauer der Auslegung der Planunterlagen zu entscheiden. Die Zuständigkeitsordnung der Antragsgegnerin sehe aber vor, dass die Durchführung der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB vom Ausschuss und nicht von der Verwaltung vorzunehmen sei. Ferner sei die Wochenfrist für die vorherige Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung nicht gewahrt worden, da sie erst am 8. Oktober 2010 im Amtsblatt für die Stadt S. bekannt gemacht worden sei. Zudem seien bei der erneuten öffentlichen Auslegung der Planunterlagen die Änderungen des Planentwurfs gegenüber der ursprünglichen Entwurfsfassung nicht hinreichend kenntlich gemacht worden. Der Rat habe ferner abwägungserhebliche Belange verkannt und nicht in die Abwägung eingestellt. Zu Unrecht sei der Rat davon ausgegangen, die Verschattung seines Gartens und der Räume seiner Werkstatt sowie die Konflikte hinsichtlich des Brandschutzes seien ohne Belang für die Festsetzungen des Bebauungsplans. Bei der Artenschutzprüfung seien relevante Arten bei der Bestandserhebung nicht berücksichtigt worden. Die Durchführung von lediglich zwei Begehungen innerhalb eines verhältnismäßig kurzen Zeitraums unter nahezu identischen Bedingungen sei nicht geeignet, das Fledermausvorkommen im Plangebiet zutreffend zu erfassen.
22Nachdem die Antragsgegnerin unter Nr. 1.9.4 der textlichen Festsetzungen einen Hinweis auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die DIN 4109 – Schallschutz im Hochbau – bei ihrem Fachbereich Planen, Umwelt, Bauen in die Planurkunde aufgenommen hatte, hat sie den Bebauungsplan am 20. Juni 2013 rückwirkend zum 20. Oktober 2010 öffentlich bekannt gemacht.
23Zur Begründung seines Normenkontrollantrags hält der Antragsteller seine mit Schreiben vom 22. Dezember 2011 erhobenen Rügen aufrecht und führt ergänzend aus: Der Rat habe bei der Abwägung nicht berücksichtigt, dass mit der im Bebauungsplan vorgesehenen geschlossenen Bauweise bei der Errichtung eines den Festsetzungen entsprechenden Baukörpers auf dem westlichen Nachbargrundstück eine Verschattung seines Gartens und seiner Werkstatträume zu erwarten sei. Hierdurch seien auch Belange des Brandschutzes berührt. Der Bebauungsplan sei abwägungsfehlerhaft, weil er die Herbeiführung eines städtebaulichen Missstandes ermögliche, der auf unbestimmte Zeit fortbestehen könne. Denn der Bebauungsplan ermögliche die Errichtung eines Hauses unmittelbar an der Grenze zwischen seinem Grundstück und dem Grundstück der Beigeladenen. Hierdurch entstünde der Eindruck einer planwidrigen Baulücke, da er selbst keine Bebauung auf dem rückwärtigen Bereich seines Grundstücks wünsche. Schließlich liege ein Abwägungsfehler vor, weil ausweislich der Stellungnahme der Verwaltung im allgemeinen Wohngebiet WA 1 die Erweiterung der maximalen Gebäudetiefe im Erdgeschoss auf 14 m an die Stelle von Nr. 1.6 der textlichen Festsetzungen des Vorentwurfs habe treten sollen. Nr. 1.6 der textlichen Festsetzungen sei aber nach wie vor im angefochtenen Bebauungsplan enthalten, sodass trotz der vorgenommenen Erweiterung der Baugrenzen zusätzlich eine Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze nach Nr. 1.6 der textlichen Festsetzungen möglich sei.
24Der Antragsteller beantragt,
25den Bebauungsplan Nr. – "Q. /östliche L.----straße " der Stadt S. für unwirksam zu erklären.
26Die Antragsgegnerin beantragt,
27den Antrag abzulehnen.
28Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen die Gründe für die Abwägungsentscheidung und führt ergänzend aus: Beachtliche Verfahrens- oder Formfehler lägen nicht vor. Die Frist bei der erneuten Auslegung des Planentwurfs sei entsprechend den Maßgaben des § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB verkürzt worden. Da gesetzlich nicht vorgegeben sei, welches gemeindliche Gremium über die Verkürzung der Auslegungsfrist entscheide, könne sich aus dem Umstand, dass der Ausschuss eine Frist von "ca. 2 Wochen" beschlossen habe, kein Verfahrensfehler ergeben. Die Verkürzung der Frist auf den Zeitraum vom 15. Oktober 2010 bis zum 2. November 2011 sei angemessen. Die Änderungen des Plans seien von geringem Umfang und geringer Komplexität gewesen, sodass die Auslegungsfrist von 19 Tagen ausgereicht habe. Es habe zudem keine Verpflichtung bestanden, die Änderungen des Planentwurfs zeichnerisch kenntlich zu machen, zumal diese leicht erkennbar gewesen seien. Im Übrigen hätten sich die Änderungen aus der dem Planentwurf beigefügten Begründung ergeben. Dass die Bekanntmachungsfrist von einer Woche für die Auslegung des Planentwurfs unterschritten worden sei, sei für die Wirksamkeit des Bebauungsplans unerheblich, weil man die Dauer der Auslegung so bemessen habe, dass die Fristen nach § 4a Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB für die Bekanntmachung des Beschlusses und die Auslegung des Planentwurfs insgesamt eingehalten worden seien. Ein Ermittlungsdefizit hinsichtlich der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials zur Artenschutzprüfung sei nicht ersichtlich. Ausweislich der artenschutzrechtlichen Vorprüfung seien Fledermäuse lediglich in den Baumreihen an der Q2.-----straße und an der Q3. sowie weiter östlich an der Ecke I. Straße/Q2.-----straße nachgewiesen worden, nicht jedoch auf dem Baufeld. Mehr als die vier Begehungen durch die Gutachter sei nicht notwendig gewesen. Für das Grundstück des Antragstellers sei mit Bauerlaubnis vom 30. Juni 1903 die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses nebst Hintergebäude genehmigt worden. In den Bauvorlagen seien die geplanten Nutzungen dieses Hintergebäudes mit Vorratsraum, Backstube und Remise angegeben. Im Jahre 1904 sei die Errichtung eines weiteren Anbaus genehmigt worden, der in den Bauvorlagen als "Schuppen" mit der Nutzungsbestimmung "Werkstatt" bezeichnet sei. Weitere Baugenehmigungen, etwa für die Änderung der Nutzung dieser Gebäude, lägen nicht vor. Bereits seit Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. – Teilplan 1 – „L.----straße “ am 8. April 1998 sei eine Bebauungsmöglichkeit für den Teil des Grundstücks, auf dem sich der wesentlichen Teil der heute als Werk-statt genutzten Gebäude befinde, nicht mehr gegeben. Diese grenzständigen Anbauten seien seither nur noch im Rahmen des Bestandsschutzes nutzbar. Der von dem Antragsteller angeführte Aspekt des Brandschutzes werde nicht durch Festsetzungen in einem Bebauungsplan geregelt. Die Einhaltung der aus Gründen des Brandschutzes erforderlichen Abstände zwischen Gebäuden und der sonstigen brandschutzrechtlichen Anforderungen betreffe die konkrete Ausführung des Bauvorhabens und sei damit eine Frage des Bauordnungsrechts. Dass die zulässigen Bebauungstiefen für eingeschossige Gebäudeteile im allgemeinen WohngebietWA 1 durch die Änderung des Planentwurfs um drei Meter erweitert worden seien, treffe zu. Allerdings könnten die Baugrenzen nicht ohne Weiteres auf der Grundlage von Nr. 1.6 der textlichen Festsetzungen zusätzlich erweitert werden, weil die festgesetzte Grundflächenzahl solche Erweiterungsmöglichkeiten begrenze.
29Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
30Sie trägt vor, die erneute öffentliche Auslegung habe den gesetzlichen Anforderungen entsprochen, da ein Verstoß gegen die internen Zuständigkeitsregeln der Gemeinde bei einem Beschluss über die öffentliche Auslegung nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes führten, denn weder das Bundesrecht noch das Landesrecht sähen überhaupt einen solchen (förmlichen) Beschluss vor. Ungeachtet dessen habe der nach der Zuständigkeitsordnung der Antragsgegnerin zuständige Ausschuss entschieden und die Dauer der Auslegung mit „ca. 2 Wochen“ vorgegeben. Der Planentwurf habe dann 18 Tage ausgelegen, sodass eine Rechtsbeeinträchtigung der Planbetroffenen nicht ersichtlich sei. Die Änderungen des Planentwurfs hätten auch nicht optisch gekennzeichnet werden müssen, da mit der erneuten öffentlichen Auslegung die Anstoßfunktion erfüllt worden sei. Einer optischen Kennzeichnung der Änderungen habe es nicht bedurft. Schließlich sei auch die vorgenommene Artenschutzprüfung nicht zu beanstanden.
31Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der vorgelegten Planaufstellungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 - 5) verwiesen.
32Entscheidungsgründe:
33Der Normenkontrollantrag ist zulässig.
34Der Antragsteller ist als Eigentümer eines Grundstücks, das teilweise innerhalb des Plangebiets liegt und dessen bauliche Nutzbarkeit, ebenso wie die der benachbarten Grundstücke, durch die Festsetzungen erweitert wird, in seiner durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Rechtsstellung betroffen und damit antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
35Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.
36Der Bebauungsplan leidet an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden Verfahrensmangel, weil die erneute Auslegung des geänderten Planentwurfs in der Zeit vom 15. Oktober 2010 bis 2. November 2011 nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Dieser Fehler ist als Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlich.
37Der Ausschuss hatte von der Möglichkeit des § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB Gebrauch gemacht und bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten Teilen der Planung abgegeben werden könnten, worauf in der öffentlichen Bekanntmachung der erneuten öffentlichen Auslegung am 8. Oktober 2010 entsprechend § 4a Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB auch hingewiesen worden ist.
38Wendet die Gemeinde bei der erneuten öffentlichen Auslegung des Planentwurfs die Bestimmung des § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB an, müssen die Änderungen oder Ergänzungen, zu denen Stellungnahmen abgegeben werden können, mit ausreichender Deutlichkeit aus dem Planentwurf hervorgehen, das heißt kenntlich gemacht werden.
39Vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 27. Juni 1995– 1 K 9/94 –, BRS 57 Nr. 37; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Kommentar, Loseblatt Stand: September 2011, Band I, § 4a BauGB Rn. 27; a.A. Bayerischer VGH, Urteil vom 30. November 1998 – 26 N 95.1815 –, BRS 60 Nr. 38.
40Die öffentliche Auslegung der Planentwürfe dient der Bürgerbeteiligung. Sie soll die unmittelbar Betroffenen unterrichten und bezweckt zudem, der Allgemeinheit die Teilnahme am Planungsgeschehen zu ermöglichen. Ihr Ziel ist es, eine umfassen-de Problembewältigung zu gewährleisten. Aufgrund der ausgelegten Planunter-lagen soll jedermann beurteilen können, ob es aus seiner Sicht sinnvoll ist, Beden-ken oder Anregungen vorzubringen.
41Daraus folgt, dass dem Erfordernis der öffentlichen Auslegung nur dann genügt ist, wenn sich die Adressaten ohne zumutbare Schwierigkeiten Kenntnis von dem Inhalt der Planung verschaffen können. Von einer in diesem Sinne ungehinderten Kenntnisnahmemöglichkeit kann nicht die Rede sein, wenn die ausgelegten Planunterlagen nicht aus sich heraus hinreichend verständlich sind, sondern der Erläuterung durch Dienstkräfte des Planungsträgers bedürfen oder den Bürger zwingen, nach notwendigen Erklärungen in den Akten zu suchen.
42Vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 27. Juni 1995,a. a. O.
43Für die Fälle des § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB bedeutet dies, dass eine ausreichende Bürgerbeteiligung durch die erneute öffentliche Auslegung des geänderten Planentwurfs nur dann sichergestellt ist, wenn der Bürger aus den ausgelegten Planunterlagen hinreichend klar ersehen kann, welche Veränderungen gegenüber der ursprünglichen Planung vorgenommen worden sind. Anderenfalls wäre die ihm gesetzlich eingeräumte Möglichkeit, Bedenken und Anregungen bezogen auf die geänderten Teile der Planung geltend zu machen, in unzumutbarer Weise erschwert.
