Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 1481/10
Tenor
Das Verfahren wird insoweit eingestellt, als der Kläger und die Beklagte den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, nämlich hinsichtlich der erfolgten Nachgewährung eines Beihilfebetrages in Höhe von 204,42 Euro. Das Urteil des VG Minden vom 18. Mai 2010 – 10 K 606/09 – ist insoweit einschließlich der darauf bezogenen Kostenentscheidung wirkungslos.
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert.
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Beihilfebescheide der Wehrbereichsverwaltung T. vom 1. August 2008, 26. August 2008, 22. September 2008, 28. Oktober 2008, 26. November 2008 und 19. Dezember 2008 sowie des Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung T. vom 3. Februar 2009 – soweit diese Bescheide entgegenstehen – verpflichtet, für die verstorbene Frau N. F. X. für den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis einschließlich 31. Dezember 2008 eine weitere Beihilfe in Höhe von 1.650,90 Euro zu bewilligen und diese an die Beigeladene zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der (im Berufungsverfahren entstandenen) außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten – bezogen auf die Monate Juli bis einschließlich Dezember 2008 – um die Gewährung einer weiteren Beihilfe zu jenen Aufwendungen, welche der – allein durch den Kläger beerbten – vormaligen, am 18. Juni 1924 geborenen und im Verlaufe des Berufungsverfahrens am 15. Januar 2012 verstorbenen Klägerin N. F. X. für ihre stationäre Pflege wegen dauernder Pflegebedürftigkeit entstanden waren, also zu den seinerzeitigen pflegebedingten Aufwendungen und Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten (§ 9 Abs. 7 BhV). Die vormalige Klägerin war schon seit einem im Jahre 2001 erlittenen Schlaganfall schwerstpflegebedürftig (Pflegestufe III); u.a. während des hier streitigen Zeitraums wurde sie stationär im Haus St. I. in I1. gepflegt, welches sich in der Trägerschaft der D. Seniorenheime C. - und U. GmbH befand (und befindet). Sie erhielt als Witwe eines Oberfeldwebels (Besoldungsgruppe A 7) Witwengeld (im Juli 2008: 952,43 Euro; in den übrigen Monaten: 988,90 Euro, zuzüglich von Sonderzahlungen im August i.H.v. 255,29 Euro und im Dezember i.H.v. 127,84 Euro), war mit einem Bemessungssatz von 70 v.H. beihilfeberechtigt und bezog im Streitzeitraum von der Beklagten Beihilfeleistungen zu den angeführten Aufwendungen. Ferner bewilligte der Oberbürgermeister der Beigeladenen als zuständige Behörde der vormaligen Klägerin während dieses Zeitraumes landesrechtliches Pflegewohngeld i.H.v. 309,22 Euro monatlich sowie ergänzende Sozialhilfeleistungen in wechselnder Höhe. Der Kläger hält die Beklagte nicht für befugt, das Pflegewohngeld, welches der vorliegend tätig gewordenen Pflegeeinrichtung im maßgeblichen Zeitraum zugeflossen war, im Rahmen der Eigenanteilsberechnung nach § 9 Abs. 7 Satz 4 BhV (betreffend die Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten) kostenmindernd vorab in Ansatz zu bringen, und hat den behaupteten Beihilfeanspruch mithin auf 1.855,32 Euro (= 6 x 309,22 Euro) beziffert. Zugleich ist er der Meinung, dass der erhobene Anspruch sich unabhängig hiervon auch aus der Fürsorgepflicht der Beklagten ergebe.
3Am 15. Juli 2008 beantragte die frühere Klägerin, die hierbei und auch nachfolgend entsprechend einer von ihr im Jahre 1999 erteilten Vorsorgevollmacht von ihrem Sohn – dem heutigen Kläger – vertreten wurde, bei der Wehrbereichsverwaltung T. die Gewährung von Beihilfen zu den Kosten der Pflege sowie von Unterkunft, Verpflegung und Investitionen für den Monat Juli 2008. Hierbei machte sie geltend, dass das gewährte Pflegewohngeld als nachrangige Leistung nicht abzugsfähig sei. Entsprechende Anträge für die hier weiter streitigen Folgemonate bis Dezember 2008 einschließlich stellte sie am 12. August 2008, 9. September 2008, 15. Oktober 2008, 10. November 2008 und 12. Dezember 2008. Diesen Anträgen beigefügt waren jeweils die Rechnungen der Pflegeeinrichtung für den entsprechenden Monat, die wie folgt aufgeschlüsselt waren (Beträge in Euro):
4Monat | Pflege-klasse III | Einzel- zimmer- zuschlag- Inves- titions- kosten | Unterkunft, Verpflegung, und Investitions- kostenanteil; in Klammern: nur Letzterer | Abzügl. Pflege- wohn-geld | Abzügl. Pflege- kassen- anteil | Rechnungs- summe |
Juli 2008 | 2.151,09 | 34,72 | 1.397,17 (578,15) | 309,22 | 735,00 | 2.538,76 |
August 2008 | 2.151,09 | 34,72 | 1.397,17 (578,15) | 309,22 | 735,00 | 2.538,76 |
Sept. 2008 | 2.081,70 | 33,60 | 1.352,10 (559,50) | 309,22 | 735,00 | 2.423,18 |
Oktober 2008 | 2.151,09 | 34,72 | 1.397,17 (578,15) | 309,22 | 735,00 | 2.538,76 |
Nov. 2008 | 2.081,70 | 33,60 | 1.352,10 (559,50) | 309,22 | 735,00 | 2.423,18 |
Dez. 2008 | 2.151.09 | 34,72 | 1.397,17 (578,15) | 309,22 | 735,00 | 2.538,76 |
Mit monatsbezogenen Bescheiden vom 1. August 2008, 26. August 2008, 22. September 2008, 28. Oktober 2008, 26. November 2008 und 19. Dezember 2008 verneinte die Wehrbereichsverwaltung T. jeweils die Beihilfefähigkeit des Einzelzimmerzuschlages und gewährte der vormaligen Klägerin im Übrigen entsprechend der nachfolgenden Übersicht für die Antragsmonate Beihilfen zu den pflegebedingten Aufwendungen einerseits und zu den Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten (im Folgenden: UVI-Aufwendungen) andererseits:
6Monat | Beihilfe für pflege- bedingte Aufwen- dungen | Beihilfe für UVI- Aufwendungen | Gesamtbetrag der Beihilfe |
Juli 2008 | 735,00 Euro | 421,25 Euro | 1.156,25 Euro |
August 2008 | 735,00 Euro | 395,72 Euro | 1.130,72 Euro |
Sept. 2008 | 735,00 Euro | 350,65 Euro | 1.085,65 Euro |
Oktober 2008 | 735,00 Euro | 395,72 Euro | 1.130,72 Euro |
Nov. 2008 | 735,00 Euro | 350,65 Euro | 1.085,65 Euro |
Dez. 2008 | 735,00 Euro | 395,72 Euro | 1.130,72 Euro |
Für den Pflegeaufwand berücksichtigte die Wehrbereichsverwaltung dabei für die Monate Juli bis einschließlich Dezember 2008 jeweils pauschal einen Betrag von 1.470,00 Euro als beihilfefähig und gewährte insoweit – entsprechend dem Beihilfebemessungssatz der vormaligen Klägerin – eine monatliche Beihilfe von 735,00 Euro. Bei der Berechnung der zu den UVI-Aufwendungen zu gewährenden Beihilfen setzte die Wehrbereichsverwaltung zunächst jeweils die gemäß der betreffenden Monatsrechnung des Pflegeheims tatsächlich angefallenen Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten an und minderte den entsprechenden Betrag sodann um das bewilligte Pflegewohngeld von monatlich 309,22 Euro sowie um einen Betrag von 70 v.H. der Versorgungsbezüge der vormaligen Klägerin als von ihr zu tragenden Eigenanteil. Den danach verbleibenden Betrag gewährte die Wehrbereichsverwaltung T. als Beihilfe zu den Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen:
8Monat | UVI-Aufwendungen | gemindert um monatliches Pflegewohngeld | gemindert um Eigenanteil von 70 v.H. der Versor- gungsbezüge | Beihilfe zu UVI-Aufwendungen |
Juli 2008 | 1.397,17 Euro | 309,22 Euro | 666,70 Euro | 421,25 Euro |
August 2008 | 1.397,17 Euro | 309,22 Euro | 692,23 Euro | 395,72 Euro |
Sept. 2008 | 1.352,10 Euro | 309,22 Euro | 692,23 Euro | 350,65 Euro |
Oktober 2008 | 1.397,17 Euro | 309,22 Euro | 692,23 Euro | 395,72 Euro |
Nov. 2008 | 1.352,10 Euro | 309,22 Euro | 692,23 Euro | 350,65 Euro |
Dez. 2008 | 1.397,17 Euro | 309,22 Euro | 692,23 Euro | 395,72 Euro |
Gegen die angeführten sechs Bescheide erhob die vormalige Klägerin jeweils fristgerecht Widerspruch. Diese Widersprüche wies die Wehrbereichsverwaltung T. durch Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2009 – abverfügt am 4. Februar 2009 und zugestellt am 7. Februar 2009 – mit folgenden Erwägungen als unbegründet zurück: Der Einwand der vormaligen Klägerin, das Pflegewohngeld sei eine nachrangige Leistung und dürfe daher rechnerisch nicht von der Beihilfestelle vereinnahmt werden, greife nicht durch. Bei dem Pflegewohngeld handele es sich nicht um eine unmittelbar dem Heimbewohner zufließende Sozialleistung, sondern um einen Investitionskostenzuschuss, der dem Pflegeheim zukomme. Folgerichtig werde es nach den Beihilfevorschriften weder bei der Ermittlung des zur Verfügung stehenden Einkommens noch bei der Berechnung der zustehenden Beihilfe berücksichtigt. Das Pflegewohngeld mindere schon im Vorfeld und unabhängig von einem bestehenden Beihilfeanspruch die Investitionskosten für den jeweiligen Heimplatz, die der Träger des Pflegeheims dem Heimbewohner noch in Rechnung stellen dürfe, und damit auch die beihilfefähigen Aufwendungen. Denn in die Berechnung der Beihilfe dürften nur die Kosten einfließen, die dem Beihilfeberechtigten auch tatsächlich entstanden seien.
10Daraufhin hat die frühere Klägerin am 4. März 2009 fristgerecht Klage erhoben und zu deren Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Bereits in den Jahren 2002 und 2003 sei zwischen ihr, dem Sozialamt der Beigeladenen und der Beklagten die Frage im Streit gewesen, ob das landesrechtliche Pflegewohngeld eine nachrangige Sozialleistung sei, die nicht vorab von den in Rechnung gestellten Investitionskosten – den Beihilfeanspruch im Ergebnis schmälernd – abgezogen werden dürfe, sondern sich nur auf den durch die Beihilfe nicht abgedeckten Teil der in Rechnung gestellten Investitionskosten beziehe. In einem Abhilfebescheid vom 25. März 2003 habe die Beklagte sich schließlich auf die Abrechnungsreihenfolge Beihilfe vor Pflegewohngeld festgelegt. Dementsprechend seien auch die auf die Investitionskosten bewilligten Beihilfeleistungen auf den Pflegewohngeldanspruch angerechnet worden. Die nunmehr durch die Beklagte vollzogene Änderung in der beihilferechtlichen Behandlung der Investitionskosten, d.h. der Vorwegabzug des Pflegewohngelds von den beihilferechtlich zu berücksichtigenden Investitionskosten, führe dazu, dass die Beklagte die Investitionskostenzuschüsse des Sozialamts vereinnahme, für die sie selbst keine Leistungen erbringe (z.B. auch den im Pflegewohngeldsaldo enthaltenen Einzelzimmerzuschlag). Ferner verlagere die neue Praxis der Beklagten die Unterstützungsleistungen immer mehr zulasten der Kommune und reduziere die Beklagte mit dem „frei“ werdenden Einkommenseigenanteil darüber hinaus ihre Beihilfeleistungen für Unterkunft und Verpflegung, was sie – die frühere Klägerin – zunehmend zur Inanspruchnahme von Sozialhilfe gezwungen habe. Dies verstoße nicht nur gegen die mit Bescheid vom 25. März 2003 getroffene Regelung, sondern auch gegen die in § 4 Abs. 2 Satz 6 der Pflegeeinrichtungsförderungsverordnung NRW zum Ausdruck kommende Konzeption des Pflegewohngelds. Nach dieser Vorschrift, welche entgegen dem Urteil des VG Düsseldorf vom 27. Februar 2008 – 13 K 861/06 – nicht mit dem Bundesbeihilferecht kollidiere, stelle sich das Pflegewohngeld als eine zwar an das Heim gezahlte, aber von dem betroffenen Heimbewohner zu beantragende und diesem zustehende, gegenüber Beihilfeansprüchen nachrangige Sozialleistung dar, die den Heimbewohner vor investitionskostenbedingter Sozialhilfeabhängigkeit schützen solle.
