Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 5 E 439/13
Tenor
Der Antrag auf Beiladung des Dr. G. I. , H. , N. , wird abgelehnt.
Die Beschwerden der Antragstellerin gegen die Ablehnung der Beiladung des Dr. G. I. , H. , N. , und gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 3. April 2013 werden zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.
Der Streitwert im Verfahren 5 B 437/13 wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
21. Der Antrag auf Beiladung des Dr. G. I. ist abzulehnen. Die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung liegen nicht vor. Von einer einfachen Beiladung sieht der Senat ab.
3a) Die Voraussetzungen des § 65 Abs. 2 VwGO für eine notwendige Beiladung sind nicht erfüllt. Die Beiladung ist notwendig, wenn an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Das ist der Fall, wenn die begehrte Sachentscheidung nicht getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig und unmittelbar Rechte des Beizuladenden gestaltet, bestätigt, feststellt, verändert oder aufgehoben werden.
4Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2007 ‑ 6 VR 5.07 ‑, NVwZ 2007, 1207; OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2009 – 12 E 1170/09 –, juris, Rn. 3.
5Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Durch die begehrte Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Herausgabe der streitgegenständlichen Hunde an die Antragstellerin würde weder ein etwaiges Eigentum noch eine etwaige Haltereigenschaft des Dr. I. rechtlich berührt. Er ist an dem Rechtsverhältnis zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin nicht unmittelbar beteiligt.
6b) Von einer einfachen Beiladung sieht der Senat ab. Sie kann gemäß § 65 Abs. 1 VwGO erfolgen, wenn durch die Entscheidung rechtliche Interessen des Beizuladenden berührt werden. Keiner abschließenden Entscheidung bedarf, ob ein derartiges, nicht nur ideelles oder tatsächliches Interesse in dem Wunsch eines Hundehalters, dem das Halten, Führen und Beaufsichtigen seiner Hunde untersagt worden ist, liegen kann, seine Hunde an eine von ihm bestimmte "geeignete Person" im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW abzugeben.
7Jedenfalls legen die Zwecke einer Beiladung diese im Streitfall nicht nahe.
8Vgl. dazu Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 65 Rn. 3-7 und 29.
9Es ist nicht erkennbar, dass eine mit einer Beiladung gemäß § 121 Nr. 1 VwGO bewirkte Rechtskrafterstreckung der hier zu treffenden Entscheidung auf Dr. I. sinnvoll sein könnte. Etwaige Feststellungen zum Eigentum an den Hunden oder zur Haltereigenschaft hätten als bloße Vorfragen an der Rechtskraft dieser Entscheidung nicht teil. Ob sich durch eine stattgebende Entscheidung die gegen Dr. I. ergangene Ordnungsverfügung teilweise erledigen und seine Klage 18 K 7932/12 (VG Düsseldorf) insoweit unzulässig würde, bedarf keiner Klärung. Diese Folge träte gegebenenfalls unabhängig von einer Rechtskrafterstreckung ein.
10Die Beiladung ist ferner nicht erforderlich, um Dr. I. eine angemessene Wahrnehmung seiner Interessen zu ermöglichen und den Streitstoff umfassend zu klären. Er hat eigene gerichtliche Verfahren geführt und führt diese z. T. noch (18 L 2119/12 und 18 K 7932/12, jeweils VG Düsseldorf). Sowohl die Verfahrensakten als auch der zugehörige Verwaltungsvorgang sind zur Streitakte beigezogen worden. Auch im Übrigen nimmt er den von ihm gewünschten Einfluss auf das Verfahren. Er hat dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ausweislich der jeweiligen Fax-Sendevermerke eine Vielzahl von in das Verfahren eingeführten Unterlagen zukommen lassen. Hinzu kommen die von ihm abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen.
112. Die Beschwerden der Antragstellerin sind unbegründet.
12a) Für die Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiladung von Dr. G. I. im erstinstanzlichen Verfahren fehlt bereits das Rechtsschutzinteresse, weil das Verwaltungsgericht zugleich in der Sache entschieden hat und das Verfahren nunmehr in der zweiten Instanz anhängig ist. In dieser kann der Senat die Beiladung – wie erneut beantragt – selbst anordnen.