44Die in der Rechtsprechung vertretene gegenteilige Ansicht,
45vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 30. November 1998, a.a.O.,
46§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB sei in diesen Fallgestaltungen einschränkend auszulegen, weil der Bürger durch die unterbliebene Kenntlichmachung der Änderungen nicht davon abgehalten werde, seine Einwände zu artikulieren, und er im Zweifel alles vortragen werde, was er gegen den Entwurf einzuwenden habe, folgt der Senat aus den vorstehenden Erwägungen nicht. Der Ansatz vermag auch mit Blick auf das Europarecht, dessen Anliegen es ist, die Verfahrensrechte zu stärken, nicht zu überzeugen. Die mit dem Europarechtsanpassungsgesetz Bau eingeführten Änderungen zu § 4a BauGB gehen zurück auf die Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG sowie der Richtlinie 2003/35/EG, deren Ziel die Sicherstellung einer frühzeitigen und effektiven Öffentlichkeitsbeteiligung ist (vgl. etwa Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2003/35/EG).
47Bei der erneuten öffentlichen Auslegung des geänderten Planentwurfs waren die vorgenommenen Änderungen weder in der Planurkunde noch in den sonstigen Planunterlagen in der erforderlichen Weise gekennzeichnet. Es finden sich weder in den zeichnerischen noch in den textlichen Festsetzungen entsprechende Hinweise. Ungeachtet der Frage, ob solche Hinweise in der ebenfalls ausgelegten Begründung zum geänderten Planentwurf ohne gleichzeitige Kenntlichmachung der Änderungen in der Planurkunde ausreichend wären, um diese Änderungen nachvollziehen zu können, ließen sich der ausgelegten Planbegründung die in Planurkunde eingearbeiteten Änderungen nicht mit der erforderlichen Klarheit entnehmen. In der Planbegründung sind lediglich die im Rahmen der ersten öffentlichen Auslegung eingegangenen wesentlichen Anregungen benannt, ohne dass kenntlich wird, in welchem Umfang und in welcher Form diesen Anregungen mit dem geänderten Planentwurf entsprochen worden ist. Lediglich in den Erläuterungen der Planbegründung zu den Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksflächen sowie der Stellplätze und Garagen gibt es Hinweise auf die vorgenommenen Änderungen. Diese sind allerdings im Text nicht als solche kenntlich gemacht und für den Bürger daher erst durch aufmerksame Lektüre der Planbegründung erkennbar und ohne detailierte Kenntnis der Festsetzungen im ersten Planentwurf auch nicht ohne Weiteres nachvollziehbar.
48Der Verfahrensfehler ist gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB fristgerecht und hinreichend substantiiert gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht worden. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2011 eine entsprechende Rüge erhoben.
49Nach dem Vorstehenden kann offen bleiben, ob die Änderungen des Planentwurfs in einem derart untrennbaren Zusammenhang mit den unveränderten gebliebenen Teilen des ursprünglichen Planentwurfs stehen, dass die Beschränkung des Vorbringens von Anregungen auf die geänderten beziehungsweise ergänzten Teile(§ 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB) ermessensfehlerhaft war.
50Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Oktober 1989– 4 NB 7.89 –, BRS 49 Nr. 31.
51Ohne Belang ist der zunächst gegebene Verkündungsmangel, der darin bestand, dass die in der textlichen Festsetzung Nr. 1.3 enthaltene Verweisung auf die DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Verkündung genügte.
52Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2010– 4 BN 21.10 –, BRS 76 Nr. 48.
53Dieser Mangel ist gemäß § 214 Abs. 4 BauGB geheilt worden. Nach dieser Vorschrift kann ein Bebauungsplan durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Verfährt die Gemeinde nach § 214 Abs. 4 BauGB, so führt sie kein rechtlich eigenständiges Verfahren durch. Vielmehr setzt sie das von ihr ursprünglich eingeleitete, nur scheinbar abgeschlossene Bebauungsplanverfahren an der Stelle fort, an der ihr der Fehler unterlaufen ist. Nicht die dem Fehler vorangegangenen (korrekten) Verfahrensschritte, sondern nur die nachfolgenden Schritte müssen wiederholt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Fehler einen dem Satzungsbeschluss nachfolgenden Verfahrensabschnitt betrifft. Eines erneuten Gemeinderatsbeschlusses bedarf es in einem solchen Fall regelmäßig selbst dann nicht, wenn sich die Sach- und Rechtslage nachträglich geändert hat, denn gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der ursprünglichen Beschlussfassung über den Plan maßgebend.
54Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2010– 4 BN 42.09 –, BRS 76 Nr. 50.
55Von dieser Heilungsmöglichkeit hat die Antragsgegnerin wirksam Gebrauch gemacht, indem sie den Hinweis in die Bebauungsplanurkunde aufgenommen hat, die DIN 4109 könne während der Dienststunden bei ihrem Fachbereich Planen, Umwelt, Bauen eingesehen werden und den Bebauungsplan mit diesem Hinweis erneut im Amtsblatt für die Stadt S. am 20. Juni 2013 bekannt gemacht hat. Das ursprüngliche Unterlassen eines solchen Hinweises betrifft nicht den Inhalt des Satzungsbeschlusses, sondern stellt – wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt – einen Mangel der Bekanntmachung des Bebauungsplans dar. Dementsprechend musste auch nur dieser Verfahrensabschnitt wiederholt werden.
56Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Februar 2011– 7 D 52/10.NE –, BRS 78 Nr. 65.