11Abgesehen davon stehe ihr – der (früheren) Klägerin – der von der Beklagten mindernd berücksichtigte monatliche Betrag von 309,22 Euro aber auch noch unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt zu. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und anderer Gerichte habe der Dienstherr nämlich im Rahmen seiner Fürsorgepflicht den angemessenen Lebensunterhalt der Beamten und Soldaten sowie ihrer Familien auch in besonderen Belastungssituationen wie Pflegebedürftigkeit sicherzustellen. Er müsse dafür Sorge tragen, dass die Betroffenen in einer solchen Situation nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleiben und letztlich in die Sozialhilfebedürftigkeit getrieben würden. Gemessen an diesen Grundsätzen seien ihr – der (früheren) Klägerin – für den streitgegenständlichen Zeitraum in jedem Fall weitere Beihilfeleistungen im Umfang von monatlich 309,22 Euro zu bewilligen, da bereits auf der Basis der Berechnungen der Beklagten im Streitzeitraum monatlich ungedeckte Heimkosten i.H.v. durchschnittlich 657,97 Euro verblieben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der vormaligen Klägerin wird auf die Klagebegründung (Blatt 87 bis 97 und Blatt 102 bis 104 der Gerichtsakte) Bezug genommen.
12Die frühere Klägerin hat beantragt,
13die Beklagte unter Aufhebung der Beihilfebescheide der Wehrbereichsverwaltung T. vom 1. August 2008, 26. August 2008, 22. September 2008, 28. Oktober 2008, 26. November 2008 und 19. Dezember 2008 sowie des Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung T. vom 3. Februar 2009 – soweit diese Bescheide entgegenstehen – zu verpflichten, ihr – der (früheren) Klägerin – für den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis einschließlich 31. Dezember 2008 eine weitere Beihilfe in Höhe von 1.855,32 Euro zu bewilligen.
14Die Beklagte hat beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie hat sich auf eine teilweise Wiederholung der bereits im Widerspruchsbescheid angestellten Erwägungen beschränkt und ist im Übrigen den Ausführungen der Klägerseite zur Fürsorgepflicht des Dienstherrn entgegengetreten (vgl. Blatt 47, 48, 98 und 106 der Gerichtsakte).
17Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage (nur) teilweise stattgegeben: Es hat zwar einen gebundenen Anspruch der früheren Klägerin auf Bewilligung weiterer Beihilfen i.H.v. insgesamt 1.855,32 Euro für den Streitzeitraum verneint, die Beklagte aber unter Aufhebung der sechs Ausgangsbescheide der Wehrbereichsverwaltung T. sowie deren Widerspruchsbescheides – soweit diese entgegenstehen – verpflichtet, die den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis einschließlich 31. Dezember 2008 betreffenden Anträge auf Gewährung von Beihilfen zu den Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gericht neu zu bescheiden. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
18Der behauptete gebundene Anspruch sei zu verneinen. Die Beihilfeberechnungen, welche die Wehrbereichsverwaltung T. im Streitzeitraum vorgenommen habe, seien von § 9 Abs. 7 Satz 3 bis 6 BhV – gemeint ist insoweit: § 9 Abs. 7 Satz 4 bis 7 BhV – i.V.m. § 5 Abs.1 Satz 1 BhV gedeckt. Insbesondere sei es nicht zu beanstanden, dass die Beihilfestelle lediglich einen um das monatliche Pflegewohngeld geminderten Betrag als beihilfefähige UVI-Aufwendungen angesetzt habe. Denn habe die Pflegeeinrichtung in ihrer Rechnung für den Beihilfeberechtigten – wie hier – das Pflegewohngeld schon von den in Rechnung gestellten Kosten für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten abgezogen, seien dem Beihilfeberechtigten bereits keine Aufwendungen entstanden. Zu einem solchen Vorwegabzug seien die Pflegeeinrichtungen im Übrigen auch rechtlich verpflichtet (arg. e § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI). Abweichendes ergebe sich insoweit auch nicht aus der Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 6 PflFEinrVO NRW, nach welcher Pflegewohngeld nur insoweit gewährt wird, als die gesondert berechenbaren Aufwendungen bei der Beihilfegewährung nicht berücksichtigt werden. Zwar dürfe diese Vorschrift auf die Nachrangigkeit des Pflegewohngeldes gegenüber Beihilfeleistungen abzielen; dies begünstige die (frühere) Klägerin aber nicht. Denn es sei Sache des betroffenen Sozialhilfeträgers, den Nachrang des Pflegewohngeldes mittels des ihm zur Verfügung stehenden gesetzlichen Instrumentariums durchzusetzen. Hier sei auf der Ebene der Pflegewohngeldbewilligung durch das – inzwischen rechtskräftige – Urteil des VG Münster vom 30. Juni 2009 – 6 K 2460/08 – geklärt, dass das Pflegewohngeld im Streitzeitraum durchgängig (nur) 309,22 Euro betrage. Abgesehen von all dem Vorstehenden könne der Anspruch auch nicht mit Erfolg auf § 9 Abs. 7 Satz 2 BhV gestützt werden. Denn insoweit habe die Beklagte mit dem hälftigen Betrag des seit dem 1. Juli 2008 maßgeblichen Pauschalbetrages zur Deckung der pflegebedingten Aufwendungen i.H.v. 1.470,00 Euro das Geschuldete geleistet. Schließlich folge ein Anspruch auf Gewährung der mit dem Klagantrag begehrten Beilhilfen auch nicht aus dem Bescheid der Wehrbereichsverwaltung T. vom 25. März 2003. Aus diesem Abhilfebescheid könne nicht der Schluss gezogen werden, die Beihilfestelle habe sich auf unbestimmte Dauer auf ein bestimmtes Abrechnungsmodell festlegen wollen.
19Der (früheren) Klägerin stehe aber der tenorierte Anspruch auf Neubescheidung zu. Denn sie könne die Gewährung weiterer Beihilfe unter Fürsorgegesichtspunkten verlangen; insoweit sei die Sache allerdings insgesamt nicht spruchreif. Zwar könne ein Beihilfeanspruch grundsätzlich nicht unmittelbar aus der Fürsorgepflicht abgeleitet werden, wenn die die Fürsorgepflicht bereits konkretisierenden Beihilfevorschriften eine Beschränkung vorsehen, wie es hier in § 9 Abs. 7 BhV der Fall sei. Etwas anderes gelte aber ausnahmsweise dann, wenn sonst die Fürsorgepflicht in ihrem Kern verletzt würde. Ein solcher Ausnahmefall liege hier vor. Die nicht zu beanstandenden Berechnungen des zuständigen Sozialhilfeträgers zeigten klar auf, dass der (früheren) Klägerin kein hinreichender geschweige denn angemessener Nettobetrag aus ihren Versorgungsbezügen verblieben sei, um damit auch nur ein Minimum an Lebenskomfort zu bestreiten: Zwischen ihrem Bedarf (Heimpflegekosten; monatliche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung i.H.v. etwa 154,00 Euro) und ihrem Einkommen klafften erhebliche monatliche Fehlbeträge, nämlich im Juli 2008 rund 385 Euro und in den übrigen Monaten jeweils mindestens 600,00 Euro. Dieser Befund müsse den beihilferechtlichen Fürsorgegeber veranlassen, jedenfalls ergänzende Leistungen zu erbringen. Demgegenüber könne die (frühere) Klägerin nicht auf die Inanspruchnahme von ergänzender Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege) verwiesen werden. Denn derartige Ansprüche auf Sozialleistungen seien den Ansprüchen gegen den Alimentations- bzw. Fürsorgegeber nicht gleichwertig. Sie treffe auch kein Verschulden daran, dass eine angemessene Lebensführung aufgrund der Belastung mit den Pflegekosten aus der eigenen Alimentation nicht mehr möglich gewesen sei. Denn abgesehen davon, dass sie Art und Dauer ihres Leidens nicht zu vertreten habe, hätte sie die Belastung mit den Pflegekosten nicht durch den rechtzeitigen Abschluss einer Pflegezusatzversicherung abwenden können. Denn im Jahre 1996, in welchem angesichts der Umstellung des Beihilferechts auf ein Pflegepauschalensystem erstmals Veranlassung zu ergänzender privater Vorsorge bestanden habe, sei sie bereits über 70 Jahre und deshalb insoweit nicht mehr versicherbar gewesen. Die nach alledem bestehende Pflicht der Beklagten, der (früheren) Klägerin eine weitere Beihilfe zu den Kosten ihres Heimaufenthaltes zu gewähren, könne aber noch nicht zu einer Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines konkreten Betrages führen. Denn der Beklagten stehe insoweit ein weiter Gestaltungsspielraum zu, weshalb die Sache insgesamt nicht spruchreif sei. Bei der Ermessensentscheidung werde die Beklagte Folgendes zu bedenken haben: Selbst eine hundertprozentige Anerkennung der Pflegekosten als beihilfefähig könne nicht ausreichen, um monatliche ungedeckte Fehlbeträge (etwa im Dezember 2008 i.H.v. 328,24 Euro) zu vermeiden. Insofern komme (zusätzlich) etwa in Betracht, den Bemessungssatz entgegen § 14 Abs. 3 BhV zu erhöhen und/oder den Eigenanteil bei den UVI-Kosten zu reduzieren. Zu beachten sei ferner die Wertung des § 9 Abs. 7 Satz 6 Nr. 3 BhV, nach der ein Anteil von 30 v.H. des Bruttoeinkommens für eine amtsangemessene Lebensführung belassen werden solle. Andererseits begrenze der eingeklagte Betrag der Höhe nach die noch zu bewilligenden Beihilfeleistungen.
20Gegen dieses Urteil, welches den seinerzeitigen Beteiligten jeweils am 4. Juni 2010 zugestellt worden ist, haben die seinerzeitige Klägerin und die Beklagte jeweils am 1. Juli 2010 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.
21Mit Schriftsatz vom 30. Januar 2012 hat der Prozessbevollmächtigte der früheren Klägerin deren Versterben am 15. Januar 2012 angezeigt und die – nachfolgend beschlossene – Aussetzung des Verfahrens beantragt. Mit weiterem Schriftsatz vom 17. Oktober 2012 hat er sodann unter Vorlage des vom Amtsgericht H. – Nachlassgericht – unter dem 20. Juni 2012 ausgestellten Erbscheins – 7 a VI 181/12 – mitgeteilt, als Alleinerbe den Rechtsstreit aufzunehmen und sich nunmehr in eigener Sache zu vertreten.
22Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil, soweit das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben hat, und führt insoweit aus: Seine Rechtsansicht, nach der die Beklagte verpflichtet sei, den amtsangemessenen Lebensunterhalt der verstorbenen Klägerin durch entsprechende Erhöhung der Beihilfe sicherzustellen, werde durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2012 – 2 C 24.10 – bestätigt. Das Vorbringen der Beklagten zu einer schuldhaft unterbliebenen Vorsorge im Fall der früheren Klägerin überzeuge nicht. Jene sei im Jahre 1996 bereits 72 Jahre alt gewesen, wäre deshalb von keiner (Zusatz-) Versicherung mehr aufgenommen worden und habe insoweit zu der begrenzten Zahl der „Altfälle“ gezählt. Vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass ihre seinerzeitigen Einkommensverhältnisse ohnehin keine zusätzliche Finanzierung einer solchen Versicherung zugelassen hätten. Denn von ihren monatlichen Versorgungsbezügen sei seinerzeit nach Abzug der Miete, der Stromkosten und der Krankenversicherungsbeiträge für die gesamte restliche Lebenshaltung allenfalls ein monatlicher Betrag i.H.v. 750,00 DM verblieben.