13Vgl. Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 65 Rn. 167.
14Unabhängig davon ist diese Beschwerde aus den oben dargelegten Gründen unbegründet.
15b) Das Verwaltungsgericht hat auch den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt.
16Der mit der Beschwerde sinngemäß weiterverfolgte Antrag,
17die am 21. Februar 2013 in der Zahnarztpraxis des Dr. I. mündlich verfügte Beschlagnahme der Hunde der Antragstellerin "B. ", "M. ", "T. " und "T1. " aufzuheben und die anschließend in das Tierheim N. verbrachten Hunde an die Antragstellerin herauszugeben, bzw. die in Anwendung unmittelbaren Zwangs am 21. Februar 2013 erfolgte sofortige Vollziehung der mündlichen Beschlagnahmeverfügung aufzuheben, die sofort vollzogene Wegnahme der vier Hunde rückgängig zu machen und diese sofort an die Antragstellerin herauszugeben,
18ist sachgerecht dahin auszulegen, dass begehrt wird,
19die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Hunde der Rasse Kangal "B. ", "M. ", "T. " und "T1. " vorläufig an die Antragstellerin herauszugeben.
20Vorläufiger Rechtsschutz ist im Streitfall nach § 123 VwGO und nicht nach § 80 Abs. 5 Sätze 1 und 3 VwGO zu gewähren, weil mit der Wegnahme der Hunde kein gegenüber der Antragstellerin ergangener Verwaltungsakt vollzogen worden ist. Mit der am 21. Februar 2013 in der Zahnarztpraxis des Dr. I. erfolgten Wegnahme der Hunde wurde die gegen diesen ergangene Ordnungsverfügung vom 7. November 2012 im Wege der Ersatzvornahme durchgesetzt. Darin war ihm unter anderem aufgegeben worden, die Hunde innerhalb von einer Woche nach Zustellung dieser Verfügung dem Tierheim N. zu übergeben. Selbst wenn anlässlich dieser Ersatzvornahme gegenüber der Antragstellerin eine mündliche "Beschlagnahmeverfügung" erlassen worden sein sollte, wofür nach dem Akteninhalt nichts Greifbares spricht, wäre mit der Wegnahme der Hunde nicht diese (nicht sofort vollziehbare) Verfügung (rechtswidrig) vollzogen worden. Vielmehr läge darin eine Vollstreckung auf der Grundlage von § 55 Abs. 2 VwVG NRW, da es der Antragsgegnerin erkennbar darum ging, eine sofortige Gefahrenbeseitigung vorzunehmen.
21Die Voraussetzungen für die begehrte einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegen nicht vor. Die Antragstellerin hat den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
22Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, die Antragstellerin könne die Herausgabe der vier Kangale nicht verlangen, weil damit offensichtlich eine Umgehung der ‑ auch der Antragstellerin bekannten ‑ vollziehbaren Ordnungsverfügung vom 7. November 2012 gegen Dr. I. bezweckt sei. Diese Annahme wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht erschüttert. Bei dieser Sachlage war die Antragsgegnerin berechtigt, die Hunde auch gegenüber der Antragstellerin im Wege des Sofortvollzuges gemäß § 55 Abs. 2 VwVG NRW i. V. m. § 15 Abs. 1 LHundG NRW, § 24 Nr. 13 OBG NRW und § 43 Nr. 1 PolG NRW sicherzustellen, mit der Folge, dass der begehrten Herausgabe aufgrund der fortbestehenden Sicherstellungsvoraussetzungen § 46 Abs. 1 Satz 3 PolG NRW entgegensteht. Die Sicherstellung war zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr erforderlich.
