Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 5 E 439/13

Tenor

Der Antrag auf Beiladung des Dr. G.     I.       , H.         , N.               , wird abgelehnt.

Die Beschwerden der Antragstellerin gegen die Ablehnung der Beiladung des Dr. G.     I.       , H.          ,  N.               , und gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 3. April 2013 werden zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.

Der Streitwert im Verfahren 5 B 437/13 wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 10.000,00 Euro festgesetzt.


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