Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 D 107/11.NE

Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 269 – „Q.           /östliche L.----straße “ der Stadt S.              ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfah-rens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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