23Die geltend gemachte Übertragung der Hunde an die Antragstellerin sollte jedenfalls auch dazu dienen, Dr. I. den weiteren Umgang mit den Hunden in einer mit der Ordnungsverfügung unvereinbaren Weise zu ermöglichen. Das gilt zumindest hinsichtlich des ihm untersagten Führens und Beaufsichtigens derartiger Hunde (Beschlussabdruck S. 2, dritter Absatz, bis S. 3, zweiter Absatz). Dieses alle Hunde im Sinne von §§ 3, 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 LHundG NRW betreffende Verbot besteht entgegen der Auffassung der Beschwerde auch nach einer eventuellen Abgabe der Hunde fort. Darüber hinaus verbleiben bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel, dass eine vollständige Aufgabe seiner Haltereigenschaft überhaupt beabsichtigt war (Beschlussabdruck S. 3, letzter Absatz, bis S. 4, erster Absatz).
24Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin ein, die von ihr und Dr. I. abgegebenen eidesstattlichen Versicherung gäben nichts für ein Verständnis her, wonach ihm der weitere Umgang mit den Tieren habe ermöglicht werden sollen. Diesen Schluss legt der Passus in seiner eidesstattlichen Versicherung „So kann ich sie immerhin noch gelegentlich sehen und kann helfen, wenn dies einmal nötig wäre“, dessen letzten Teil die Beschwerde ausblendet, gerade nahe. Zwar muss die Abgabe eines Hundes durch einen unzuverlässigen Halter an eine ihm nahestehende Person nicht von vornherein unter einem „Generalverdacht“ stehen. Unter den gegebenen Umständen hat das Verwaltungsgericht indes zu Recht eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Ordnungsverfügung angenommen. Die Handhabung in der Vergangenheit hat erwiesen, dass die Antragstellerin nicht bereit oder in der Lage ist, ein Beaufsichtigen oder Führen der Hunde durch Dr. I. zu unterbinden. Hierfür genügt schon die unstrittige Feststellung, dass er selbst die angeleinten Hunde am 20. und 21. Februar 2013 aus seinem Auto in seine Praxis geführt hat. Dies wäre auch dann ein klarer Verstoß gegen die Ordnungsverfügung, wenn die Antragstellerin entsprechend ihrer Behauptung mit im Wagen gesessen und sodann mit weiteren vier Hunden an der Leine Dr. I. in die Praxis begleitet hätte. Soweit die Antragstellerin in der „kurzen Überführung der vier Hunde an der Leine vom Auto in die Praxis“ kein „Führen“ der Hunde erblickt, ist ihr nicht zu folgen.
25In diesem Zusammenhang greift auch der Einwand nicht durch, eine strikte Trennung der Einflusssphären könne nicht verlangt werden. Um die Ordnungsverfügung nicht zu unterlaufen, muss diese Trennung so ausfallen, dass auch ein bloßes Führen und Beaufsichtigen der Hunde durch Dr. I. unterbleibt. Es ist nicht glaubhaft, dass Letzteres in Zukunft beabsichtigt ist und angesichts der offensichtlichen Instrumentalisierung der Antragstellerin durch Dr. I. überhaupt möglich wäre. Dabei bedarf keiner Klärung, ob ihr Aufenthaltsrecht als venezolanische Staatsangehörige derzeit noch von Dr. I. als ihrem Arbeitgeber abhängt. Dessen ungeachtet ist davon auszugehen, dass bei dem streitgegenständlichen Herausgabebegehren die Interessen des Dr. I. in einer Weise im Vordergrund stehen, die eine Umgehung der Ordnungsverfügung ernsthaft besorgen lässt. Dieser hat mit der Übersendung zahlreicher Unterlagen und eidesstattlicher Versicherungen an den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin das Verfahren aus dem Hintergrund maßgeblich gesteuert. Zudem fällt auf, dass die Antragstellerin ihren Lebensmittelpunkt nunmehr vorgeblich jeweils danach richtet, wo eine behördlich unbeanstandete Haltungsmöglichkeit der vier Kangale vermutet wird. Eine derartige mehrfache Umzugsbereitschaft – zuletzt sogar nach Spanien – aus eigenem Antrieb und nur dieser Hunde wegen ist nicht nachvollziehbar, nachdem die Antragstellerin allenfalls für sehr kurze Zeit deren Halterin gewesen sein kann. An dieser Würdigung ändert nichts, dass die Hunde ihr sehr vertraut sein mögen und sie diese eigenen Angaben zufolge täglich im Tierheim besucht. Die Bezeichnung der Umzugsabsicht nach Spanien als "Vorhaben der Antragstellerin, bzw. hilfsweise das von Dr. I. " belegt einmal mehr die Instrumentalisierung der Antragstellerin.