23Im Übrigen begründet er seine Berufung im Wesentlichen wie folgt: Es bestehe nicht nur ein Anspruch auf Neubescheidung, sondern auf Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung des eingeklagten Betrages. Dies ergebe sich schon aus dem Abhilfebescheid der Beklagten vom 25. März 2003. Denn mit diesem Bescheid habe die Beklagte im Benehmen mit dem zuständigen Sozialamt das – allein zulässige – Abrechnungsmodell „Beihilfe vor Pflegewohngeld“ ohne eine Befristung für die Zukunft verbindlich festgelegt. Hiervon könne sich die Beklagte nur durch die Aufhebung des Bescheides lösen, an welcher es indes bislang fehle. Ferner habe das Verwaltungsgericht es mit seiner Auffassung, die Nachrangigkeit des Pflegewohngelds führe nicht auf den behaupteten Anspruch, versäumt, das Bundesrecht (SGB XI, BhV) ins rechte Verhältnis zum Pflegewohngeldrecht des Landes zu setzen. Bei der gebotenen verfassungskonformen, nach Maßgabe der Fürsorgepflicht erfolgenden wechselseitigen Auslegung der einschlägigen Normen erweise sich die von der Beklagten gewählte Berechnungsmethode als unzulässig. Das Argument, die Beihilfe könne nur auf die tatsächlich angefallenen Investitionskosten gezahlt werden, greife nicht durch. Denn die Investitionskosten seien angefallen und in den Heimkostenrechnungen ausgewiesen. Unabhängig von dem Vorstehenden folge der behauptete Zahlungsanspruch auch aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Denn angesichts der zutreffenden Vorgaben des Verwaltungsgerichts für die erforderliche Ermessensentscheidung und des Umstandes, das nur ein relativ geringer Teilbetrag der im Klagezeitraum zustehenden weiteren Beihilfe eingeklagt worden sei, liege es ersichtlich außerhalb des Gestaltungsspielraums der Beklagten, zu einer Zahlung unterhalb der Klageforderung zu gelangen.
24Noch im Jahre 2010 hat die Beklagte eingeräumt (Schriftsatz vom 12. Oktober 2010), bei dem Vorwegabzug des Postens „Pflegewohngeld“ fehlerhaft auch die darin enthaltenen Einzelzimmerzuschlag-Investitionskosten mit abgezogen zu haben, und die entsprechenden Beträge i.H.v. insgesamt 204,42 Euro (1,12 Euro x 30,42 Tage x 6 Monate) sodann auf der Grundlage des Änderungswiderspruchsbescheides vom 8. November 2010 nachgezahlt. Dem Rechnung tragend haben der Kläger unter dem 17. Oktober 2012 und die Beklagte unter dem 13. November 2012 übereinstimmend den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt.
25Mit Schreiben vom 21. März 2012 hat die Stadt N1. mitgeteilt, durch Bescheid vom 12. März 2012, welcher an die Wehrbereichsverwaltung T. gerichtet ist, u.a. die hier streitbefangenen Ansprüche auf Gewährung weiterer Beihilfen in Höhe der insoweit monatlich gezahlten Sozialhilfe (für die sechs Monate insgesamt: 3.608,13 Euro) auf sich übergeleitet zu haben. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 27. März 2012 die Überleitung für rechtswidrig/unwirksam gehalten und ferner erklärt, nicht in die von der Stadt N1. angenommene nachträgliche subjektive Klageänderung einzuwilligen. Dem späteren Antrag der Stadt N1. vom 16. Mai 2012, notwendig beigeladen zu werden, hat das Gericht mit Beschluss vom 28. Juni 2013 entsprochen und zur Begründung ausgeführt: Die Entscheidung könne auch der Stadt N1. gegenüber nur einheitlich ergehen. Denn in Ansehung der von der Stadt N1. unter dem 12. März 2012 erlassenen, den hier streitigen Anspruch voll erfassenden und bestandskräftig gewordenen Überleitungsanzeige sei nicht mehr der (weiterhin allein prozessführungsbefugte, vgl. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 265 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO sowie die gerichtliche Verfügung vom 17. April 2012) Kläger materiell anspruchsberechtigt, sondern die Stadt N1. , weshalb die anstehende Sachentscheidung zwangsläufig deren Rechte betreffe.
26Der eingetretenen Teilerledigung und der Überleitung Rechnung tragend beantragt der Kläger nunmehr schriftsätzlich,
27das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung der Beihilfebescheide der Wehrbereichsverwaltung T. vom 1. August 2008, 26. August 2008, 22. September 2008, 28. Oktober 2008, 26. November 2008 und 19. Dezember 2008 sowie des Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung T. vom 3. Februar 2009 – soweit diese Bescheide entgegenstehen – zu verpflichten, für die verstorbene Frau N. F. X. für den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis einschließlich 31. Dezember 2008 eine weitere Beihilfe i.H.v. 1.650,90 Euro zu bewilligen und diese an die Beigeladene zu zahlen,
28sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
29Die Beklagte beantragt schriftsätzlich (sinngemäß),
30das angefochtene Urteil im Umfang der Stattgabe aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen
31sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
32Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil im Umfang der erfolgten Klageabweisung und macht insoweit ergänzend geltend: Die Nachrangigkeit des Pflegewohngelds führe nicht zu einem Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe nach § 9 Abs. 7 BhV; auch der erkennende Senat habe in seinem einen Parallelfall betreffenden Urteil vom 26. November 2009 – 1 A 1447/08 – einen Anspruch nach der entsprechenden landesrechtlichen Norm (§ 5 Abs. 7 Satz 2 BVO NRW 2004) abgelehnt. Ferner enthalte ihr Abhilfebescheid vom 25. März 2003 keine Zusicherung, sondern nur eine unverbindliche Absichtserklärung.
33Zur Begründung ihrer Berufung trägt sie im Wesentlichen vor: Das Urteil des Verwaltungsgerichts weiche mit seinem Bescheidungsausspruch in mehreren Punkten von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab. Dieses habe mehrfach entschieden, dass nicht im Rahmen von Klagen auf höhere Beihilfe geprüft werden könne, ob ein Beamter noch amtsangemessen alimentiert werde (Urteile vom 20. März 2008 – 2 C 49.07 – und vom 25. März 2010 – 2 C 52.08 –). Folglich habe der früheren Klägerin kein verfassungsrechtlicher Anspruch darauf zugestanden, dass auch nach Tragung der Aufwendungen für die stationäre Pflege von ihrer Alimentation ihr amtsangemessener Lebensunterhalt nicht beeinträchtigt sei und dass der beihilferechtliche Fürsorgegeber ergänzend einspringe, um Beeinträchtigungen der amtsangemessenen Versorgung entgegenzuwirken. Von dieser Rechtsprechung sei das Bundesverwaltungsgericht entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht mit seinem Urteil vom 24. Januar 2012 – 2 C 24.10 – abgewichen. Denn dieses Urteil betreffe das Beihilferecht des Landes NRW, welches es in § 12 Abs. 5 lit c BVO NRW 1975 ausdrücklich ermögliche, den Alimentationsgedanken durch eine ausnahmsweise Erhöhung des Bemessungssatzes zu berücksichtigen. Der vorliegende Fall sei aber nach dem Beihilferecht des Bundes zu entscheiden. Dieses enthalte zwar mit § 14 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 BhV eine Parallelnorm, welche aber eine Erhöhung des Bemessungssatzes gerade in den Fällen des § 9 BhV ausdrücklich ausschließe. Auch erlaube die BhV nicht eine (fiktive) Erhöhung des Bemessungssatzes der beihilfefähigen Aufwendungen aufgrund der finanziellen Situation des Beihilfeberechtigten. Damit bleibe es im Ergebnis bei dem in ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsatz, dass Alimentationsgesichtspunkte nicht im Rahmen des streng durchnormierten Beihilferechts berücksichtigt werden könnten. Im Übrigen könne der Kläger einen etwaigen Alimentationsanspruch im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren auch nicht geltend machen, da ein solcher Anspruch als höchstpersönlicher Anspruch mit dem Tode der Anspruchsinhaberin untergegangen wäre. Abgesehen von alledem erfordere es die Fürsorgepflicht auch nicht, im Rahmen der Beihilferegelungen gesundheits- oder pflegebedingte Aufwendungen (voll) auszugleichen. Geboten sei vielmehr nur, lediglich ergänzend einzugreifen, um sicherzustellen, dass die grundsätzlich auch hinsichtlich der zu erwartenden Aufwendungen im Krankheitsfall durch Besoldung und Versorgung gewährleistete amtsangemessene Alimentation durch die Aufwendungen aus Anlass von konkreten Krankheitsfällen nicht beeinträchtigt werde. Dementsprechend könne zur Bestimmung der Angemessenheit der pflegebedingten Aufwendungen – nicht anders, als dies in § 5 Abs. 1 Satz 2 BhV mit Verweis auf die Gebührenordnungen der Ärzte und Zahnärzte der Fall sei – standardisierend auf die Bestimmungen des SGB XI über die gesetzliche Pflegeversicherung, namentlich auf die dort vorgesehenen pauschalen Leistungsbeträge, Bezug genommen werden. Fehlerhaft sei ferner die Annahme des Verwaltungsgerichts, im Falle der früheren Klägerin habe ein „Altfall“ vorgelegen. Das Gegenteil sei der Fall. Die frühere Klägerin sei erst 2001 pflegebedürftig geworden, während die maßgebliche Änderung der Beihilfevorschriften schon am 1. Juli 1996 in Kraft getreten sei und eine fünfjährige Übergangsfrist gegolten habe. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 1995 – 2 C 7.94 – gebiete es die Fürsorgepflicht auch nicht, über die in den Beihilfevorschriften festgelegten Ansprüche hinaus eine Untergrenze für die Beihilfe so festzulegen, dass der Beihilfeberechtigte bzw. berücksichtigungsfähige Angehörige im Falle einer dauernden Unterbringung wegen Pflegebedürftigkeit nicht auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesen sei. Insoweit handele es sich nicht um „mindere“ Ansprüche, sondern lediglich um andere, die deshalb bestünden, weil beamtenrechtliche Ansprüche nicht gegeben seien. Das angefochtene Urteil führe in der Konsequenz dazu, dass sich (im Rahmen von Sozialhilfe) berücksichtigungsfähige Angehörige von Beihilfeberechtigten im Gegensatz zu Angehörigen von Mitgliedern der Sozialen Pflegeversicherung nicht an entsprechenden Sozialhilfeleistungen beteiligen müssten und dass sich Beihilfeberechtigte überhaupt nicht gegen finanzielle Risiken im möglichen Pflegefall ergänzend versichern müssten.
34Die Beigeladene, die keinen Antrag formuliert hat, nimmt wie folgt Stellung: Bei der Bemessung der Höhe der Beihilfe für die Kosten der Unterbringung in einer stationären Pflegeeinrichtung sei der Eigenanteil der früheren Klägerin zu hoch angesetzt und die Gesamtfestsetzung der Beihilfe-/Fürsorgeleistungen bei Pflegebedürftigkeit entsprechend zu gering bemessen gewesen. Gerade aus diesem Grunde habe sie – die Beigeladene – ergänzende Hilfe zur Pflege zu den noch offenen Heimkosten geleistet.
35Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 30. Juli 2013 (Beigeladene), vom 2. und 6. August 2013 (Kläger) bzw. vom 6. August 2013 (Beklagte) mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung sowie durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.
36Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (ein Heft) sowie der beiden von der Klägerseite vorgelegten Anlagenkonvolute Bezug genommen.
37Entscheidungsgründe
38Das Verfahren ist zur Klarstellung in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit der Kläger und die Beklagte den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, nämlich hinsichtlich der erfolgten Nachgewährung eines Beihilfebetrages i.H.v. 204,42 Euro. Ferner ist das angefochtene Urteil einschließlich der darauf bezogenen Kostenentscheidung in diesem Umfang entsprechend § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos zu erklären.
39Über die Berufungen entscheidet im Einverständnis aller Beteiligten der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung, §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO.
40Die Berufung des Klägers ist zulässig – namentlich fehlt es, wie das Gericht zuletzt im Beiladungsbeschluss ausgeführt hat, trotz Übergangs der Aktivlegitimation auf die Beigeladene nicht an der Prozessführungsbefugnis des Klägers – und begründet. Das angefochtene Urteil ist zu ändern und der Verpflichtungsklage in dem nach Eintritt der Teilerledigung noch gegebenen Umfang vollumfänglich stattzugeben. Die zulässige Berufung der Beklagten ist dementsprechend unbegründet.
