Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 20 B 122/13

Tenor

Der angegriffene Beschluss wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (VG Köln 13 K 7220/12) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 11. Dezember 2012 wird hinsichtlich der Nr. 1 der Ordnungsverfügung wiederhergestellt und hinsichtlich der Nr. 2 der Ordnungsverfügung angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 10.000,00 € festgesetzt.


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