26Des Weiteren ist das von der Antragstellerin angeblich bewohnte Grundstück in O. nach dem unbestrittenen Vorbringen der Antragsgegnerin von der Q. GmbH gemietet worden, deren Geschäftsführer Dr. I. ist. Die für die Hundehaltung erfolgte Zaunreparatur ist ebenfalls auf Rechnung dieser Firma erfolgt. Nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin setzt Dr. I. sie nach Bedarf nicht nur als Vertriebsleiterin der Q. GmbH, sondern auch als Aushilfskraft in seiner Zahnarztpraxis ein und holt sie hierzu sogar von N. aus in O. (einer Fahrtstrecke von über 25 km pro Weg) zu Hause mit den Hunden ab. Von einer ordnungsrechtlich hinreichenden Trennung der Einflusssphären kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein.
27Das Beschwerdevorbringen zeigt auch ansonsten, dass die Antragstellerin die inhaltliche und zeitliche Reichweite der gegen Dr. I. ergangenen Ordnungsverfügung ignoriert. Sie verkennt zudem, dass der Hund „B. “ ihr – ungeachtet aller Beteuerungen zum "lieben" Wesen der Hunde – schon deshalb nicht herausgegeben werden kann, weil es sich bei ihm kraft behördlicher Feststellung um einen gefährlichen Hund im Sinne von § 3 Abs. 3 Nr. 5 LHundG NRW handelt und sie nicht im Besitz der für die Haltung eines derartigen Hundes erforderlichen Erlaubnis ist. Eine solche Erlaubnis hat sie nicht einmal beantragt, obwohl ihr die Eigenschaft von "B. " als gefährlicher Hund bekannt ist.
28Unabhängig von dem Vorstehenden spricht viel dafür, dass eine vollständige Übertragung der Haltereigenschaft auf die Antragstellerin nicht dem wahren Willen der Beteiligten entspricht, sondern Dr. I. den bestimmenden Einfluss auf die Hunde auch weiterhin behalten soll. Damit besteht der Verdacht einer noch weitergehenden rechtsmissbräuchlichen Umgehung der Ordnungsverfügung, auf den das Verwaltungsgericht seine Entscheidung zu Recht selbstständig tragend gestützt hat. Erfolglos bestreitet die Antragstellerin die im angegriffenen Beschluss hierfür dargelegten Anhaltspunkte. Zusammenfassend ist insoweit lediglich auf folgende Punkte hinzuweisen:
29Die Antragstellerin hat trotz Vorlage zahlreicher bestätigender eidesstattlicher Versicherungen nicht mit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Sicherheit glaubhaft gemacht, dass sie seit Anfang (oder Ende?) Januar alleinige Halterin der vier Kangale ist. Es fehlt schon an einem widerspruchsfreien Vortrag dazu, seit wann sie diese Hunde auf dem Grundstück in O. gehalten haben will. Ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 24. März 2013 zufolge ist dies seit der vorgetragenen Übereignung am 3. Januar 2013 der Fall gewesen. Mit der Beschwerde wird dagegen ausgeführt, dass sich die vier Kangal-Hunde seit Ende Januar im Wesentlichen ununterbrochen auf dem Grundstück in O. befinden.
