Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 B 742/13
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7. Juni 2013 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Die Beschwerde ist unbegründet.
3Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht die begehrte Erteilung eines Jagdscheins im Wege einstweiliger Anordnung zu Unrecht abgelehnt hat.
4Die Beschwerde wendet sich erfolglos gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe bereits keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Das Verwaltungsgericht hat dazu im rechtlichen Ausgangspunkt angenommen, an das Vorliegen eines Anordnungsgrunds seien strenge Anforderungen zu stellen. Der Erlass der beanspruchten Regelungsanordnung liefe (jedenfalls) auf eine (teilweise) Vorwegnahme der Hauptsache hinaus. Eine solche Vorwegnahme komme nur dann in Betracht, wenn dem Betroffenen anderenfalls ‑ hier nicht erkennbare ‑ schwere und unzumutbare Nachteile entstünden. Diesem Ansatz tritt die Beschwerde nicht substantiiert entgegen. Dass vorliegend derartige Nachteile drohten, ist indes nach wie vor weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Der Verweis der Beschwerde auf die den Jagdausübungsberechtigten treffenden gesetzlichen Pflichten und die diesen zugrunde liegenden öffentlichen Interessen ist unschlüssig. Der Antragsteller ist nach seinem eigenen Vorbringen Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis und damit selbst nicht jagdausübungsberechtigt im Sinne des Jagdrechts (§ 12 Abs. 6 LJG-NRW, § 16 Abs. 2 LJG RP). Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, dass der jagdausübungsberechtigte Revierinhaber seinerseits die ihm obliegenden jagdrechtlichen Verpflichtungen nur unter Inanspruchnahme des Antragstellers erfüllen kann. Allein der Umstand, dass der Antragsteller es aufgrund interner Vereinbarung übernommen hat, im Rahmen der geltenden Abschussplanung vier Rehböcke zu schießen, lässt diesen Schluss nicht zu. Dem Revierinhaber bleibt es unbenommen, anderweitig eine Jagderlaubnis zu vergeben. Gründe, warum ihm dies nicht möglich sein sollte, sind seiner eidesstattlichen Versicherung vom 20. Juni 2013 nicht zu entnehmen und auch im Übrigen nicht absehbar.
5Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
6Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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