Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 692/12
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 14.400,00 Euro festgesetzt
1
G r ü n d e
2Über den Antrag auf Zulassung der Berufung entscheidet im Einverständnis der Beteiligten entsprechend §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 2 und 3 VwGO der Berichterstatter anstelle des Senats.
3Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 4 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Zum Teil erfüllt das Zulassungsvorbringen schon nicht die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Im Übrigen liegen die genannten Zulassungsgründe auf der Grundlage der maßgeblichen (fristgerecht vorgelegten) Darlegungen nicht vor.
41. Der in der Zulassungsbegründungsschrift vorrangig benannte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist nicht gegeben. Eine die Berufung eröffnende Divergenz in Sinne dieser Vorschrift ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz dargelegt wird, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des übergeordneten Oberverwaltungsgerichts oder in der Rechtsprechung eines ansonsten in der Vorschrift aufgeführten Gerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat.
5Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 21. April 2010– 1 A 1326/08 –, juris, Rn. 34 = NRWE, und vom 25. Januar 2012 – 1 A 640/10 –, juris, Rn. 2 = NRWE.
6Unter Rechtssätzen ist dabei die sprachliche Form zu verstehen, die über die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts hinausgeht und den Inhalt der (selben) Norm– Voraussetzungen und Rechtsfolgen – in abstrakter, d.h. vom Einzelfall gelöster Weise näher umschreibt.
7Vgl. etwa Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 2011, § 124 Rn. 41 m.w.N.
8In Anwendung dieser Grundsätze fehlt es – ungeachtet der sich aufdrängenden Frage hinreichender Darlegung – jedenfalls an der behaupteten Divergenz. Denn das Verwaltungsgericht hat dem in der Zulassungsbegründungsschrift angeführten Rechtssatz des Senats, wonach unter „Soldaten der Luftwaffe“ i.S.d. BBesG Anlage I Vorbemerkungen Nr. 6 Abs. 1 Satz 2 solche Soldaten zu verstehen sind, „die nicht nur truppendienstlich dem Uniformträgerbereich Luftwaffe zugeordnet sind, sondern auch dem militärischen Organisationsbereich Luftwaffe angehören und dort verwendet werden“, in der angefochtenen Entscheidung nicht mit einem diese tragenden Rechtssatz widersprochen. Es hat seinem Urteil – ganz im Gegenteil – vielmehr genau diesen Rechtsatz zugrunde gelegt. Das ergibt sich zweifelsfrei aus der einschlägigen Wiedergabe der angewendeten Rechtssätze auf Seite 7 der Urteilsausfertigung. Dort heißt es unter entsprechender Berufung gerade auch auf die Fundstelle, an welcher sich der oben angeführte Rechtssatz des Senats befindet,
9vgl. insoweit Senatsurteil vom 30. Mai 2011 – 1 A 2825/09 –, juris, Rn. 40 = NRWE, Rn 42,
10ausdrücklich:
11„Unter 'Soldaten der Luftwaffe' im Sinn der Zulagenregelung sind solche Soldaten zu verstehen, die aufgrund einer truppendienstlichen Verwendungsentscheidung dem Uniformträgerbereich der Luftwaffe zugeordnet sind, darüber hinaus dem militärischen Organisationsbereich der Luftwaffe angehören und bei weiterbestehender Anbindung an den militärischen Organisationsbereich der Luftwaffe verwendet werden, also Aufgaben wahrnehmen, die diesem Organisationsbereich allgemein zugeordnet sind“ (Hervorhebung durch das Gericht).
12Dementsprechend zeigt das Zulassungsvorbringen auch keinen divergierenden Rechtssatz des Verwaltungsgerichts zu dem in BBesG Anlage I Vorbemerkungen Nr. 6 Abs. 1 Satz 2 enthaltenen Tatbestandsmerkmal „Soldaten der Luftwaffe“ auf, sondern macht der Sache nach allein geltend, das Verwaltungsgericht habe „in der angegriffenen Entscheidung anders entschieden“, also die (zur eigenen Marschroute gemachten, s.o.) Vorgaben des Oberverwaltungsgerichts nicht richtig umgesetzt. Die damit behauptete unrichtige Anwendung eines von dem angerufenen Oberverwaltungsgericht entwickelten und im angefochtenen Urteil nicht in Frage gestellten Rechtssatzes auf den zu entscheidenden Einzelfall stellt aber keine Abweichung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO dar.