57Dass sich bei der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses dem im Amtsblatt veröffentlichten Text entgegen den Vorgaben des § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB weder entnehmen lässt, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren aufgestellt, noch dass auf eine Umweltprüfung verzichtet werden sollte, ist nach § 214 Abs. 2a Nr. 2 BauGB für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. Dem steht auch nicht das Gebot des Art. 3 Abs. 7 Richtlinie 2001/42/EG – Richtlinie – entgegen, die Gründe für die Einzelfallprüfung oder die Festlegung von Arten von Plänen und Programmen, keine Umweltprüfung durchzuführen (Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie), der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Danach ist es nicht erforderlich, die Gründe, aus denen eine Umweltprüfung unterbleibt, gerade mit dem Aufstellungsbeschluss förmlich bekannt zu geben. Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie wird – auch wenn der Gesetzgeber § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB eingeführt hat, um den Anforderungen des Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie Rechnung zu tragen (vgl. BT-Drs. 16/2496 S. 15) – genügt, wenn die planende Gemeinde in anderer Weise dafür sorgt, dass die Gründe für das Absehen von der Umweltprüfung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, etwa indem sie im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB ermöglicht, den Planentwurf mit Begründung einzusehen und aus den Planunterlagen erkennbar ist, weshalb eine förmliche Umweltprüfung unterbleibt (BT-Drs. 16/2932 Seite 5).
58Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom27. Juli 2011 – 8 S 1712/09 –, juris.
59So liegt es hier. Der im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit nach den §§ 13a Abs. 2 Nr. 1,13 Abs. 2 Nr. 2, 3 Abs. 2 BauGB ausgelegten Planbegründung lässt sich entnehmen, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren beschlossen werden soll und in diesem Verfahren von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB abzusehen ist. Ein etwaiger Mangel wäre zudem mangels Rüge gemäß § 215 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauGB undbeachtlich.
60Der Bebauungsplan leidet auch nicht an einem beachtlichen Verfahrensfehler, weil die Dauer der Auslegung und die Frist für Stellungnahmen bei der erneuten öffentlichen Auslegung des geänderten Planentwurfs verkürzt worden sind. Nach § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB kann bei der erneuten öffentlichen Auslegung des Planentwurfs nach seiner Änderung oder Ergänzung die gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB einmonatige Dauer der Auslegung und die entsprechende Frist zur Stellungnahme angemessen verkürzt werden.
61Zwar trifft der Einwand des Antragstellers zu, dass der nach dem Ortsrecht der Antragsgegnerin für die Durchführung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zuständige Ausschuss (§ 5 der Zuständigkeitsordnung der Antragsgegnerin vom 6. Februar 2006) selbst keine hinreichend bestimmte Frist gesetzt hat, sondern die Entscheidung darüber, welche Frist angemessen sei, mit der Formulierung, die Frist des § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB werde auf einen Zeitraum von „ca. 2 Wochen“ verkürzt, dem Bürgermeister überlassen hat. Dieser hat in der Bekanntmachungsanordnung vom 5. Oktober 2010 die Frist bestimmt auf den Zeitraum „vom 15.10.2010 bis 02.10.2010 einschließlich“, mithin eine Frist von 19 Tagen festgesetzt. Allerdings kann aus der Unzuständigkeit des Bürgermeisters nicht auf einen Ermessensfehler der Gemeinde geschlossen werden. Denn der als „Kann-Vorschrift“ ausgestaltete § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB eröffnet der Gemeinde lediglich ein Entschließungsermessen dahingehend, ob sie die Frist verkürzen möchte oder ob es bei der gesetzlichen Regelfrist des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB von einem Monat verbleiben soll.
62Der nach dem Ortsrecht zuständige Ausschuss hat am 4. Oktober 2010 beschlossen, die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme zu verkürzen. Ermessenfehler sind insoweit nicht ersichtlich.
63Die Frage, ob die verkürzte Frist angemessen ist, unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung, denn der Begriff der Angemessenheit stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar. Die Bestimmung der Frist ist eine Konkretisierung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs und keine Ermessensausübung. Daraus folgt, dass ein beachtlicher Verfahrensfehler nicht vorliegt, wenn zwar ein unzuständiges Gemeindeorgan die Frist festgesetzt hat, diese aber angemessen ist.
64Dies ist hier der Fall. Die Verkürzung auf den Zeitraum von 19 Tagen war angemessen. Eine Definition dessen, was angemessen ist, enthält das Gesetz nicht. Es bestimmt, anders als die Vorläuferregelung in § 3 Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998, auch keine Untergrenze für die Verkürzung. Den Gesetzgebungsmaterialien ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber sich bewusst gegen eine solche Mindestfrist entschieden hat (vgl. BT-Drs. 15/2250, Seite 13, 45, und BT-Drs. 15/2996, Seite 21). Vor diesem Hintergrund wird in der Literatur darauf hingewiesen, dass die Zwei-Wochen-Frist regelmäßig nicht unterschritten werden sollte, auch wenn sie nicht die Untergrenze für eine Fristverkürzung darstelle.
65Vgl. Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl., Rn. 997; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Kommentar, Loseblatt Stand: September 2011, Band I, § 4a BauGB Rn. 28; siehe hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Juli 2011, a.a.O.
66Auch wenn sich vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte der Norm und der Weite des unbestimmten Rechtsbegriffs „angemessen“ keine obligatorische Fristuntergrenze herleiten lässt, kann die Zwei-Wochen-Frist als Anhaltspunkt für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals „angemessen“ herangezogen werden. Bestimmt die Gemeinde eine Frist von jedenfalls zwei Wochen, ist die Frist nur dann nicht angemessen im Sinne der Vorschrift, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls der Zweck der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht innerhalb eines Zeitraums von zwei Wochen erfüllt werden kann, etwa weil Art und Umfang der Planänderung, die durch sie erstmals aufgeworfenen Rechts- oder Tatsachenfragen oder die mit ihr verbundene Erweiterung des Kreises der Betroffenen eine längere Frist gebieten.
67Hierfür bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. Die Änderungen, die im Wesentlichen die Baugrenzen im allgemeinen Wohngebiet WA 1 betrafen, waren nicht derart umfangreich oder komplex, dass der Zweck der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht innerhalb dieses Zeitraums erfüllt werden konnte.
