Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 20 B 607/13

Tenor

Der angegriffene Beschluss (Nr. 1) wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (VG Gelsenkirchen 9 K 5640/12) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27. November 2012 wird hinsichtlich der Nr. I der Ordnungsverfügung wiederhergestellt und hinsichtlich der Nr. II der Ordnungsverfügung angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 € festgesetzt


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