Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 20 B 530/13

Tenor

Der angegriffene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (VG Gelsenkirchen 17 K 2897/13) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 20. Februar 2013 wird hinsichtlich der Nr. I der Ordnungsverfügung wiederhergestellt und hinsichtlich der Nr. III der Ordnungsverfügung angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 € festgesetzt.


123456789101112131415161718192021222324252627282930313233343536373839404142

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.