13Vgl. nur Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 159, m.w.N.
142. Es bestehen ferner keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
15Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f. = NRWE, Rn. 17 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 186, 194.
16In Anwendung dieser Grundsätze kann die begehrte Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erfolgen.
17Die Beklagte macht insoweit geltend: Das Verwaltungsgericht habe die Eigenschaft des Klägers als „Soldat der Luftwaffe“ i.S.d. hier in Rede stehenden Vorschrift zu Unrecht bejaht. Nach den Vorgaben der Senatsrechtsprechung sei insoweit notwendige Bedingung, dass der Soldat rein organisationsrechtlich der Luftwaffe angehöre. Dies sei hier aber nicht der Fall. Denn die Dienststelle des Klägers (Austauschoffizier bei der V. B. G. ), der Kommandeur des Deutschen Luftwaffenkommandos V1. /D. , sei dem Bundeswehrkommando V. /D1. unterstellt, welches wiederum zum Organisationsbereich der Streitkräftebasis, nicht aber zum Organisationsbereich der Luftwaffe gehöre.
18Dieses Vorbringen zeigt keine ernstlichen Zweifel im o.g. Sinne auf. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zutreffend angenommen, dass der Kläger, welcher unstreitig auch die übrigen Voraussetzungen des Zulagetatbestandes (einschließlich des von der Beklagten verlangten, indes den Tatbestand rechtswidrig einengenden Merkmals „Transportflugzeugführer“) erfüllt (hat), bei seinem Einsatz als Austauschoffizier bei der V. B. G. „Soldat der Luftwaffe“ (gewesen) ist.
19Der Senat hat in seinem bereits angesprochenen Urteil vom 30. Mai 2011 – 1 A 2825/09 – den Rechtssatz aufgestellt, nach welchem unter “Soldaten der Luftwaffe” i.S.d. BBesG Anlage I Vorbemerkungen Nr. 6 Abs. 1 Satz 2 solche Soldaten zu verstehen sind, die nicht nur truppendienstlich dem Uniformträgerbereich Luftwaffe zugeordnet sind, sondern auch dem militärischen Organisationsbereich Luftwaffe angehören und dort verwendet werden. Dieses Verständnis des in Rede stehenden Tatbestandsmerkmals hat er sodann maßgeblich mit dem systematischen Zusammenhang mit der weiteren Voraussetzung der Zulageregelung begründet, wonach der Soldat der Luftwaffe als verantwortlicher Luftfahrzeugführer mit Kommandantenberechtigung auf Flugzeugen verwendet werden muss, für die eine Mindestbesatzung von zwei Luftfahrzeugführern vorgeschrieben ist. Zur Begründung hat er insoweit ausgeführt: Hiermit werde die Zulageberechtigung ausdrücklich von der Verwendung in einer bestimmten Funktion abhängig gemacht (sog. konkreter Funktionsbezug). Die Funktion des verantwortlichen Luftfahrzeugführers mit Kommandantenberechtigung sei aber dem Dienstbereich des Fliegerischen Dienstes, also einem originären Funktionsbereich der Teilstreitkraft Luftwaffe und damit dem militärischen Organisationsbereich Luftwaffe zuzuordnen, soweit – wie hier – eine Zuordnung des Soldaten zum Heer oder zur Marine außer Betracht bleibe. Über einen entsprechenden Dienstbereich verfügten die zwei verbleibenden, im Zuge der Bundeswehrreform 2000 geschaffenen militärischen Organisationsbereiche der Streitkräftebasis und des Zentralen Sanitätsdienstes nicht. Daher könne mit „Luftwaffe“ i.S.d. der fraglichen Norm nicht (allein) der Uniformträgerbereich Luftwaffe gemeint sein. Denn die Angehörigen der soeben angesprochenen beiden militärischen Organisationsbereiche, welche (zum Teil) ebenfalls dem Uniformträgerbereich Luftwaffe unterfielen, könnten die Funktion des verantwortlichen Luftfahrzeugführers, die nur im militärischen Organisationsbereich Luftwaffe (oder – hier nicht von Relevanz: Heer oder Marine) vorhanden sei, generell nicht ausüben. Dieses Verständnis des Begriffs „Luftwaffe“ entspreche zudem auch der Funktionsbezogenheit der Stellenzulage, weil mit dem Uniformträgerbereich Luftwaffe bezogen auf die militärischen Organisationsbereiche der Streitkräftebasis und des Zentralen Sanitätsdienstes keine Funktion bezeichnet werde, sondern allein die „Herkunfts-Teilstreitkraft“.