68Vor diesem Hintergrund verfängt schließlich auch der Einwand des Antragstellers nicht, ein beachtlicher Verfahrensfehler liege vor, weil die Antragsgegnerin die Wochenfrist des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB bei der Bekanntmachung der erneuten öffentlichen Auslegung des geänderten Planentwurfs nicht eingehalten habe. Nach dieser Vorschrift sind Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung der erneuten öffentlichen Auslegung des geänderten Planentwurfs erfolgte am 8. Oktober 2010 im Amtsblatt für die Stadt S. . Da bei der Berechnung der Wochenfrist der Tag der Bekanntmachung selbst nicht mitzuzählen ist,
69vgl. GemSen OGB, Beschluss vom 6. Juli 1972– GmS-OGB 2/71 –, BRS 25 Nr.16 ; Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl., Rn. 983,
70begann sie erst am 9. Oktober 2010. Die Auslegung des Planentwurfs erfolgte indes bereits nach sechs Tagen, nämlich am 15. Oktober 2010. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Verkürzung der bei der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs einzuhaltenden Wochenfrist für die Wirksamkeit des Bebauungsplans jedoch unerheblich, wenn die (bekannt gemachte) Dauer der Auslegung so bemessen ist, dass die Mindestfristen des § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB für Bekanntmachung und Auslegung des Entwurfs insgesamt eingehalten werden.
71Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2003– 4 BN 36.03 –, BRS 66 Nr. 47.
72Für die Anwendung des § 3 Abs. 2 Satz in Verbindung mit § 4a Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 BauGB folgt daraus, dass die Fristen für Bekanntmachung und die erneute Auslegung des geänderten Planentwurfs insgesamt, das heißt auch unter Berücksichtigung der verkürzten Frist der Bekanntmachung, angemessen sein müssen. Davon ist hier auszugehen, denn der um einen Tag verkürzte Zeitraum von 19 Tagen für die erneute öffentliche Auslegung des Planentwurfs ist aus den vorstehenden Gründen ebenfalls angemessen im Sinne des § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB.
73Der Bebauungsplan ist auch materiell fehlerhaft.
74Die unter Nr. 1.3 der textlichen Festsetzungen auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO beziehungsweise § 18 BauNVO getroffenen Regelungen zur maximalen Höhe baulicher Anlagen im allgemeinen Wohngebiet WA 1 und WA 2 und der Oberkante der Fassade im WA 1 sind nicht hinreichend bestimmt und damit unwirksam. Nach Nrn. 1.3.1 und 1.3.2 der textlichen Festsetzungen sind die Oberkante der Fassade in dem allgemeinen Wohngebiet WA 1 auf maximal 11 m und die Höhe baulicher Anlagen im WA 1 und WA 2 auf maximal 14 m über dem jeweiligen Bezugspunkt festgesetzt. Als Bezugspunkt gilt die Oberkante der ausgebauten, ansonsten der geplanten Verkehrsfläche; maßgeblich für die Ermittlung der Bezugshöhe ist die bis zur Straßenachse verlängerte Mittelachse des Gebäudes (Nr. 1.3.3). Diese Festsetzung genügt nicht dem sich aus § 18 Abs. 1 BauNVO ergebenden Erfordernis, bei der Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen.
75Das erforderliche Maß der Konkretisierung von Festsetzungen eines Bebauungsplans richtet sich danach, was nach den Verhältnissen des Einzelfalls (Planungsziele, örtliche Verhältnisse) für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist.
76Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 1995– 4 NB 3.95 –, BRS 57 Nr. 26.
77Um als ausreichende Berechnungsgrundlage dienen zu können, müssen textliche Festsetzungen zur Höhe eindeutig sein, das heißt die in die Höhenberechnung einzustellenden Parameter klar und unmissverständlich benennen. Dies ist hier nicht der Fall. Die Verkehrsflächen waren als Grundlage für die Festlegung des maßgeblichen Bezugspunktes im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht fertiggestellt. Ferner lag keine Ausbauplanung für die Verkehrsflächen vor, anhand derer eine Höhenberechnung möglich gewesen wäre. Der Bebauungsplan setzt die Höhenlage der Verkehrsflächen auch nicht derart fest, dass sich die Bezugshöhe nach den Vorgaben von Nr. 1.3.3 der textlichen Festsetzungen ohne ihren vorherigen Ausbau oder eine Ausbauplanung ermitteln ließe. Denn auch anhand der in der Planurkunde eingetragenen Höhenfestsetzungen für die im Plangebiet erforderlichen Aufschüttungen, die die geplante Geländehöhe darstellen sollen, lässt sich die maßgebliche Höhe der (geplanten) Verkehrsflächen nicht bestimmen. Selbst wenn man diese Höhenfestsetzungen im Grenzbereich der Verkehrsflächen zu den Gebietsfestsetzungen als Vorgaben für die jeweilige Höhe der Oberkante der noch zu erstellenden Verkehrsflächen verstehen wollte, was ersichtlich nicht gemeint ist, wäre anhand dieser Vorgaben eine Berechnung der Bezugspunkte nach Nr. 1.3.3 der textlichen Festsetzungen nicht möglich, da es hierzu einer Höhenfestsetzung für die als Bezugshöhe bestimmte jeweilige „Straßenachse“ bedurft hätte. Solche Höhenfestsetzungen finden sich in der Planurkunde nicht. Solange die Verkehrsflächen nicht endgültig fertiggestellt sind oder zumindest eine Ausbauplanung vorliegt, kann mithin nicht bestimmt werden, wo genau die Bezugspunkte für die im Bebau-ungsplan festgesetzten Höhen der baulichen Anlagen und Fassaden liegen.
78Die sich aus der fehlenden Festlegung der Höhenlage der Verkehrsflächen ergebende Unbestimmtheit kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt der „planerischen Zurückhaltung“ gerechtfertigt werden. Zwar ist es durchaus sinnvoll, bei der Planung von neuen Erschließungsstraßen planerische Zurückhaltung zu üben und von einer Festlegung der Höhenlage der Erschließungsstraße abzusehen, um so zu gewährleisten, dass die Straßenführung den sich oft erst beim Ausbau ergebenden Bedürfnissen angepasst wird. Eine solche planerische Zurückhaltung ist jedoch dann nicht möglich, wenn der Rat – wie hier – von der nicht von ihm bestimmten und offen gelassenen Höhenlage der Erschließungsstraße andere Festsetzungen abhängig macht. Wenn er eine solche Abhängigkeit schafft, indem er Maße der anschließenden Bebauung auf die Lage der Erschließungsstraße bezieht, so macht diese Abhängigkeit es erforderlich, bezüglich der Lage der Bezugspunkte bereits im Planaufstellungsverfahren eine verbindliche Regelung zu treffen.