41Der Kläger hat Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, für die verstorbene Klägerin N. F. X. für den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis einschließlich 31. Dezember 2008 eine weitere Beihilfe in Höhe von 1.650,90 Euro (1.855,32 Euro abzüglich des bereits gezahlten Betrages in Höhe von 204,42 Euro) zu bewilligen und diese an die Beigeladene zu zahlen. Die Beigeladene ist aktivlegitimiert, d.h. Inhaberin des hier behaupteten Anspruchs (I.), und der behauptete Anspruch ist gegeben (II.).
42I. Die Aktivlegitimation der Beigeladenen in Bezug auf den in Rede stehenden Anspruch auf Bewilligung weiterer Beihilfe zu Aufwendungen für die stationäre Pflege der vormaligen Klägerin ergibt sich aus Folgendem:
431. Ursprünglich war die vormalige Klägerin als Witwe eines Berufssoldaten Inhaberin des behaupteten Anspruchs. Denn in Ausfüllung der in § 31 Satz 1 Soldatengesetz a.F. normierten Fürsorgepflicht des Dienstherrn erhielten (auch) im hier maßgeblichen Zeitraum (zweite Jahreshälfte 2008) Witwen von Berufssoldaten Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen. Die maßgeblichen Regelungen über die Beihilfeberechtigung (und über die Gewährung von Beihilfen im Übrigen) ergeben sich hier noch aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege und Geburtsfällen (Beihilfevorschriften – BhV) des Bundesministeriums des Innern vom 1. November 2001 (GMBl. S. 919) in der Fassung der Achtundzwanzigsten allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Beihilfevorschriften vom 30. Januar 2004 (GMBl. S. 379) und nicht aus der am 14. Februar 2009 in Kraft getretenen Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege und Geburtsfällen vom 13. Februar 2009 – Bundesbeihilfeverordnung – (BGBl. I S. 326, BBhV). Denn für die Beurteilung der Rechtslage ist in beihilferechtlichen Streitigkeiten nach dem materiellen Recht der Zeitpunkt des Entstehens der streitbefangenen Aufwendungen – hier also jeweils ein in das Jahr 2008 fallender Zeitpunkt – maßgeblich (vgl. § 5 Abs. 2 BhV sowie § 58 Abs. 1 BBhV; nach der zuletzt genannten Vorschrift ist für Aufwendungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden sind, die BhV weiter anzuwenden).
44Zum anwendbaren Recht in Beihilfeverfahren vgl. das Senatsurteil vom 26. September 2012 – 1 A 2333/09 –, juris, Rn. 22 f. = NRWE; zur weiteren Anwendung der den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts nicht genügenden Beihilfevorschriften des Bundes für eine Übergangszeit vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Juni 2008 – 2 C 2.07 –, BVerwGE 131, 234 = juris, Rn. 7 ff., vom 28. Mai 2008 – 2 C 24.07 –, DVBl. 2008, 1193 = juris, Rn. 10 ff., und vom 17. Juni 2004 – 2 C 50.02 –, BVerwGE 121, 103 = juris Rn. 9 ff., 20; ferner OVG NRW, Urteil vom 24. Januar 2011 – 1 A 527/08 –, Schütz BeamtR ES/C IV 2 Nr. 208 = juris, Rn. 36 f. = NRWE.
45Nach der demnach anzuwendenden Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 3 BhV waren grundsätzlich beihilfeberechtigt u.a. Witwen der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 BhV bezeichneten Personen, also Witwen von Beamten und Richtern, d.h. bei der hier gebotenen entsprechenden Anwendung der Norm Soldatenwitwen wie die vormalige Klägerin. § 2 Abs. 2 Satz 1 BhV knüpfte die Beihilfeberechtigung der in § 2 Abs. 1 BhV bezeichneten Personen ferner an den Erhalt bestimmter in der Norm aufgeführter Bezüge, u.a. von Witwengeld. Auch diese Voraussetzung war vorliegend erfüllt, weil die frühere Klägerin Witwengeld bezog.
462. Der behauptete Beihilfeanspruch der vormaligen Klägerin ist nicht mit deren Tod erloschen, sondern nach den erbrechtlichen Regeln der §§ 1922 ff. BGB am 15. Januar 2012 auf den Kläger übergegangen, der durch den in Ablichtung vorgelegten Erbschein des Amtsgerichts H. – Nachlassgericht – vom 20. Juni 2012 – 7 a VI 181/12 – als Alleinerbe ausgewiesen ist.
47Zur Vererblichkeit von Beihilfeansprüchen vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2010 – 2 C 77.08 –, BVerwGE 137, 30 = NVwZ 2010, 1568 = ZBR 2011, 103 = juris, Rn. 16 ff., und Beschluss vom 23. August 2010 – 2 B 13.10 –, juris, Rn. 6.
483. Schließlich ist die Aktivlegitimation in Bezug auf den hier in Rede stehenden Beihilfeanspruch auf die Beigeladene übergegangen, und zwar durch die von ihr gegenüber der Wehrbereichsverwaltung T. erlassene Überleitungsanzeige vom 12. März 2012, welche nach Mitteilung der Beklagten und der Beigeladenen nach Bescheidung des insoweit erhobenen Widerspruchs und mit dem Verstreichen der Klagefrist bestandskräftig geworden ist. Nach der einschlägigen, dem Übergang von Ansprüchen regelnden Vorschrift des § 93 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) – Sozialhilfe – gilt: Hat eine (sozialhilferechtlich) leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 SGB I ist, so kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner – des Sozialhilfeträgers – Aufwendungen auf ihn übergeht. Ein solcher Gläubigerwechsel ist hier aufgrund der erlassenen Überleitungsanzeige in vollem Umfang erfolgt.
49Die Überleitungsanzeige hat den hier in Rede stehenden Anspruch zunächst dem Grunde nach erfasst. Denn sie hat sich ausweislich ihres Tenors auf (den Anspruch auf) „Erhöhung des Beihilfe-/Fürsorgeanspruches bei Pflegebedürftigkeit von Frau X. , welcher sich aus den Urteilen 1 A 1524/08 und 1 A 1447/08 vom 26.11.2009, sowie des Beschlusses 1 A 3/09 vom 14.12.2010 des Oberverwaltungsgerichts NRW ergibt“, erstreckt. In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass es für die Wirksamkeit der Überleitungsanzeige namentlich unproblematisch ist, dass die vormalige Klägerin (Leistungsempfängerin) im Zeitpunkt der Überleitung bereits verstorben war. Dies gilt schon deshalb, weil die Überleitungsanzeige hier bestandskräftig geworden ist. Insoweit bestehen im Übrigen aber auch der Sache nach keine Bedenken. Denn eine Überleitungsanzeige kann bei – wie hier – vererblichen Ansprüchen mit Blick auf den Zweck des § 93 SGB XII, den Nachrang der Sozialhilfe wiederherzustellen, auch nach dem Tod des Leistungsempfängers erlassen werden.
50Vgl. etwa H. Schellhorn, in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm/Schneider, SGB XII – Sozialhilfe, 18. Aufl. 2010, § 93 Rn. 53, m.w.N.
51Der mit der Überleitungsanzeige der Beigeladenen vom 12. März 2012 demnach dem Grunde nach bewirkte Gläubigerwechsel ist auch in vollem Umfang eingetreten. Zwar hat die Beigeladene die „Überleitung der erhöhten Ansprüche“ – rechtlich beanstandungsfrei – in der Höhe auf die für Frau X. geleisteten Sozialhilfeaufwendungen begrenzt (Bescheid, Seite 2, vorletzter Absatz). Dies hat aber nicht zur einer Beschränkung des übergeleiteten Anspruchs auf Bewilligung ergänzender Beihilfen für den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 31. Dezember 2008 i.H.v. 1.650,90 Euro (die Nachzahlung war schon zuvor erfolgt) geführt. Denn die monatlichen Sozialhilfeaufwendungen waren in jedem der hier maßgeblichen Monate mit Beträgen von 385,82 Euro (Juli 2008) bzw. von jeweils über 600,00 Euro (Monate August bis Dezember 2008) höher als die hier monatsbezogen eingeklagten Beträge (jeweils 309,22 Euro abzüglich nachgezahlter 34,07 Euro).
52II. Der Kläger hat Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, für die verstorbene Klägerin für den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis einschließlich 31. Dezember 2008 eine weitere Beihilfe in Höhe von 1.650,90 Euro (1.855,32 Euro abzüglich des bereits gezahlten Betrages in Höhe von 204,42 Euro) zu bewilligen und diese an die aktivlegitimierte Beigeladene zu zahlen. Dieser Anspruch folgt allerdings nicht schon aus dem Abhilfebescheid der Beklagten vom 25. März 2003 (1.) und kann auch nicht mit Erfolg auf § 9 Abs. 7 BhV gestützt werden (2.). Er ergibt sich aber unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (3.).
531. Der behauptete Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfen im Umfang des der Pflegeeinrichtung zugeflossenen Pflegewohngeldes kann nicht mit Erfolg auf den Bescheid der Wehrbereichsverwaltung T. vom 25. März 2003 gestützt werden. Mit diesem Bescheid hat die Wehrbereichsverwaltung T. dem Widerspruch der vormaligen Klägerin in Bezug auf die Abrechnung der Aufwendungen für Januar 2003 abgeholfen, welcher sich gegen die Entscheidung der Beihilfestelle gerichtet hatte, das Pflegewohngeld vor Berechnung der Beihilfe (von den anzusetzenden Investitionskosten) in Abzug zu bringen. In dem Bescheid wird ausgeführt, die Festsetzungsstelle müsse künftig vor Berechnung und Festsetzung des Pflegewohngeldes zunächst die Beihilfe festsetzen. Eine Festsetzung des Pflegewohngeldes könne erst danach erfolgen; hierüber werde auch das Sozialamt der Stadt N1. informiert. Die Berechnung der Aufwendungen für den Monat Februar 2003 sei bereits ohne Berücksichtigung des Pflegewohngeldes erfolgt (vgl. den Bescheid vom 24. März 2003). Dieser Bescheid war aus der Sicht eines verständigen Empfängers zunächst dahin zu verstehen, dass dem die Berechnung der Beihilfe für den Monat Januar 2003 betreffenden Widerspruch abgeholfen werden sollte; nur das war sein unmittelbarer Regelungsgehalt. Zwar wecken die zur Begründung der Abhilfeentscheidung gemachten generellen Ausführungen zu der Berechnungsweise, welche nach der (damaligen) Sicht der Beklagten geboten war, sowie der Hinweis auf die Berechnung für Februar 2003 die Hoffnung darauf, dass die Behörde auch künftig in dieser Weise verfahren werde. Der Bescheid enthält aber keine hinreichend klaren Ausführungen dahingehend, die Behörde habe der Klägerin mit Verbindlichkeit zusagen und sich deshalb entsprechend binden wollen, zukünftig (und bis zu einer dann nötigen förmlichen Aufhebung der Zusage) an dem seinerzeit – nach den obigen Ausführungen: fehlerhaft – befürworteten, nur ein Begründungselement künftiger Bescheide darstellenden Berechnungsmodell festhalten zu wollen.
542. Der behauptete Anspruch ergibt sich auch nicht schon in Anwendung des § 9 Abs. 7 BhV. Nach dieser Vorschrift gilt, soweit hier von Interesse, Folgendes: Bei stationärer Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung (§ 72 Abs. 1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch) sind die nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit entstehenden pflegebedingten Aufwendungen (§ 84 Abs. 2 Satz 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch) beihilfefähig (Satz 1 der Vorschrift). Beihilfefähig sind pflegebedingte Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie der medizinischen Behandlungspflege bis zu einem Pauschalbetrag von (seinerzeit) monatlich 1.470,00 Euro für Pflegebedürftige der Pflegestufe III (Satz 2 Nr. 3). Zu den Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten wird keine Beihilfe gewährt, es sei denn, dass sie einen Eigenanteil des Einkommens nach Satz 6 übersteigen (Satz 4). Einkommen sind (u.a.) die Versorgungsbezüge (ohne den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag) nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen (Satz 5). Der Eigenanteil beträgt bei allein stehenden Beihilfeberechtigten und bei gleichzeitiger stationärer Pflege des Beihilfeberechtigten 70 vom Hundert des Einkommens (Satz 6 Nr. 3). Die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten werden als Beihilfe gezahlt (Satz 7).
