Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 193/13

Tenor

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegnerin und der Beigeladene die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu je ½. Im Übrigen findet ein Kostenausgleich nicht statt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- Euro festgesetzt.


Gründe:

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