20vgl. insoweit Senatsurteil vom 30. Mai 2011 – 1 A 2825/09 –, juris, Rn. 43 f. = NRWE, Rn 45 f.,
21Diese Ausführungen verdeutlichen ohne Weiteres die Zielrichtung des von dem Senat aufgestellten Rechtssatzes, nach welchem „Soldaten der Luftwaffe“ i.S.d. BBesG Anlage I Vorbemerkungen Nr. 6 Abs. 1 Satz 2 dem militärischen Organisationsbereich Luftwaffe angehören und dort verwendet werden müssen. Es ging ersichtlich darum, nur jene Soldaten aus der Definition der „Soldaten der Luftwaffe“ auszuscheiden, welche als den Organisationsbereichen „Streitkräftebasis“ oder „Zentraler Sanitätsdienst“ zugeordnete Soldaten zwar die Uniform ihrer „Herkunfts-Teilstreitkraft“ Luftwaffe tragen, aber mit Blick auf die in diesen Bereichen andere Aufgabenstellung der Bundeswehr als bloße Träger der Luftwaffenuniform die Funktion des verantwortlichen Luftfahrzeugführers generell nicht ausüben können. Den Ausführungen des Senats kann mithin entgegen dem Zulassungsvorbringen nicht entnommen werden, ein Luftfahrzeugführer könne schon dann unter keinen Umständen mehr von dem Tatbestandsmerkmal „Soldaten der Luftwaffe“ erfasst werden, wenn er truppendienstlich nicht dem Organisationsbereich Luftwaffe, sondern dem Organisationsbereich Streitkräftebasis unterstellt ist. Richtig ist insoweit vielmehr, dass ein Uniformträger der Luftwaffe gerade auch mit Blick auf den Zweck der Zulageregelung, der besonders verantwortungsvollen und deshalb herausgehobenen Position eines Kommandanten Rechnung zu tragen, dann das Tatbestandsmerkmal „Soldaten der Luftwaffe“ erfüllt, wenn er zwar aufgrund einer Kommandierung zu einem fliegerischen Einsatz als Austauschoffizier bei befreundeten Streitkräften vorübergehend truppendienstlich einer Dienststelle angehört, welche dem Organisationsbereich der Streitkräftebasis zuzuordnen ist, die weitere Prüfung aber ergibt, dass er abgesehen von dieser truppendienstlichen Zuordnung der Sache nach weiterhin dem militärischen Organisationsbereich Luftwaffe angehört und dort verwendet wird. Die Prüfung, ob ein Soldat dem militärischen Organisationsbereich der Luftwaffe zuzuordnen ist und dort verwendet wird, hängt – wie sich bereits aus dem inmitten stehenden Senatsurteil ergibt,
22vgl. Senatsurteil vom 30. Mai 2011 – 1 A 2825/09 –, juris, Rn. 47, 49 ff. = NRWE, Rn 49, 51 ff. –
23maßgeblich von der organisatorischen Einbindung des ihm übertragenen Dienstpostens in diesen Organisationsbereich sowie von der (materiellen) Zugehörigkeit der auf diesem Dienstposten zusammengefassten Aufgaben zum Aufgabenbereich der Luftwaffe ab. Hierbei ist, wie der Senat ebenfalls schon an den soeben zitierten Stellen seines Urteils vom 30. Mai 2011 dargelegt hat, der Weite des Aufgabenspektrums der Luftwaffe Rechnung zu tragen. Gerade mit Blick auf die gegebenen Bündnisverpflichtungen setze, so der Senat weiter, die erforderliche Zuordnung nicht voraus, dass die dem Soldaten auf seinem Dienstposten zugewiesenen Aufgaben unmittelbar – die räumliche/örtliche Einbindung in (nationale) Truppenteile und Kommandostrukturen betreffend – dem Organisationsbereich der Luftwaffe zuzurechnen seien. Vielmehr reiche es aus, wenn die konkrete Verwendung des Soldaten dem Organisationsbereich der Luftwaffe in der Weise zuzuordnen sei, dass sie in einem weiten, die internationalen Verflechtungen berücksichtigenden Sinne in deren Aufgabenbereich (als Teilstreitkraft) falle und damit – jedenfalls auch – der Erfüllung der Aufgaben der Luftwaffe diene. In Anwendung dieser Grundsätze hat das Verwaltungsgericht überzeugend und von dem Zulassungsvorbringen insoweit auch nicht in Zweifel gezogen festgestellt, dass der Kläger bei seinem Einsatz in den Vereinigten Staaten von Amerika „Soldat der Luftwaffe“ im Sinne der Zulageregelung (gewesen) ist; auf die entsprechenden Ausführungen wird Bezug genommen. Namentlich hat es zutreffend darauf abgestellt, dass der Kläger