55Dass die Beklagte die von diesen Einzelregelungen des § 9 Abs. 7 BhV gesteuerte Berechnung – abgesehen von der hier streitigen Frage der Berücksichtigung des Pflegewohngelds als einen die Investitionskosten mindernden Faktor – zutreffend vorgenommen hat, wird von dem Kläger und der Beigeladenen nicht bestritten und legt nach Überprüfung auch der Senat zugrunde. Es ist aber auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei ihrer Berechnung der nach § 9 Abs. 7 Satz 4 bis 7 BhV zu gewährenden Beihilfeleistungen zu den Aufwendungen für die Investitionskosten als Aufwendungen lediglich die vom Pflegeheim insoweit in Rechnung gestellten, bereits um das monatliche Pflegewohngeld geminderten Summen berücksichtigt hat.
56Die Beihilfefähigkeit der in § 9 Abs. 7 Satz 4 und 7 BhV angesprochenen Kostenarten setzt nach diesen Regelungen einschlägige Aufwendungen und das Überschreiten eines gesondert zu berechnenden Eigenanteils voraus, der zu deren Deckung vorab vom Beihilfeberechtigten eingesetzt werden muss. In Höhe des der Pflegeeinrichtung gewährten Wohngeldes fehlt es aber schon daran, dass dem pflegebedürftigen Beihilfeberechtigten überhaupt Aufwendungen entstanden sind. Denn in dieser Höhe wurden der vormaligen Klägerin Kosten nicht in Rechnung gestellt. Beihilfefähig im Sinne von § 9 Abs. 7 Satz 4 BhV können aber nur solche Aufwendungen sein, die tatsächlich zu einer Kostenlast des Beihilfeberechtigten geführt haben.
57Hierzu und zum Folgenden vgl. bereits das rechtskräftige Senatsurteil vom 26. November 2009 – 1 A 1035/08 –, juris, Rn. 29 ff. = NRWE; vgl. ferner Barden, Die neuere Rechtsprechung zum Pflegewohngeld in Nordrhein-Westfalen, NWVBl. 2010, 50 ff. (56): Ist das Pflegewohngeld in der Rechnung der Pflegeeinrichtung verrechnet worden, so fehlt es insoweit bereits an Aufwendungen im beihilferechtlichen Sinne.
58Im Einzelnen gilt:
59Nach § 9 Abs. 7 Satz 7 BhV werden (nur) die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten als Beihilfe gezahlt – bei Übersteigen dieses Eigenanteils allerdings zu 100 Prozent (vgl. auch Hinweis Nr. 10 zu § 9 Abs. 7 BhV, welcher sich in den zur BhV ergangenen Hinweisen des Bundesministeriums des Innern in der Fassung vom 15. Dezember 2004 – GMBl. 2005 S. 542 – auf Seite 578 befindet). Im Übrigen findet eine beihilferechtliche Kostenerstattung von Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten nicht statt, § 9 Abs. 7 Satz 4 BhV.
60Aufwendungen für Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten sind der vormaligen Klägerin bereits nur in Höhe der um das Pflegewohngeld (309,22 Euro monatlich) reduzierten Kosten in den hier in den Blick zu nehmenden Monaten Juli bis Dezember 2008 entstanden. Eine Berechnung der Beihilfe unter Außerachtlassung des an die Pflegeeinrichtung nach § 12 des Gesetzes zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen – PfG NRW – vom 19. März 1996, GV.NW. S. 137, geändert durch Art. 17 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes vom 3. Mai 2005, GV.NRW. S. 498) gezahlten Pflegewohngeldes – wie von dem Kläger geltend gemacht – kommt danach nicht in Betracht. Denn der der Pflegeeinrichtung mit Gewährung des Pflegewohngeldes erstattete Investitionskostenanteil hat zwingend die Zahlungsverpflichtung der vormaligen Klägerin im Verhältnis zu der Pflegeeinrichtung reduziert. Ihre vertraglich begründete Kostentragungspflicht als Bewohnerin des Pflegeheims ist insoweit rechtlich begrenzt gewesen, hat also auch für die hier fragliche Zeit nur in diesem begrenzten Umfang bestanden. Diese Kostenbegrenzung bei der vormaligen Klägerin spiegelt sich in der Verpflichtung des Trägers der Pflegeeinrichtung wider, das gewährte Pflegewohngeld von den betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen in der für den Heimbewohner bewilligten Höhe von den Tagessätzen für betriebsnotwendige Investitionskosten abzuziehen. Diese Verpflichtung des Trägers ist zwar nicht unmittelbar § 82 Abs. 3 SBG XI zu entnehmen, welcher nur öffentliche objektbezogene Förderungen erfasst und damit nicht unmittelbar anzuwenden ist auf subjektbezogene Sozialleistungen sui generis wie das Pflegewohngeld,
61so Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juli 2003 – B 3 P 1/03 R –, BSGE 91, 182 = NZS 2004, 313 = juris, Rn. 15 ff., und Senatsurteil vom 26. November 2009 – 1 A 1035/08 –, juris, Rn. 37 = NRWE,
62welches im Übrigen entgegen dem Vorbringen des Klägers grundsätzlich nicht auf Antrag des Pflegebedürftigen, sondern des Einrichtungsträgers gewährt wird [vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Förderung der Investitionen von Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie über den bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen (Pflegewohngeld) – Pflegeeinrichtungsförderverordnung (PflFEinrVO) vom 15. Oktober 2003 (GV. NRW. S. 613), geändert durch Art. 38 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes vom 3. Mai 2005 (GV.NRW. S. 498)] und hinsichtlich dessen der Pflegebedürftige, der Leistungen i.S.d. § 4 Abs. 2 PflFEinrVO erhalten würde, nur dann – ausnahmsweise – antragsberechtigt ist, wenn – wie hier – der Einrichtungsträger (diese Arbeit gleichsam auf den Pflegebedürftigen abwälzend) keinen Antrag stellt (§ 6 Abs. 2 PflFEinrVO).
63Jedoch kann auch bei einer nicht objektbezogenen Förderung im Sinne von § 82 Abs. 4 SBG XI, in deren Rahmen die Pflegeeinrichtung berechtigt ist, ohne Zustimmung der zuständigen Landesbehörde ihre betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen – wie hier der vormaligen Klägerin – gesondert zu berechnen, nichts anderes gelten. Denn § 82 Abs. 3 und 4 SBG XI unterscheiden sich nur durch den Umstand, dass der Gesetzgeber bei einer subjektbezogenen Förderung der Einrichtung – etwa durch Pflegewohngeld – anders als bei einer rein objektbezogenen Förderung nicht die Gefahr sieht, dass den Heimbewohnern Kostenanteile in Rechnung gestellt werden, die bereits durch Zuschüsse gedeckt sind, und insofern dort eine präventive Kontrolle der Abrechnungspraxis für nicht erforderlich hält.
64Vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juli 2003 – B 3 P 1/03 R –, BSGE 91, 182 = NZS 2004, 313 = juris, Rn. 19, und Senatsurteil vom 26. November 2009 – 1 A 1035/08 –, juris, Rn. 39 = NRWE.
65Das ändert aber nichts daran, dass auch und gerade subjektbezogene Förderungen wie das Pflegewohngeld in der für den jeweiligen Heimbewohner bewilligten Höhe von dessen Tagessätzen für betriebsnotwendige Investitionskosten abzuziehen sind.
66So auch Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juli 2003 – B 3 P 1/03 R –, BSGE 91, 182 = NZS 2004, 313 = juris, Rn. 19, und Senatsurteil vom 26. November 2009 – 1 A 1035/08 –, juris, Rn. 41 = NRWE; ebenso ferner Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Bd. 4 (Beihilferecht Bund - gültig bis 13.2.2009), Stand: September 2009, § 9 Rn. 34 (3).
67Danach bestand auch hier die rechtliche Verpflichtung der D. Seniorenheime C. - und U. GmbH als Trägerin der Pflegeeinrichtung "Haus St. I. “ in I1. , der vormaligen Klägerin nur die nicht durch öffentliche Mittel gedeckten Kosten in Rechnung zu stellen, was auch geschehen ist. Nur insoweit bestand eine Leistungspflicht der vormaligen Klägerin und sind ihr folglich Aufwendungen überhaupt entstanden.
68Beihilfefähig im Sinne von § 9 Abs. 7 Satz 4 BhV können aber – wie ausgeführt – nur Aufwendungen sein, die zu einer Kostenlast des Beihilfeberechtigten geführt haben. Dafür spricht im Übrigen auch § 5 Abs. 3 Satz 1 BhV, wonach gewährte Leistungen unter anderem im Falle von Ansprüchen auf Kostenerstattung auf Grund von Rechtsvorschriften vor Berechnung der Beihilfe in voller Höhe von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen sind. Wenn danach aber schon Leistungen, die unmittelbar dem Beihilfeberechtigten auf Grund normativer Ansprüche erstattet werden, vor Berechnung der Beihilfe in voller Höhe von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen sind, muss eine solche Nichtberücksichtigung in Form des vorausgehenden Abzugs erst recht greifen, wenn – wie hier – eine Erstattung an den Kostengläubiger stattgefunden hat, so dass dem Beihilfeberechtigten bereits keine entsprechenden Aufwendungen entstehen. Dies gilt um so mehr, wenn man noch den Rechtsgedanken des § 5 Abs. 3 Satz 3 BhV hinzuzieht, wonach dem Beihilfeberechtigten anderweitig zustehende Leistungen selbst dann bei der Beihilfefestsetzung zu berücksichtigen sind, wenn sie tatsächlich nicht in Anspruch genommen worden sind. Ein solcher Ausschluss ansonsten zustehender Beihilfeleistungen ist durch den Grundsatz der Subsidiarität der Beihilfe gerechtfertigt und vom Gestaltungsspielraum des Vorschriftengebers umfasst.
69Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 – 2 C 35/04 –, BVerwGE 125, 21 = ZBR 2006, 195 = juris, Rn. 29 f., und Senatsurteil vom 26. November 2009 – 1 A 1035/08 –, juris, Rn. 44 = NRWE.
70Wenn aber bereits die Beihilfefähigkeit solcher Aufwendungen ausgeschlossen ist, die nur deshalb entstehen, weil der Berechtigte es unterlässt, bedarfsdeckende Sach- oder Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, muss dies erst recht für Aufwendungen gelten, die bereits durch andere finanzielle Leistungen – hier das der Einrichtung gewährte Pflegewohngeld – abgedeckt worden sind. Das gefundene Ergebnis entspricht zudem dem Sinn und Zweck des § 9 Abs. 7 BhV. Denn die Norm zielt (lediglich) darauf ab, dem Beihilfeberechtigten mindestens einen bestimmten Vom-Hundert-Satz seiner Bruttoeinkünfte zu belassen (hier gemäß § 9 Abs. 7 Satz 6 Nr. 3 BhV: 30 v.H.), indem einem weitergehenden Einsatz des Einkommens durch vollständige Erstattung der diesen Anteil ggf. übersteigenden Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten entgegengewirkt wird. Würden insoweit höhere (letztlich fiktive) Aufwendungen als die dem Beihilfeberechtigten tatsächlich entstandenen in die Berechnung einbezogen, würde diese Begrenzungsregelung erkennbar unterlaufen.
71So schon Senatsurteil vom 26. November 2009 – 1 A 1035/08 –, juris, Rn. 46 f. = NRWE.
72Dem steht entgegen der Rechtsauffassung des Klägers auch nicht § 4 Abs. 2 Satz 6 PflFEinrVO NRW, entgegen. Nach dieser Norm wird Pflegewohngeld an die in § 28 Abs. 2 SGB XI genannten Personen nur insoweit gewährt, als die gesondert berechenbaren Aufwendungen bei der Beihilfegewährung nicht berücksichtigt werden. Bei den in § 28 Abs. 2 SGB XI genannten Personen handelt es sich um solche, die – wie die vormalige Klägerin – nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben.
