Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 20 B 476/13

Tenor

Der angegriffene Beschluss wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (VG Münster 7 K 1652/13) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. März 2013 wird hinsichtlich der Nr. I der Ordnungsverfügung wiederhergestellt und hinsichtlich der Nr. II der Ordnungsverfügung angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird sowohl für das erstinstanzliche Verfahren als auch für das Beschwerdeverfahren auf 12.500,00 € festgesetzt.


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