79Vgl. OVG NRW, Urteile vom 30. April 1993– 7a D 179/91.NE –, vom 1. Juni 2012– 10 D 97/10.NE – und vom 13. Dezember 2011– 10 D 72/09.NE –.
80Unbestimmt ist ferner der Bezugspunkt für die Höhenfestsetzungen, die für diejenigen bebaubaren Grundstücke gelten, die mit mehr als einer Seite an eine Verkehrs-fläche grenzen. Insofern fehlt es an einer Regelung, auf welche Straßenachse es ankommt. Dies gilt insbesondere für die als allgemeines Wohngebiet WA 2 festgesetzten Bauflächen, wo nach den Festsetzungen des Bebauungsplans eine geschlossene u-förmige Bebauung – auch in Form eines einzigen Gebäudes – verwirklicht werden darf, deren Außenwände zu verschiedenen Verkehrsflächen ausgerichtet sein können. Dass die jeweils in Frage kommenden Verkehrsflächen höhengleich sind, ist nicht sichergestellt, und eine verbindliche Regelung in Bezug auf die Ermittlung des für die jeweilige Höhenfestsetzung erforderlichen Bezugspunktes insoweit nicht getroffen.
81Die in Nr. 1.6.1 der textlichen Festsetzungen formulierte Regelung zur zulässigen Überschreitung der vorderen Baulinien beziehungsweise Baugrenzen ist ebenfalls nicht hinreichend bestimmt. Nach Nr. 1.6.1 der textlichen Festsetzungen ist gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 BauNVO in dem allgemeinen Wohngebiet WA 1 ein geringfügiges Überschreiten der vorderen Baulinie beziehungsweise Baugrenze oberhalb der Erdgeschosse zulässig. Der Wortlaut der textlichen Festsetzung ist nicht eindeutig. Da § 23 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 BauNVO bereits kraft Gesetzes die Möglichkeit des geringfügigen Abweichens vorsehen, eine ausdrückliche Festsetzung dieser Regelung im Bebauungsplan mithin nicht erforderlich ist, könnte die Regelung dahingehend verstanden werden, dass von ihrem Wortlaut nicht erfasste geringfügige Überschreitungen der Baulinien beziehungsweise Baugrenzen im Erdgeschoss unzulässig seien. Die gesetzlichen Befugnisse, Abweichungen von Baulinien und Baugrenzen zuzulassen, stehen jedoch nicht zur Disposition des Plangebers und können daher auch nicht durch Festsetzungen im Bebauungsplan ausgeschlossen werden. Wollte man Nr. 1.6.1 der textlichen Festsetzungen dahingehend verstehen, dass bei Vorliegen der von ihr erfassten Fälle eine Überschreitung (stets) zulässig sei, ohne dass es einer (Ermessens-)Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall bedürfe, ist eine Ermächtigungsgrundlage für eine derartige Festsetzung nicht ersichtlich. Nr. 1.6.1 der textlichen Festsetzungen kann nicht als Ausnahmeregelung im Sinne des § 23 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 3 BauGB verstanden werden. Dagegen spricht schon die Bezugnahme der textlichen Festsetzung auf § 23 Abs. 2 Satz 2 BauNVO. Überdies enthält sie keine Regelungen zu Art und Umfang einer Ausnahme. Anhaltspunkte für eine weitere (wirksame) Auslegung der textlichen Festsetzung kann der Senat insbesondere auch nicht der Planbegründung entnehmen, da sie sich zu dieser nicht verhält.
82Im Hinblick auf das weitere Verfahren merkt der Senat Folgendes an:
83Dem Bebauungsplan fehlt nicht die städtebauliche Rechtfertigung im Sinne von§ 1 Abs. 3 BauGB wegen entgegenstehender unüberwindlicher Vollzugshinder-nisse in Form von artenschutzrechtlichen Verboten.
84Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Bebauungsplan nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB, dessen Verwirklichung im Zeitpunkt seines Inkrafttretens dauerhafte Hindernisse in Gestalt der artenschutzrechtlichen Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote entgegenstehen würde. Ist bereits im Zeitpunkt der Planaufstellung erkennbar, dass der Bebauungsplan wegen der sich aus artenschutzrecht-lichen Bestimmungen ergebenden rechtlichen Hindernisse nicht verwirklicht werden kann, verfehlt er seinen städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsauftrag und ist daher wegen Verletzung des § 1 Abs. 3 BauGB unwirksam. Davon ist hier jedoch nicht auszugehen. Die Antragsgegnerin hat in ausreichendem Umfang Ermittlungen angestellt, nach deren Ergebnissen anzunehmen ist, dass die Verwirklichung des Bebauungsplans nicht an unüberwindbaren artenschutzrechtlichen Hindernissen scheitern wird.
85Die Prüfung, ob ein Vorhaben gegen artenschutzrechtliche Verbote verstößt, setzt eine ausreichende Bestandsaufnahme der im Plangebiet vorhandenen Arten, die in den Anwendungsbereich der Verbote fallen, und ihrer Lebensräume voraus. Das verpflichtet die Behörde nicht, ein lückenloses Arteninventar zu fertigen. Welche Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der Untersuchungen zu stellen sind, hängt vielmehr von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Ausreichend ist – auch nach den Vorgaben des europäischen Gemeinschaftsrechts – eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung.
86Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2009– 4 C 12.07 –, BRS 74 Nr. 227.
87Diesen Anforderungen ist hier durch die Artenschutzprüfung Stufe I der „M. + T. H2. “ vom 22. September 2010 sowohl vom methodischen Ansatz her als auch in der praktischen Durchführung genügt. Dies gilt auch für die vom Antragsteller beanstandete Erfassung des Fledermausvorkommens. Der Antragsteller verkennt insoweit den methodischen Ansatz des Gutachtens. Dieses verhält sich nicht nur zu den an den beiden nächtlichen Untersuchungsterminen nachgewiesenen Arten „Breitflügelfledermaus“, „Zwergfledermaus“ und „Großer Abendsegler“, sondern analysiert alle im Bereich des Plangebiets potenziell vorkommenden (planungsrelevanten) Arten. Nicht berücksichtigt wurden nur solche Arten, die in Nordrhein-Westfalen ausgestorben sind, deren Verbreitungsgebiet sich außerhalb des Untersuchungsgebiet befindet und deren Lebensraumansprüche das Gebiet nicht erfüllt. Sowohl für die nachgewiesenen als auch für die potenziell vorkommen-den Fledermausarten untersucht das Gutachten, ob eine Verletzung artenschutz-rechtlicher Verbote zu erwarten steht. Insoweit fehlen tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass sich die artenschutzrechtliche Bewertung anders gestaltet hätte, wenn eine weitere Fledermausart konkret nachgewiesen worden wäre, die im Gutachten ohnehin als „potenziell vorkommend“ in die Untersuchung eingestellt worden ist.