73Denn in § 4 Abs. 2 Satz 6 PflFEinrVO werden lediglich die Voraussetzungen für die Bewilligung des Pflegewohngeldes, nicht aber die Grundlagen dazu geregelt, welche beihilferechtliche Relevanz die bewilligten Mittel haben. Dies leuchtet vor allem deswegen ein, weil das Land für Letzteres eine eigene Regelungskompetenz auch für dem Bundesrecht zugeordnete Beihilfeangelegenheiten benötigen würde, eine solche aber offensichtlich fehlt und das Land sie sich im Übrigen im vorliegenden Zusammenhang auch erkennbar nicht zugesprochen hat. Investitionskosten werden im Übrigen innerhalb des Beihilfenrechts (hier: des Bundes) als grundsätzlich nicht beihilfefähig behandelt. Ob sie mit Blick auf ihre Höhe öffentlich bezuschusst werden sollen, ist somit eine von der Beihilferelevanz evident zu unterscheidende Frage, auch wenn aus Härtegründen ggf. (ausnahmeweise) gewisse Anteile jenseits des Eigenanteils von der Beihilfe erstattet werden dürfen. Es liefe auf eine Berücksichtigung einer zum Teil fiktiven Höhe von Investitionskosten hinaus, wenn das Pflegewohngeld bei der Eigenanteilsberechnung der Beihilfe außen vor bliebe, mithin nicht als kostenmindernder Faktor berücksichtigt würde, so dass der Eigenanteil ggf. in Höhe des Pflegewohngeldes überschritten würde mit der Folge, dass dieser überschießende Teil zu 100 % erstattet werden müsste. Dies liefe in Ansehung des Umstandes, dass das Pflegewohngeld tatsächlich gerade deshalb gezahlt wird, um die ausgleichsbedürftigen Aufwendungen im Ergebnis zugunsten des Pflegebedürftigen zu senken, auf eine regelwidrige und damit unzulässige Missachtung des Zwecks der Eigenanteilsberechnung hinaus, welche deswegen auch nicht der Beklagten abverlangt werden kann.
74So bereits Senatsurteil vom 26. November 2009 – 1 A 1035/08 –, juris, Rn. 49 = NRWE.
75§ 4 Abs. 2 Satz 6 PflFEinrVO trägt das von dem Kläger verfolgte Begehren ferner schon vom Wortlaut und Inhalt der Norm nicht. Denn nach dieser Vorschrift wird Pflegewohngeld "für" die genannten Personen ja gerade nur insoweit gewährt, als die gesondert berechenbaren Aufwendungen bei der Beihilfegewährung nicht berücksichtigt werden. Mit anderen Worten: Die Leistung "Pflegewohngeld" erfährt ihrerseits eine Begrenzung, je nachdem, ob sie Aufwendungen betrifft, für die eine Beihilfe gewährt wird oder nicht - nicht aber wird die Beihilfegewährung in irgendeiner Weise begrenzt oder überhaupt geregelt. Durch die Nichtberücksichtigung des an die Einrichtung gezahlten Pflegewohngeldes im Rahmen der Beihilfe wird letztlich eine Doppelbezuschussung der Investitionskosten der Pflegeeinrichtung durch die Pflegewohngeldstelle einerseits und die Beihilfestelle andererseits verhindert. Eine zusätzliche Belastung für den Beihilfeberechtigten ergibt sich daraus aber – wie schon ausgeführt – nicht. Es wird lediglich vermieden, dass der Beihilfeberechtigte über die an ihn kostenmindernd weitergegebene Bezuschussung der Investitionskosten hinaus eine weitere – ungerechtfertigte – Vergünstigung durch Bezuschussung desselben Kostenblocks durch entsprechende Beihilfeleistungen erfährt.
76So bereits Senatsurteil vom 26. November 2009 – 1 A 1035/08 –, juris, Rn. 50 f. = NRWE.
773. Die Beigeladene hat aber einen unmittelbar aus der Fürsorgepflicht abzuleitenden Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, für die vormaligen Klägerin für den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis einschließlich 31. Dezember 2008 eine weitere Beihilfe in Höhe von 1.650,90 Euro zu bewilligen und diese an die Beigeladene zu zahlen. Denn zumindest im vorliegenden, durch Besonderheiten gekennzeichneten Einzelfall wird die „starre“ Anwendung derjenigen Regelungen des § 9 Abs. 7 BhV, welche in Bezug auf die dort erfassten Aufwendungen für eine stationäre Pflege die zu gewährenden Beihilfen begrenzen, dem verfassungsrechtlich geschützten Kern der Fürsorgepflicht nicht gerecht und müssen folglich gerade aus Gründen der Fürsorge ergänzende Beihilfen gewährt werden (a). Der Anspruch beschränkt sich hier auch nicht lediglich auf einen Anspruch auf Neubescheidung der Beihilfeanträge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, sondern hat bereits die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung der eingeklagten Beträge zum Inhalt (b).
78a) Es verletzt im Falle des auch vorliegend praktizierten Mischsystems aus Eigenvorsorge und ergänzender Beihilfe den Kernbereich bzw. den Wesensgehalt der verfassungsrechtlich verankerten Fürsorgepflicht, wenn der Beamte mit erheblichen krankheits- bzw. pflegebedingten Aufwendungen belastet bleibt, die er nicht durch die Regelalimentation und durch eine zumutbare Eigenvorsorge bewältigen kann; in diesen Fällen bedarf es des ergänzenden Eintritts der Beihilfe (aa). Die Einwände der Beklagten gegen diesen rechtlichen Ansatz greifen nicht durch (bb). Schließlich liegt hier nach Maßgabe der unter Punkt aa) angesprochenen Grundsätze eine solche die Gewährung ergänzender Beihilfen erforderlich machende Verletzung des Kernbereichs bzw. des Wesensgehalts der Fürsorgepflicht vor (cc).
79aa) Zwar enthalten Beihilfevorschriften des Dienstherrn eines Beamten im Grundsatz eine abschließende Konkretisierung dessen, was der Dienstherr für diesen Rechtsbereich auf Grund seiner Fürsorgepflicht an – den diesbezüglichen Anteil in der Besoldung ergänzenden – Leistungen u.a. in Krankheits- und Pflegefällen für geboten und angemessen ansieht. Auch verlangt die Fürsorgepflicht keine lückenlose Erstattung sämtlicher Kosten in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfällen, die durch Leistungen einer beihilfenkonformen Krankenversicherung nicht gedeckt bzw. nicht versicherbar sind.
80Ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. etwa Beschluss vom 18. Januar 2013 – 5 B 44/12 –, juris, Rn. 8 m.w.N., und Urteil vom 30. April 2009 – 2 C 127.07 –, NVwZ 2009, 1037 = juris, Rn. 8.
81Schließlich können die im Beihilfebereich regelmäßig gebotenen Typisierungen gleichsam zwangsläufig zu Härten, Unebenheiten und Friktionen in einzelnen von der jeweiligen Regelung betroffenen Fällen führen; diese sind aus Gründen der Gleichbehandlung grundsätzlich hinzunehmen.
82Unbeschadet all dessen kann es aber in besonders gelagerten Fällen ausnahmsweise geboten sein, einen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn abzuleiten, wenn nämlich die Fürsorgepflicht ansonsten in ihrem Kernbereich bzw. Wesenskern verletzt würde. Bezogen auf das – hier im entscheidungserheblichen Zeitraum (und auch heute noch) von der Beklagten zugrundegelegte und praktizierte – „Mischsystem“, in welchem der Dienstherr seiner Fürsorgepflicht durch die Zahlung von Beihilfen nachkommt, die zu der aus der gewährten Alimentation zu bestreitenden Eigenvorsorge des Beamten ergänzend hinzutreten, kann sich eine Verletzung des Wesenskerns bzw. Kernbereichs der Fürsorgepflicht insbesondere dann ergeben, wenn beihilferechtliche Leistungsbegrenzungen oder Leistungsausschlüsse dazu führen, dass der Beihilfeberechtigte durch krankheits- oder pflegebedingte Aufwendungen in seiner Lebensführung unzumutbar eingeschränkt wird. Das ist dann der Fall, wenn er mit erheblichen krankheits- bzw. pflegebedingten Aufwendungen belastet bleibt, die er nicht durch die Regelalimentation und durch eine zumutbare Eigenvorsorge bewältigen kann.
83Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 – 2 BvR 1053/98 –, BVerfGE 106, 225 = ZBR 2003, 203 = juris, Rn. 29, m.w.N.; BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012 – 5 C 3.12 –, ZBR 2013, 249 = juris, Rn. 18 und vom 24. Januar 2012 – 2 C 24.10 –, ZBR 2012, 264 = juris, Rn. 16; ferner Beschluss vom 23. August 2010 – 2 B 13.10 –, juris, Rn. 14 und 16; ferner OVG NRW, Urteil vom 26. November 2009 – 1 A 1524/08 –, juris, Rn. 79 ff. = NRWE, und Beschluss vom 14. Dezember 2010 – 1 A 3/09 –, juris, Rn. 13 = NRWE, jeweils m.w.N.
84bb) Gegen diesen rechtlichen Ansatz erhebt die Beklagte zunächst den Einwand, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
85– BVerwG, Urteile vom 20. März 2008 – 2 C 49.07 –, BVerwGE 131, 20 = ZBR 2008, 391 = juris, insb. Rn. 23 ff., 28 f., und vom 25. März 2010 – 2 C 52.08 –, ZBR 2011, 96 = juris, Rn. 13 ff. –
86könne im Rahmen von Klagen auf höhere Beihilfen – wie hier – nicht überprüft werden, ob das Nettoeinkommen der Beamten ein Niveau aufweise, welches der verfassungsrechtliche Grundsatz der Gewährleistung eines angemessenen Lebensunterhalts fordere. Dieser Einwand greift nicht durch. Die von der Beklagten zitierten Entscheidungen betreffen Klagen, die sich gegen die Beihilfekürzung durch die in § 12a BVO NRW geregelte Kostendämpfungspauschale gewendet haben und auf die Gewährung höherer Beihilfen gerichtet gewesen sind. Bei der Kostendämpfungspauschale handelt es sich der Sache nach aber um eine allgemeine Besoldungskürzung. Denn als pauschale jährliche Selbstbeteiligung an den Krankheitskosten senkt sie den Beihilfestandard dauerhaft gleichmäßig ab und verringert das Nettoeinkommen aller Beamten, denen im jeweiligen Kalenderjahr beihilfefähige Aufwendungen entstehen. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht die durch die Kostendämpfungspauschale bedingte generelle Absenkung des Beihilfestandards und damit auch der Regelalimentation in erster Linie am Alimentationsprinzip im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG gemessen. Ausgehend von diesem rechtlichen Ansatz hat es ausgeführt, dass für den Fall, dass solche generelle Absenkungen des Beihilfestandards – auch im Zusammenwirken mit anderen Besoldungseinschnitten – die Amtsangemessenheit der Alimentation insgesamt in Frage stellen, verfassungsrechtlich nicht die Anpassung der Beihilfen, sondern eine entsprechende Korrektur der Besoldungs- und Versorgungsgesetze geboten ist, die das Alimentationsprinzip konkretisieren. Die Verletzung der Alimentationspflicht des Gesetzgebers kann in diesem Fall nicht die Unwirksamkeit oder Unanwendbarkeit der Regelung nach sich ziehen, die eine Leistung kürzt oder streicht. Mit Rücksicht auf den besoldungsrechtlichen Vorbehalt des Gesetzes und den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers kann der Beamte einen Anspruch auf amtsangemessene Alimentation daher nicht durch Klagen auf Gewährung von Fürsorgeleistungen geltend machen. Er ist vielmehr darauf verwiesen, dieses Begehren durch Klagen auf Feststellung geltend zu machen, dass das Nettoeinkommen verfassungswidrig zu niedrig bemessen sei.
87Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. März 2008 – 2 C 49.07 –, BVerwGE 131, 20 = ZBR 2008, 391 = juris, insb. Rn. 23 ff., 28 f., und vom 25. März 2010 – 2 C 52.08 –, ZBR 2011, 96 = juris, Rn. 13 ff. –; ebenso BVerfG, Beschlüsse vom 14. Oktober 2009 – 2 BvL 3/08 u.a. –, ZBR 2010, 165 = juris Rn. 12 f., und vom 2. Oktober 2007 – 2 BvR 1715/03 u.a. –, ZBR 2007, 416 = NJW 2008, 137 = juris, Rn. 29.
