Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 B 411/12
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,- EUR festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.
3Das Verwaltungsgericht hat entscheidungstragend darauf abgestellt, dass der am 3. Februar 2012 – sinngemäß – gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 1632/12 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 3. Januar 2012 anzuordnen, bereits unstatthaft sei. Ein auf der Grundlage der §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO ausgelegter Antrag, der Antragsgegnerin bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, gegen den Antragsteller aufenthaltsbeendende Maßnahmen einzuleiten bzw. durchzuführen, bliebe ebenfalls ohne Erfolg. Der Antragsteller habe jedenfalls einen Anordnungsanspruch, namentlich einen Anspruch auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60a AufenthG (Duldung), nicht glaubhaft gemacht.
4Mit dem Beschwerdevorbringen wendet sich der Antragsteller allein gegen die Ablehnung eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, und er beantragt ersichtlich sinngemäß, die Antragsgegnerin unter entsprechender teilweiser Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zu verpflichten, aufenthaltsbeendende Maßnahmen bis zur Entscheidung des Hauptsacheverfahrens zu unterlassen.
5Der Antragsteller hat jedoch auch mit dem Beschwerdevorbringen einen Anordnungsanspruch, namentlich eine rechtliche Unmöglichkeit seiner Abschiebung im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG nicht glaubhaft gemacht. Zwar geht der Senat beim derzeitigen Sach- und Streitstand davon aus, dass das Bestehen einer nach Art. 6 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK schützenswerten Vater-Kind-Beziehung zwischen dem Antragsteller und seiner am 26. Juli 2011 geborenen Tochter N. B. K. nicht ernstlich zweifelhaft ist. Mit dem Beschwerdevorbringen wird jedoch nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Zweifel gezogen, die angestrebte „familiäre Lebensgemeinschaft“ des Antragstellers mit seiner Tochter und der Mutter seiner Tochter, Frau T. K. , könne, worauf die Antragsgegnerin bereits in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung hingewiesen habe, auch in Serbien oder in Mazedonien gelebt werden. Dass der Mutter seiner Tochter ein Verlassen der Bundesrepublik Deutschland mit Blick auf Art. 8 EMRK rechtlich unmöglich bzw. unzumutbar ist, hat der Antragsteller schon nicht in substantiierter Weise dargelegt und erst recht nicht glaubhaft gemacht. Der bloße Hinweis darauf, Frau T. K. , geb. am 22. April 1986, die damit volljährig ist, lebe seit fast 21 Jahren im Bundesgebiet, nachdem sie im Alter von vier Jahren mit ihren Eltern hier eingereist sei, und ihre Eltern und Geschwister lebten alle in Deutschland, ist hierzu nicht ausreichend. Allein die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet und die Anwesenheit von Verwandten führen nicht zur Unzumutbarkeit einer Aufenthaltsbeendigung. Soweit mit der Beschwerdebegründung darüber hinaus geltend gemacht wird, Eltern und Geschwister der Frau T. K. seien bereits teilweise deutsch eingebürgert worden, wie durch die eidesstattliche Versicherung der Frau T. K. glaubhaft gemacht worden sei, steht dies schon mit der Aktenlage nicht in Einklang. Denn in der zur Gerichtsakte gereichten eidesstattlichen Versicherung der Frau T. K. ist von irgendeiner Einbürgerung nicht die Rede. Abgesehen davon sagt eine Einbürgerung von Familienangehörigen der Frau T. K. über deren eigene Integration in der Bundesrepublik Deutschland nichts aus. Da zudem nichts dafür dargetan oder sonst ersichtlich ist, dass die volljährige Frau T. K. des besonderen Beistandes eines Familienangehörigen bedürfte oder umgekehrt, ist es ihr durchaus zumutbar den Kontakt mit ihren Familienangehörigen von Serbien oder Mazedonien aus telefonisch, brieflich, per Internet oder durch Besuchsaufenthalte aufrecht zu erhalten.
6Lediglich ergänzend wird mit Rücksicht auf die der Mutter seiner Tochter erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG darauf hingewiesen, dass auch allein aus der Innehabung eines Aufenthaltsrechts eines Familienmitglieds sich noch nicht ableiten lässt, dass diesem die Ausreise mit einem anderen Familienmitglied zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft im Herkunftsland unzumutbar wäre.
7Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 – 1 C 3.08 -, InfAuslR 2009, 333 (Zumutbarkeit der Rückkehr des Ehemannes trotz Besitzes einer Niederlassungserlaubnis).
8Dass der am 26. Juli 2011 geborenen Tochter des Antragstellers die Ausreise nach Serbien oder Mazedonien im Hinblick auf Art. 8 EMRK unzumutbar wäre, wird ebenfalls nicht in nachvollziehbarer Weise dargelegt. In der Rechtsprechung des Senats ist im Übrigen geklärt, dass Art. 8 Abs. 1 EMRK einer Beendigung des Aufenthalts von bis zu zwölf Jahre alten Kindern mit Blick auf deren eigene Integration grundsätzlich nicht entgegensteht.
9Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Juni 2010 – 18 A 594/10 – und vom 11. Januar 2006 ‑ 18 B 44/06 ‑, juris.
10Nichts anderes ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 KRK. Diese Bestimmung statuiert nämlich keinen absoluten Vorrang des Kindeswohls.
11Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2011 - 1 B 22.10 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 14. September 2012 – 18 B 992/12 -, Bay. VGH, Beschluss vom 8. Juli 2011 - 10 ZB 10.3028 -, juris; Nieders. OVG, Beschlüsse vom 18. Januar 2011 - 8 PA 317/10 –, juris, und vom 9. November 2010 – 8 PA 265/10 –, juris, Armbruster, HTK-AuslR / § 60a AufenthG / zu Abs. 2 Satz 1 / KRK 12/2011.
12Insbesondere erfordert das nach Art. 3 Abs. 1 KRK vorrangig zu berücksichtigende Kindeswohl es nicht, einem Kind – und demzufolge mit Blick auf Art. 6 GG, Art. 8 EMRK seinen Eltern - allein schon deshalb ein Bleiberecht einzuräumen, weil sich die sozialen Rahmenbedingungen im Bundesgebiet günstiger darstellen als im Herkunftsland bzw. den Heimatländern der Eltern.
13Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. September 2012 – 18 B 992/12 -.
14Inwiefern es dem Kindeswohlinteresse seiner Tochter zuwiderlaufen sollte, wenn, wovon auch das Verwaltungsgericht ausgeht, die familiäre Lebensgemeinschaft des Antragstellers mit seiner Tochter und dieser mit ihrer Mutter in Serbien oder Mazedonien gelebt wird, wird mit dem Beschwerdevorbringen nicht dargetan und erst recht nicht glaubhaft gemacht.
15Sofern der Antragsteller mit der Beschwerde des Weiteren beanstandet, das Verwaltungsgericht habe Art. 24 Abs. 3 GRC nicht beachtet, der – seinen weiteren Ausführungen zufolge - das Recht des Kindes auf gleichzeitige Anwesenheit von Vater und Mutter konstatiere, ist sein Vorbringen mit Rücksicht darauf, dass das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, die angestrebte „familiäre Lebensgemeinschaft“ des Antragstellers mit seiner Tochter und der Mutter seiner Tochter, Frau T. K. , könne auch in Serbien oder in Mazedonien gelebt werden, schon nicht nachvollziehbar.
16Der Senat weist jedoch darauf hin, dass mit Rücksicht darauf, dass die Tochter des Antragstellers noch sehr klein ist, und sie daher den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung vom Vater möglicherweise nicht begreifen und diese rasch als endgültigen Verlust erfahren könnte,
17vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 9. Januar 2009 ‑ 2 BvR 1064/08 ‑, juris und vom 23. Januar 2006 ‑ 2 BvR 1935/05 ‑, juris, OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2011 – 18 B 222/11 -,
18der Familie die Möglichkeit einzuräumen sein dürfte, nach rechtskräftigem Abschluss des Eilverfahrens eine gemeinsame freiwillige Ausreise vorzubereiten. Sollte die Antragsgegnerin beabsichtigen, den Antragsteller so kurzfristig alleine abzuschieben, dass dies nicht möglich wäre, steht es ihm frei, erneut vorläufigen Rechtsschutz zu beantragen.
19Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
20Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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