88Die (weitere) Kritik, neben den Fledermäusen sei der Bestand anderer relevanter Arten nicht untersucht worden, verfängt ebenfalls nicht. Denn das Gutachten hat unter Zugrundelegung der oben genannten Kriterien alle potenziell vorkommenden Arten in die Prüfung eingestellt und kommt insgesamt zu dem Ergebnis, erhebliche Beeinträchtigungen oder Verstöße gegen § 44 BNatSchG seien nicht zu erwarten. Im Übrigen steht dem Plangeber eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative hinsichtlich der Frage zu, ob mit den durch die Planung ermöglichten Vorhaben artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt werden. Insoweit hat sich der Rat auf die Artenschutzprüfung gestützt. Die darin im Einzelnen begründeten Annahmen der Gutachter erscheinen vor dem Hintergrund, dass das Plangebiet im Bereich der Innenstadt von S. liegt, lediglich ein flächenmäßig geringer Teil der Gärten im Süden des Plangebiets überbaut werden darf und in der Umgebung weiterhin ausreichend Gartenflächen vorhanden sind, plausibel.
89Die Planänderung leidet auch nicht an einem zu ihrer Unwirksamkeit führenden Abwägungsmangel.
90Die Anforderungen an den Abwägungsvorgang ergeben sich zunächst aus den verfahrensrechtlichen Vorgaben des § 2 Abs. 3 BauGB. Danach sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Die sich hieraus ergebenden Anforderungen decken sich mit denen, die die Rechtsprechung bezogen auf die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials aus dem Abwägungsgebot des§ 1 Abs. 7 BauGB entwickelt hat.
91Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012– 4 CN 1.11 –, juris und vom 9. April 2008– 4 CN 1.07 –, BRS 73 Nr. 31.
92Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB, nach dem bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind, stellt inhaltliche Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis. Das Abwägungsgebot ist danach verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung Belange nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge hätten eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
93Diesen Anforderungen genügt die der Planänderung zugrunde liegende Abwägung.
94Der Rat hat die abwägungsrelevanten Belange hinreichend ermittelt und bewertet.
95Er hat insbesondere berücksichtigt, dass der Bebauungsplan im rückwärtigen Bereich des Grundstücks des Antragstellers Wohnbebauung in geschlossener Bauweise vorsieht und bei der Errichtung eines Gebäudes unmittelbar an seiner westlichen Grundstücksgrenze auf seinem Grundstück Verschattungen auftreten können. Soweit der Antragsteller vorträgt, der Rat habe hierzu festgestellt, die von ihm geltend gemachten Auswirkungen seien für die Festsetzungen des Bebauungsplans ohne Belang, ergibt sich hieraus kein Abwägungsfehler. Der Rat hat unter Nr. 4.12.14 der Abwägungsentscheidung zu diesem Einwand des Antragstellers beschlossen: „Der Rat nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und stellt fest, dass die Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht zu einer Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung und der aufstehenden Gebäude Q2.-----straße 22 führen.“ Der Rat wollte hiermit allerdings nicht – wie der Antragsteller unterstellt – zum Ausdruck bringen, eine Verschattung seines Grundstücks sei nicht zu erwarten beziehungsweise gar nicht möglich. Vielmehr ist diese Aussage bei verständiger Würdigung des (gesamten) Abwägungsvorgangs dahingehend zu verstehen, dass insoweit keine unzumutbare Beeinträchtigung des Grundstücks des Antragstellers zu erkennen sei. Der Rat war aufgrund der Stellungnahme der Verwaltung über die mögliche Situation auf dem Grundstück des Antragstellers bei einer Inanspruchnahme der überbaubaren Grundstückflächen auf dem westlich gelegenen Nachbargrundstück, dem Grundstück der Beigeladenen, informiert. In der Vorlage der Verwaltung ist dazu ausgeführt, dass sich die Belichtungssituation auf dem Grundstück des Antragstellers lediglich an der Nordwestseite durch die nunmehr ermöglichte Nachbarbebauung ändere, dass die meisten Fensteröffnungen des auf seinem Grundstück vorhandenen Werkstattgebäudes nach Osten beziehungsweise Südosten ausgerichtet und dass die östlichen gelegenen überbaubaren Grundstücksflächen mit einem Abstand von 6 m zum Grundstück des Antragstellers festgesetzt seien. Die Belange des Antragstellers hinsichtlich einer zu erwartenden Verschattung des Werkstattgebäudes sind vom Rat dementsprechend unter Nr. 4.12.6 der Abwägungsentscheidung behandelt und abgewogen worden. Der Rat hat zu dem Einwand des Antragstellers festgestellt, durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes sei eine Beeinträchtigung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht erkennbar.
96Soweit der Antragsteller vorträgt, bei Ausnutzung der Festsetzungen des Bebau-ungsplans könnten die aus Gründen des Brandschutzes erforderlichen Abstände zwischen einem Neubau auf dem Grundstück der Beigeladenen und den auf seinem Grundstück aufstehenden Gebäuden nicht eingehalten werden, ist unter bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten kein Mangel bei der Ermittlung und Bewertung abwägungsrelevanter Belange ersichtlich. Abgesehen davon, dass insoweit auch die Legalität des grenzständigen Anbaus des Klägers und dessen Vereinbarkeit mit brandschutzrechtlichen Vorschriften in den Blick zu nehmen sein wird, trifft es zwar zu, dass jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat. Die Bewältigung der vom Antragsteller angesprochenen Aspekte des Brandschutzes sind aber im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren zu behandeln. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Bebauungsplan um eine Angebotsplanung handelt. Die spätere tatsächliche Entwicklung der Bebauung hängt von vielen Faktoren ab, sodass bei der Aufstellung des Bebauungsplans entsprechende (konkrete) Überlegungen zum Brandschutz nicht stattfinden können.