88Diese vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätze sind auf den vorliegenden Fall jedoch nicht übertragbar. Denn bei den hier in Rede stehenden Regelungen des § 9 Abs. 7 Satz 2 und Satz 4 bis 7 BhV handelt es sich gerade nicht um eine der Kostendämpfungspauschale vergleichbare generelle Besoldungskürzung. Diese Regelungen begrenzen vielmehr für den Fall der stationären Pflege die Beihilfefähigkeit der nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit entstehenden pflegebedingten Aufwendungen auf einen nach Pflegestufen gestaffelten Pauschalbetrag bzw. bestimmen, dass die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten nur bei Übersteigen eines näher bestimmten Eigenanteils als Beihilfe gezahlt werden. Sie enthalten somit beihilferechtliche Leistungsbeschränkungen für bestimmte Aufwendungen in besonderen Lebenslagen, die sich als Konkretisierung der verfassungsrechtlich verbürgten Fürsorgepflicht an dieser messen lassen müssen. Macht ein von diesen Regelungen betroffener Beamter – wie hier – eine Verletzung der Fürsorgepflicht geltend, weil er durch die aufgrund der Leistungsbegrenzung bei ihm verbleibenden pflegebedingten Aufwendungen in seiner Lebensführung unzumutbar eingeschränkt werde, geht es daher allein um die Frage der Rechtmäßigkeit der konkreten Beihilfegewährung und der beihilfebegrenzenden Regelungen des § 9 Abs. 7 BhV gemessen am Maßstab der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht. Ein auf eine insgesamt höhere Alimentation zielender Anspruch, in Bezug auf dessen Geltendmachung der Beamte auf eine Feststellungsklage verwiesen wäre, steht in diesem Kontext hingegen nicht in Rede.
89Vgl. den Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2010 – 1 A 3/09 –, juris, Rn. 9 = NRWE; ebenso: BVerwG, Beschluss vom 23. August 2010 – 2 B 13.10 –, juris Rn. 17.
90Auch der weitere Einwand der Beklagten überzeugt nicht. Sie meint: Die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht gebiete lediglich, durch Beihilfeleistungen ergänzend einzugreifen, um sicherzustellen, dass die grundsätzlich auch im Krankheitsfall gewährleistete amtsangemessene Alimentation nicht durch krankheitsbedingte Aufwendungen beeinträchtigt werde. Dementsprechend könne zur Bestimmung der Angemessenheit der pflegebedingten Aufwendungen – nicht anders als dies in § 5 Abs. 1 Satz 2 BhV mit dem Verweis auf die Gebührenordnungen der Ärzte und Zahnärzte der Fall sei – standardisierend auf die Bestimmungen des SGB XI über die gesetzliche Pflegeversicherung, namentlich auf die dort vorgesehenen pauschalen Leistungsbeträge, Bezug genommen werden.
91Insofern bestehen – im Unterschied zu den genannten Gebührenordnungen – bereits durchgreifende Zweifel daran, dass die bei der stationären Pflege in Bezug genommenen und inzwischen über lange Zeit unverändert gebliebenen Pauschalbeträge in dem Sinne "realitätsnah" genug festgelegt und unter Kontrolle gehalten worden sind, dass für die Betroffenen die hinreichend gesicherte Chance besteht, keine spürbar höheren Aufwendungen von der Pflegeeinrichtung in Rechnung gestellt zu bekommen, als dies den im SGB XI standardisierten Beträgen entspricht. Diese Überlegung drängt sich schon deshalb auf, weil der hier in Rede stehende pauschale Pflegesatz für Pflegebedürftige der Pflegestufe III in vollstationärer Pflege innerhalb des zwölfjährigen (!) Zeitraums vom 1. Juli 1996 bis zum 30. Juni 2008 trotz gegebener Inflation in keiner Weise angehoben und sodann ab dem 1. Juli 2008 auch nur um etwa 2,65 Prozent (von 2.800,00 DM bzw. 1.432 Euro auf 1.470,00 Euro) erhöht worden ist (Änderung des § 43 Abs. 2 SGB XI durch den am 1. Juli 2008 in Kraft getretenen Art. 1 Nr. 23 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung vom 28. Mai 2008, BGBl. I 2008, S. 874).
92Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. November 2009– 1 A 1524/08 –, juris Rn. 107 ff. = NRWE, und Beschluss vom 14. Dezember 2010 – 1 A 3/09 –, juris, Rn. 11 = NRWE.
93Darüber hinaus verkennt die Beklagte mit dem allgemeinen Verweis auf die Zulässigkeit pauschalierender Bestimmungen der Angemessenheit im Kern gerade die bereits weiter oben dargestellten, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung verankerten Grundsatz, dass ein Anspruch auf (weitere) Fürsorgeleistungen dann ausnahmsweise unmittelbar aus der Fürsorgepflicht folgen kann, wenn diese im konkreten Einzelfall anderenfalls in ihrem Wesenskern bzw. Kerngehalt verletzt würde und eine weitere Hilfe zur Vermeidung von unzumutbaren Härten erforderlich ist.
94Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Dezember 2010 – 1 A 3/09 –, juris, Rn. 13 bis 16 = NRWE, m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgerichts.
95cc) Hier liegt eine Verletzung des Wesenskerns bzw. Kernbereichs der Fürsorgepflicht im o.g. Sinne vor. Denn die Anwendung der einschlägigen Regelungen des § 9 Abs. 7 BhV (Deckelung der Beihilfefähigkeit der pflegebedingten Aufwendungen für die stationäre Pflege ohne Rücksicht auf deren tatsächliche Höhe durch Pauschbeträge; Zahlung nur der den festgelegten Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten als Beihilfe) führte im Fall der vormaligen Klägerin dazu, dass diese die mit ihrer Pflegebedürftigkeit eingetretene finanzielle Belastung trotz der gewährten Beihilfen aus ihrer laufenden Alimentation nicht mehr bewältigen konnte (1). Ferner war die vormalige Klägerin auch nicht in der Lage, diese finanzielle Belastung zumutbar abzuwenden (2).
96(1) Dass die vormalige Klägerin die aus ihrer Pflegebedürftigkeit resultierende finanzielle Belastung trotz der gewährten Beihilfen aus ihrer laufenden Alimentation nicht mehr bewältigen konnte, ist hier offensichtlich. Bereits ohne Berücksichtigung irgendeines persönlichen Bedarfs der vormaligen Klägerin, d.h. bei Berücksichtigung der gezahlten Beihilfen und der Versorgungsbezüge auf der Seite der Einnahmen und – nur – der (schon um das Pflegewohngeld und den Pflegekassenanteil geminderten) Rechnungssummen des Pflegeheims und monatlicher Beiträge der Klägerin zur Kranken- und Pflegeversicherung (zu deren Höhe vgl. die Berechnungen des Trägers der Sozialhilfe) auf der Ausgabenseite ergeben sich für die hier in Rede stehenden Monate erhebliche Fehlbeträge (Beträge in Euro):
97Einnahme | Einnahme | Ausgabe | Ausgabe | Fehlbetrag | |
Monat | Beihilfe- leistungen (einschließ- lich Nachzahlung i.H.v. mtl. 34,07 | Versorgungs- bezüge | Rechnung Pflegeheim | Kranken- und Pflege- versiche- rungsbei- träge: rund | |
Juli 2008 | 1.190,32 | 952,43 | 2.538,76 | 159,00 | -555,01 |
August 2008 | 1.164,79 | 1.244,19 | 2.538,76 | 159,00 | -288,78 |
September 2008 | 1.119,72 | 988,90 | 2.423,18 | 159,00 | -473,56 |
Oktober 2008 | 1.164,79 | 988,90 | 2.538,76 | 159,00 | -544,07 |
November 2008 | 1.119,72 | 988,90 | 2.423,18 | 159,00 | -473,56 |
Dezember 2008 | 1.164,79 | 1.116,74 | 2.538,76 | 159,00 | -416,23 |
Die solchermaßen berechneten monatlichen Fehlbeträge summieren sich für den Streitzeitraum bereits auf einen Gesamtfehlbetrag i.H.v. 2.751,21 Euro bzw. – bei Nichtberücksichtigung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung – auf 1.797.21 Euro. Gerade dieser letzte Betrag belegt ohne Weiteres, dass der vormaligen Klägerin nichts von ihren laufenden Bruttobezügen verblieb, um damit ihre nicht durch das Pflegeheim gedeckten sonstigen Kosten der (amtsangemessenen) Lebenshaltung im Sinne eines Minimums an Lebenskomfort zu bestreiten. In welcher Höhe diese sonstigen Kosten hier anzusetzen wären, bedarf angesichts des eingeklagten Betrages und der Ausführungen des Senats nachfolgend unter Punkt b) keiner Entscheidung. Allerdings liegt es auf der Hand, dass der insoweit anzusetzende Betrag jedenfalls nicht hinter der Summe aus dem jeweils angesetzten sozialhilferechtlichen Barbetrag i.H.v. 133,30 Euro (für 6 Monate: 799,80 Euro) und den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen (für 6 Monate: 954,00 Euro) zurückbleiben dürfte. Der Gesamtfehlbetrag würde sich mithin bei Ansatz der Versicherungsbeiträge und der (mindestens zu berücksichtigenden) Barbeträge auf insgesamt 3.551,01 Euro belaufen. Dieser Betrag entspricht wiederum in etwa dem Gesamtbetrag der in den fraglichen sechs Monaten insgesamt von der Beigeladenen an die frühere Klägerin geleisteten Sozialhilfe i.H.v. 3.608,13 Euro.
99(2) Der vormaligen Klägerin konnte auch nicht durchgreifend entgegengehalten werden, sie hätte das Anfallen von Belastungen durch Pflegekosten in entsprechender Höhe vermeiden können, wenn sie nach Möglichkeiten eines anderweitigen Ausgleichs der ihr nach Leistungen der Pflegekasse und der Beihilfe verbleibenden ungedeckten Aufwendungen gesucht hätte.
100Insbesondere eine die Pflegekosten betreffende Zusatzversicherung „ins Blaue hinein“, die zu einem früheren Zeitpunkt als bei Eintritt der Pflegebedürftigkeit der vormaligen Klägerin (2001) noch nicht konkret beihilfekonform ausgestaltet werden konnte, mussten die Beihilfeempfänger seinerzeit nicht zumutbar abschließen. Sie konnten vielmehr grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Dienstherr seine verfassungsrechtlichen Pflichten zu amtsangemessener Alimentation und beihilferechtlicher Fürsorge den Pflegebereich betreffend auch in Zukunft erfüllen, also Änderungen einschlägiger Normen unterlassen würde, die sie unabwendbar mit erheblichen Kosten belasten. Denn die öffentliche Diskussion über die Problematik der Pflegekosten und deren Bewältigung, die schon im Jahre 1974 eingesetzt hatte, bot den Beihilfeberechtigten auch in ihrem weiteren Fortschreiten bis ins Jahr 1996 noch keine gesicherte Grundlage, hinreichend beurteilen zu können, inwieweit es in konkreter Anpassung an sodann erfolgte Änderungen im Beihilferecht einer zusätzlichen Absicherung der stationären Pflegekosten bedurfte, um in Zukunft ggf. nicht mit finanziell nicht mehr tragbaren Restbeträgen aus diesen Kosten belastet zu sein. Dies gilt selbst dann, wenn bereits in einem frühen Stadium der Überlegungen zur gesetzlichen Pflegeversicherung erkennbar gewesen sein sollte, dass damit nur eine (nicht notwendig alle im Verhältnis zu dem Pflegebedürftigen entstehenden Kosten auffangende) Basissicherung eingeführt werden sollte. Spätestens mit den im Jahre 1996 erfolgten Änderungen im Beihilferecht, wonach es einer zusätzlichen Absicherung der stationären Pflegekosten bedurfte, um das Pflegekostenrisiko zu minimieren, hätte es hingegen auch für die vormalige Klägerin nahe gelegen, eine finanzielle private Zusatzvorsorge für potentielle künftige Pflegeleistungen zu treffen. Bereits bei Einführung der Sozialen Pflegeversicherung zum 1. Januar 1995 war die vormalige Klägerin aber schon 70 Jahre alt und konnte aufgrund dessen, wie dem Senat aus anderen Verfahren bekannt ist, bei den meisten privaten Versicherungen (wie z.B. der Debeka) keine Zusatzvorsorge für den Pflegefall mehr abschließen. Dass ihr jenseits der genannten Altersgrenze der Abschluss einer Pflegezusatzversicherung bei einer anderen privaten Versicherungsgesellschaft als Neukundin – zumal unter finanziell zumutbaren und von ihr erfüllbaren Bedingungen – möglich gewesen wäre, ist ebenfalls auszuschließen und wird im Übrigen auch von der Beklagten nicht substantiiert aufgezeigt.