24- im Zusammenhang mit seiner Berufung in das Soldatenverhältnis aufgrund einer truppendienstlichen Entscheidung der Teilstreitkraft der Luftwaffe zugeordnet worden und auch im Organisationsbereich der Luftwaffe verwendet worden ist,
25- nach Art. 6 Nr. 1 der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem United States Department of the B. G. über den Austausch von Luftwaffenoffizieren vom 15. Januar/20. Februar 1986 auch nach seiner Kommandierung zur Dienstleistungserbringung in der V. B. G. Offizier der entsendenden Teilstreitkraft der Luftwaffe geblieben ist,
26- nach der deutschen Stellenaufgliederung auch während seiner Kommandierung bei der Luftwaffe geführt wird/worden ist (vgl. die dem Dienstposten „AusbPlStOffz“ zugewiesene, mit der Ziffer „5“ beginnende und damit auf den Organisationsbereich der Luftwaffe verweisende ATN „5090304“, Beiakte Heft 5, Blatt A III 115 und A III 115a),
27- auch während der Kommandierung der Personalplanung der Luftwaffe unterworfen (gewesen) ist sowie dienst- und besoldungsrechtlich von dieser betreut (worden) ist und
28- während seines Auslandseinsatzes solche Aufgaben erfüllt (hat), welche auch materiell zum Aufgabenbereich der Luftwaffe gehören/gehört haben.
293. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen weist die Rechtssache auch nicht die behaupteten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf; namentlich können die Erfolgsaussichten des angestrebten Rechtsmittels danach nicht schon als offen bezeichnet werden.
304. Die Berufung kann schließlich nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt.
31Vgl. Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2011 – 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 m. w. N. = NRWE, Rn 32..
32Hinsichtlich der insoweit allein als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Rechtsfrage,
33„wer unter 'Soldaten der Luftwaffe' im Sinne der Nr. 6 Abs. 1 Satz 2 der Vorbemerkung zu den BBesO A7B (BBesO A/B) fällt“,
34fehlt es bereits an einer hinreichend Darlegung, aus welchen Gründen die so formulierte Frage für entscheidungserheblich gehalten wird. Unabhängig davon ist sie aber in dieser Allgemeinheit auch nicht für das angefochtene Urteil entscheidungserheblich gewesen.
35Die insoweit allenfalls sinngemäß und insofern den Darlegungsanforderungen nicht genügend aufgeworfene Rechtsfrage, ob ein Uniformträger der Luftwaffe, welcher zu einem fliegerischen Einsatz als Austauschoffizier bei befreundeten Streitkräften kommandiert wird und für die Zeit seiner Kommandierung einer Dienstelle angehört, welche dem Organisationsbereich der Streitkräftebasis zugeordnet ist, „Soldat der Luftwaffe“ i.S.d. BBesG Anlage I Vorbemerkungen Nr. 6 Abs. 1 Satz 2 sei kann, könnte ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung führen. Denn sie kann, wie die obigen Ausführungen unter Punkt 2. belegen, auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantwortet werden.
36Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG (Teilstatus), § 47 Abs. 1 und 3 GKG.
37Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- 1 A 1326/08 1x (nicht zugeordnet)
- 1 A 640/10 1x (nicht zugeordnet)
- 1 A 2825/09 4x (nicht zugeordnet)
- 1 A 185/09 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 1925/09 1x