97Dass der Rat die Belange des Denkmalsschutzes nicht hinreichend ermittelt oder bewertet hat, ist nicht ersichtlich, da die Werkstatt des Antragstellers im rückwärtigen Bereich des Grundstücks nicht in der Denkmalliste der Antragsgegnerin eingetragen ist. Der förmlichen Eintragung eines Gebäudes in die Denkmalliste kommt konstitutive Wirkung zu, ohne die keine Denkmaleigenschaft besteht. Der bloße Antrag des Antragstellers auf Eintragung in die Denkmalliste begründet daher keinen bei der Abwägung zu berücksichtigenden Belang im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB, da der Antrag selbst nicht den Erhaltungswert des Gebäudes auslöst. In die Abwägung eingestellt hat der Rat hingegen, dass das Grundstück des Antragstellers im Geltungsbereich der Satzung zur Erhaltung baulicher Anlagen im Bereich „V. Q2.-----straße “ der Antragsgegnerin vom 6. März 1985 liegt, deren Wirksamkeit im Übrigen bezweifelt werden darf. Er hat hierzu – entgegen der Auffassung des Antragstellers – abwägungsfehlerfrei festgestellt, der Bebauungsplan stehe nicht in Widerspruch zur Erhaltungssatzung. Denn diese regele die Genehmigungspflicht von Abbrüchen, Änderungen und Umbauten baulicher Anlagen, wenn diese allein oder im Zusammenhang mit anderen Anlagen das Ortsbild prägten oder von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung seien.
98Ein Ermittlungsdefizit ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Ermittlung etwaiger Verstöße gegen artenschutzrechtliche Verbote, da – wie ausgeführt – eine ausreichende Bestandsaufnahme der im Plangebiet vorhandenen Arten vorgenommen wurde.
99Sollten durch den Bebauungsplan weitere Umweltbelange betroffen sein, gelten die Eingriffe nach § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
100Gemäß § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB sind die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchsta-be a BauGB bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnatur-schutzgesetz) in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Durch diese Vorschrift werden die in der Abwägung zu berücksichtigenden Naturschutz-belange über das Integritätsinteresse hinaus, falls dieses nicht gewahrt werden kann, auf das Kompensationsinteresse erweitert.
101Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. April 2006– 4 B 7.06 –, BRS 70 Nr. 40.
102Der vorliegende Bebauungsplan muss jedoch, wie sich aus § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB ergibt, diesen Anforderungen nicht entsprechen. Die Voraussetzungen für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 BauGB lagen vor. Nach dieser Vorschrift darf der Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO oder eine Größe der Grundfläche von insgesamt weniger als 20.000 qm festgesetzt wird. Die Planung stellt, nachdem der dortige Standort für Berufskollegschulen aufgegeben worden ist, eine Wiedernutzbarmachung von Flächen im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB dar. Die im Bebauungsplan festgesetzte Grundfläche liegt nach den Angaben in der Planbegründung unterhalb des Schwellenwerts von 20.000 qm (§ 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB). Ein Hinderungsgrund nach § 13a Abs. 1 Satz 4 oder 5 BauGB ist nicht zu erkennen, da der Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die nach den §§ 3a ff. UVPG in Verbindung mit der Anlage 1 zu diesem Gesetz oder nach Landesrecht einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen (§ 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB) oder die Erhaltungsziele und den Schutzzweck der Natura-2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes beeinträchtigt (§ 13a Abs. 1 Satz 5 BauGB).
103Der Rat hat zudem die aus dem Gebot gerechter Abwägung folgenden Maßgaben beachtet. Er hat bei seiner Abwägungsentscheidung die Interessen der betroffenen Eigentümer im Plangebiet hinreichend berücksichtigt und sie in einen angemessenen Ausgleich zum Planungsziel gebracht. Dass die Abwägungsentscheidung des Rates fehlerhaft sein könnte, weil der Bebauungsplan bezogen auf das Grundstück des Antragstellers einen dauerhaften städtebaulichen Missstand schaffe, ist nicht ersichtlich. Der Rat hat anlässlich der Einwendungen des Antragstellers umfänglich abgewogen, dass die geplante Bebauung erst über einen Zeitraum von Jahrzehnten entstehen könne und dabei insbesondere berücksichtigt, dass der Antragsteller nicht beabsichtigt, sein Grundstück entsprechend der durch den Bebauungsplan festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen im rückwärtigen Bereich zu bebauen. Dass sich der Rat in Ansehung dessen dafür entschieden hat, mit dem Bauungsplan ungeachtet etwaiger baulicher Zwischenzustände ein langfristiges Planungsziel zu verfolgen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Er hat insoweit zutreffend in die Abwägung eingestellt, dass es bei einer Angebotsplanung denknotwendig von den Interessen der jeweiligen Grundstückseigentümer abhänge, ob sich die Entwicklung der privaten Grundstücksflächen gemäß der beschlossenen Planung vollziehe, und berücksichtigt, dass die Antragsgegnerin lediglich bei der Vermarktung der städtischen Liegenschaften auf die Bildung von Bauabschnitten hinwirken könne. Bei Satzungsbeschluss lagen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Planung zukünftig nicht realisieren lassen werde. Solche Umstände wurden vom Antragsteller auch nicht vorgetragen.
104Keiner weiteren Erörterung bedarf mit Blick auf das weitere Verfahren, ob der Rat unter Nr. 4.12.13 der Abwägungsentscheidung zutreffend davon ausgegangen ist, dass sich durch die Erweiterung der rückwärtigen Baugrenzen im allgemeinen Wohngebiet WA 1 keine Unterschiede hinsichtlich der Baumasse ergäben, da die festgesetzte Grundflächenzahl die Möglichkeit der Erweiterung begrenze. Denn im weiteren Verfahren bedarf Nr. 1.6 der textlichen Festsetzungen aus den vorstehenden Erwägungen einer Überarbeitung, sodass derzeit die konkrete Ausgestaltung der textlichen Festsetzung nicht absehbar ist.
105Schließlich bestehen auch keine Anhaltspunkte für ein nicht tragbares Abwägungsergebnis.
106Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
107Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
108Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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