101Vgl. insoweit schon das Senatsurteil vom 26. November 2009 – 1 A 1524/08 –, juris, Rn. 99 bis 101 = NRWE; vgl. ferner den Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2010 – 1 A 3/09 –, juris, Rn. 17 = NRWE.
102Die Beklagte macht insoweit geltend, im Falle der früheren Klägerin habe deshalb kein „Altfall“ vorgelegen, weil sie erst im Jahre 2001 pflegebedürftig geworden sei, während die maßgebliche Änderung der Beihilfevorschriften schon am 1. Juli 1996 in Kraft getreten sei und eine fünfjährige Übergangsfrist gegolten habe. Dieser Einwand zielt der Sache nach auf den Vorhalt ab, die vormalige Klägerin habe eine ihr zumutbare Eigenvorsorge für den Fall der Pflegevorsorge versäumt, so dass die nunmehr entstehenden finanziellen Belastungen ihrer Risikosphäre zuzurechnen seien. Dass dieser Vorhalt nicht berechtigt ist, ergibt sich indes schon aus den obigen Ausführungen.
103Die vormalige Klägerin konnte ferner nicht darauf verwiesen werden, vorhandenes eigenes Vermögen für die ungedeckten Pflegekosten (abschmelzend) einzusetzen. Angesichts des Umstandes, dass sie im Streitzeitraum bereits der Sozialhilfebedürftigkeit anheim gefallen war, spricht schon nichts für das Vorhandensein solchen verfügbaren Vermögens. Aber auch dann, wenn sie noch über einsetzbares Vermögen verfügt hätte, hätte sie es nicht für die verbleibenden Pflegekosten einsetzen müssen. Denn die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebietet nach dem Vorstehenden Vorkehrungen dagegen zu treffen, dass krankheits- und pflegebedingte wesentliche Belastungen verbleiben, welche aus der (laufenden) Alimentation der Beamten bzw. deren Hinterbliebenen nicht zumutbar getragen werden können. Unter Beachtung der Kerngewährleistung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn darf der Beihilfeberechtigte durch Krankheit oder Pflegebedürftigkeit nicht in eine zeitlich nicht absehbare Lage geraten, die ihn bei einer gewissen Dauerhaftigkeit finanziell überfordern würde, weil die monatlich anfallenden Krankheits-/Pflegekosten die monatlichen Leistungen des Dienstherrn (Alimentationsleistungen sowie aufgrund der Fürsorgepflicht regelungskonform gewährte Leistungen) fortlaufend übersteigen und das etwaig vorhandene Vermögen kontinuierlich aufzehren. Diese Auffassung leitet der Senat aus der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn ab, wie sie auch vom Bundesverwaltungsgericht verstanden wird.
104Vgl. insoweit schon das Senatsurteil vom 26. November 2009 – 1 A 1524/08 –, juris, Rn. 102 = NRWE, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 26. August 2009 – 2 C 62.08 –, ZBR 2010, 88 = juris, Rn. 14.
105Danach fordert die Fürsorgepflicht, dass der Dienstherr den amtsangemessenen Lebensunterhalt der Beamten und ihrer Familien auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit oder Pflegebedürftigkeit sicherstellt. Er muss dafür Sorge tragen, dass Beamte in diesen Lebenslagen nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleiben, die sie nicht mehr in zumutbarer Weise aus ihrer Alimentation bestreiten können. Rechnerischer Bezugspunkt der Verpflichtungen des Dienstherrn ist damit allein die Alimentation des Beamten/Versorgungsempfängers und nicht etwa dessen vorhandenes/nicht vorhandenes Vermögen. In einer vergleichbaren, verfassungsrechtlich nicht haltbaren Lage befand sich indes die frühere Klägerin. Der Umstand, dass sie ihre oben charakterisierte Notlage mit anderen, in vergleichbarer Lage sich befindenden Beihilfeberechtigten geteilt haben mag, stellt die Berechtigung nicht in Frage, aus den genannten Gründen das Vorliegen eines Verstoßes gegen den Kernbereich der Fürsorgepflicht anzunehmen. Denn die für die vormalige Klägerin festgestellte rechtswidrige Lücke hinsichtlich ihr zustehender, in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn wurzelnder Leistungen büßt ihren anspruchsbegründenden Charakter nicht dadurch ein, dass andere Beihilfeberechtigte vergleichbare Ansprüche aus vergleichbaren Gründen haben könnten.
106Vgl. insoweit Senatsurteil vom 26. November 2009 – 1 A 1524/08 –, juris, Rn. 105 = NRWE.
107Schließlich konnten die vormalige Klägerin bzw. der Kläger im vorliegenden Zusammenhang auch nicht, wie die Beklagte indes unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
108– BVerwG, Urteil vom 24. August 1995 – 2 C 7.94 –, ZBR 1996, 46 = juris, Rn. 26 –
109meint, auf die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen nach dem SGB XII (hier in der Gestalt von Hilfe zur Pflege, §§ 61 ff SGB XII) verwiesen werden. Nach der soeben zitierten Entscheidung gebietet es die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht, über die in den Beihilfevorschriften festgelegten Ansprüche hinaus eine Untergrenze für die Beihilfe so festzulegen, dass der Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Angehörige im Falle einer notwendigen dauernden Unterbringung wegen Pflegebedürftigkeit nicht auf Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz angewiesen ist; insoweit handele es sich nicht um „mindere“ Ansprüche, sondern lediglich um andere, die deshalb bestünden, weil beamtenrechtliche Ansprüche nicht gegeben seien. Auch dieses Vorbringen der Beklagten greift nicht durch. Denn in der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist unter ausführlicher Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass der Beamte durch den Dienstherrn nicht – gewissermaßen als "Ersatzalimentation" – auf die Inanspruchnahme von Sozialhilfe verwiesen werden kann. Derartige Ansprüche auf allgemeine Sozialleistungen sind nämlich mit den Ansprüchen des Beamten gegen den Alimentations- bzw. Fürsorgegeber, die aus einem verfassungsrechtlich anerkannten (Art. 33 Abs. 5 GG) besonderen Dienst- und Treueverhältnis erwachsen, qualitativ nicht gleichwertig und daher nicht geeignet, den Dienstherrn von seinen originären Verpflichtungen gegenüber dem Beamten zu entbinden.
110Vgl. hierzu ausführlich: OVG NRW, Urteil vom 26. November 2007 – 1 A 35/06 –, juris, Rn. 64 ff. = NRWE.
111Darüber hinaus ist mit Blick auf die die spätere Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2008
112– Urteil vom 26. Juni 2008 – 2 C 2.07 –, BVerwGE 131, 234 = NVwZ 2009, 472 = juris, Rn. 15 ff. –,
113welche auch auf aktuellere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Bezug nimmt, davon auszugehen, dass das Gericht an seiner von der Beklagten herangezogenen früheren Rechtsprechung nicht mehr festhält. Denn die aus der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht abgeleitete Notwendigkeit zur Schaffung von Härtefallregelungen bei pauschalen beihilferechtlichen Leistungsausschlüssen, die vermeiden sollen, dass der Beamte im Einzelfall mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die im Hinblick auf die Höhe der Alimentation nicht mehr zumutbar sind, schließt einen Verweis des Beamten auf die Inanspruchnahme von (allgemeinen) Sozialleistungen der Sache nach gerade aus.
114Vgl. ferner den Beschluss des BVerwG vom 23. August 2010 – 2 B 13.10 –, juris Rn. 8 ff. und insbesondere Rn. 13 f., in dem ein Widerspruch zwischen der Rechtsprechung des erkennenden Senats und der des BVerwG ausdrücklich abgelehnt worden ist, weil die fragliche Entscheidung keine allgemein gültigen Schlüsse auf das Verhältnis von Beihilfegewährung und sozialrechtlichen Leistungen erlaube.
115Aus diesen Gründen verfängt auch nicht die weitere Erwägung der Beklagten, das Urteil des Verwaltungsgerichts führe in der Konsequenz dazu, dass sich (im Rahmen der Sozialhilfe) berücksichtigungsfähige Angehörige von Beihilfeberechtigten im Gegensatz zu Angehörigen der Sozialen Pflegeversicherung nicht an entsprechenden Sozialhilfeleistungen beteiligen müssten. Denn Grund dafür, den Beamten nicht auf die Inanspruchnahme von Leistungen der Sozialhilfe zu verweisen, ist gerade die aus der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht folgende Einstandsverpflichtung des Dienstherrn bei einer im Einzelfall drohenden Gefährdung der amtsangemessenen Alimentation des Beamten. Daher können Erwägungen in Richtung auf den Grundsatz der Gleichbehandlung gegenüber nicht in einem besonderen Dienst- und Treueverhältnis stehenden Personen schon im Ansatz nicht greifen.
116Schließlich geht auch die weitere Schlussfolgerung der Beklagten fehl, dass Beihilfeberechtigte sich in der Folge überhaupt nicht gegen finanzielle Risiken für den Pflegefall ergänzend versichern müssten, da die überschießenden Kosten stets vom Dienstherrn im Rahmen der Alimentation gedeckt werden müssten. Denn ein unmittelbar aus der Fürsorgepflicht folgender Anspruch auf ergänzende Hilfeleistung kommt, wie bereits dargelegt, nur ausnahmsweise in Betracht, nämlich dann, wenn dem Beamten eine zumutbare Eigenvorsorge für den Pflegefall – wie hier der vormaligen Klägerin aufgrund ihres Alters bei Inkrafttreten der Änderungen des Beihilferechts – nicht möglich war.
117b) Der nach alledem dem Grunde nach bestehende Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfen beschränkt sich hier auch nicht lediglich auf einen Anspruch auf Neubescheidung der Beihilfeanträge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, sondern hat bereits die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung der eingeklagten Beträge zum Inhalt. Denn die Sache ist spruchreif i.S.d. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Spruchreif im Sinne der vorgenannten Vorschrift ist eine Verpflichtungsklage dann, wenn die Verwaltung durch das Urteil zum Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts verpflichtet werden kann, wenn also die Voraussetzungen für einen Anspruch auf einen bestimmten Verwaltungsakt bestehen. Ist der Verwaltung bei ihrer Entscheidung – wie hier – ein Ermessens- oder sonstiger Entscheidungsspielraum eingeräumt,
118vgl. zu dem hier anzunehmenden, grundsätzlich weiten Gestaltungs- bzw. Ermessensspielraum etwa das Senatsurteil vom 26. November 2009 – 1 A 1524/08 –, juris, Rn. 111 und 116 = NRWE, und VG Gelsenkirchen, Urteil vom 12. November 2008 – 3 K 3818/06 –, juris, Rn. 92, 98 = NRWE,
119so ist Spruchreife nur gegeben, wenn aus Rechtsgründen gleichwohl nur eine Entscheidung möglich ist (Ermessens- oder Beurteilungsreduzierung „auf Null“).
120Vgl. etwa Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 113 Rn. 423, 425.
121So liegt der Fall bei der hier gebotenen Ermessensentscheidung. Denn die Beklagte ist rechtlich gehindert, bezogen auf den in Rede stehenden Beihilfefall mit ihrem Entscheidungsausspruch hinter dem eingeklagten Beihilfebetrag zurückzubleiben, der zugleich die Obergrenze des hier Zuzusprechenden bildet (vgl. §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 88 VwGO). Denn bezogen auf den Streitzeitraum ist mit der Klagesumme i.H.v. 1.650,90 Euro (= 6 x 275,15 Euro) lediglich ein Betrag eingeklagt, der bereits hinter dem oben ermittelten Gesamtfehlbetrag i.H.v. 2.751,21 Euro zurückbleibt, welcher bei der vormaligen Klägerin schon dann zu konstatieren war, wenn ihr persönlicher Lebensbedarf (unzulässig, da ohne Weiteres nicht amtsangemessen) mit 0,00 Euro angesetzt wurde. Auch bei einer monatlichen Betrachtung lagen die Dinge entsprechend, da der (mit Abstand) geringste monatliche Fehlbetrag sich bereits auf 288,78 Euro (August 2008) belaufen hat und damit höher ist als der hier monatlich erstrebte Betrag.
122Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 161 Abs. 2 Satz 1, 154 Abs. 1 VwGO. Es entsprach nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese seit ihrer Beiladung im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.
123Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
124Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG nicht gegeben sind.
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