30Entscheidend in Frage gestellt wird dieser Vortrag in der einen wie in der anderen Variante aber dadurch, dass die Hunde sich am 20. und 21. Februar 2013 in der Zahnarztpraxis von Dr. I. befunden haben, der sie selbst mit seinem Auto dorthin gebracht und in die Praxis geführt hat. Der Hinweis, die Antragstellerin sei an beiden Tagen dabei gewesen und habe Dr. I. mit vier weiteren Hunden, die auch noch in dem Pkw gewesen seien, zwecks dringender Aushilfe in der Praxis begleitet, ist wenig glaubhaft. Er wurde erstmals nachgeschoben, als offenbar wurde, dass ein Mitarbeiter der Antragsgegnerin Dr. I. mit den vier Kangalen beobachtet hatte. Zuvor hatte die Antragstellerin behauptet, sie habe Dr. I. am 21. Februar 2013 in seiner Zahnarztpraxis mit den Kangalen kurz „besucht“. Ausweislich eines Aktenvermerks vom 15. März 2013, an dessen Richtigkeit zu zweifeln der Senat keinen Anlass hat, hat ein Mitarbeiter des Ordnungsamts der Antragsgegnerin am 20. und am 21. Februar 2013 gesehen, wie Dr. I. die vier Kangal-Hunde alleine an Leinen über die Straße geführt hat. Dass er dabei an beiden Tagen eine weibliche Begleitperson mit vier weiteren Hunden übersehen haben könnte, liegt fern. Die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen genügen nicht, um diesen Vortrag gleichwohl glaubhaft zu machen. Die drei eidesstattlichen Versicherungen, die nicht von der Antragstellerin und Dr. I. stammen, enthalten keine Aussage zu vier weiteren Hunden.
31Dass die Antragstellerin trotz angeblicher Anwesenheit gegen die Wegnahme der Hunde nicht erkennbar protestiert hat und in der Praxis geblieben ist, während Dr. I. die Hunde zur Straße herunter führte, fügt sich ebenfalls ins Bild. Ein derartiges Verhalten wird mit einem im Antragsschriftsatz des damaligen weiteren Prozessbevollmächtigten behaupteten Schock nicht hinreichend plausibel erklärt.
32Überdies sind sämtliche Aktivitäten zur Verlautbarung der Abgabe der Hunde und ihres behaupteten Umzugs zusammen mit der Antragstellerin erst nach der durchgeführten Ersatzvornahme bzw. Sicherstellung entfaltet worden. Die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts und der Antragsgegnerin werden nicht durch das Vorbringen in Frage gestellt, die Antragstellerin und Dr. I. hätten an derartige Formalitäten zunächst "nicht gedacht" und seien insoweit "völlig arglos" gewesen. Alle Erklärungsversuche der Antragstellerin ändern nichts daran, dass deutliche Zweifel an der Richtigkeit der eidesstattlichen Versicherungen verbleiben, wonach sie zusammen mit den vier Kangalen seit Ende Januar 2013 auf dem Anwesen W. -V. -Str. in O. im Wesentlichen ununterbrochen lebe.
33Die nunmehr vorgelegte Bestätigung der S. W1. AG vom 8. April 2013, wonach eine Haftpflichtversicherung der in Rede stehenden Hunde für die Antragstellerin als Halterin besteht, führt zu keinem günstigeren Ergebnis. Damit wird mangels Offenlegung des Zeitpunkts des Vertragsabschlusses nicht einmal die sich aufdrängende Vermutung ausgeräumt, dass diese Versicherung erst in Reaktion auf den angegriffenen Beschluss abgeschlossen worden ist.
34Vor diesem Hintergrund bedarf keiner Klärung, ob eine Abgabe der Hunde an die Antragstellerin auch deshalb gegen die Ordnungsverfügung vom 7. November 2012 verstieße, weil Dr. I. danach vollziehbar verpflichtet war, die Hunde an das Tierheim abzugeben, und eine andere berechtigte Person nicht innerhalb der für die Beantragung eines Austauschmittels geltenden Frist benannt hat (vgl. § 15 LHundG NRW i. V. m. § 21 OBG NRW). Ein Eigentumserwerb der Antragstellerin ist schließlich aus denselben Gründen zweifelhaft wie die Übertragung der Haltereigenschaft auf sie. Im Ergebnis kommt es darauf indes auch mit Blick auf die daran anknüpfenden verfassungsrechtlichen Überlegungen der Beschwerde nicht an. Die einschlägigen gefahrenabwehrrechtlichen Regelungen stellen eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums i. S. v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar.
35Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
36Im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der Beiladung ist eine Streitwertfestsetzung entbehrlich, da eine Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfällt.
37Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Sie trägt der Tatsache Rechnung, dass sich das Verfahren auf vier Hunde bezieht.
38Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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