Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 E 876/13
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
1
G r ü n d e
2Die Beschwerde, über welche der Senat in der Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden hat
3– Beschluss des Senats vom 25. Januar 2011– 1 E 32/11 –, juris, Rn. 1 ff. = NRWE –
4und welche der Senat als ausschließlich als im Namen des Klägers gestellt auffasst
5– dazu, dass ein Prozessbevollmächtigter im Kostenfestsetzungsverfahren des von ihm vertretenen erstattungsberechtigten Beteiligten gegen den erstattungspflichtigen Gegner kein eigenes Beschwerderecht hat, vgl. näher den Beschluss des Senats vom 25. Januar 2011 – 1 E 32/11 –, juris, Rn. 1 ff. = NRWE –,
6ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass vorliegend eine Erledigungsgebühr gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit Nr. 1002 Anmerkung Satz 1 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (Vergütungsverzeichnis – VV RVG) nebst anteiliger Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG) nicht entstanden ist.
7Nach Nr. 1002 Anmerkung Satz 1 VV RVG entsteht (vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Regelung nach Nr. 1005 VV RVG) eine Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch anwaltliche Mitwirkung erledigt. Die insoweit zunächst verlangte "Mitwirkung" muss dabei in einer besonderen Tätigkeit des Rechtsanwalts liegen, die über die bereits mit der Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgeht und auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung gerichtet ist.
8Vgl. die Beschlüsse des Senats vom 10. Oktober 2011 – 1 E 300/11 –, juris, Rn. 4 f. = NRWE, und vom 25. Januar 2011 – 1 E 32/11 –, juris, Rn. 24 f. = NRWE, jeweils m.w.N.; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 8. Juli 2013 – 5 OA 137/13 –, juris, Rn. 4, wonach die auf die außergerichtliche Erledigung des Verfahrens gerichteten besonderen anwaltlichen Bemühungen vor allem darin liegen können, dass der Anwalt durch die Führung von Verhandlungen mit der Verwaltungsbehörde erreicht, dass der angefochtene Verwaltungsakt aufgehoben oder geändert wird.
9Für das Vorliegen einer Mitwirkung im vorgenannten Sinne reicht es nicht aus, wenn der Rechtsanwalt lediglich sämtliche für seinen Mandanten sprechenden rechtlichen Argumente in möglichst überzeugender Weise vorträgt, auch wenn dies die Behörde zu einer Abhilfe veranlasst.
10Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 2. Juli 2013– 9 C 13.374 –, juris, Rn. 14; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl. 2012, Nr. 1002 VV RVG Rn. 38, 44.
11Allein ein solches Verständnis entspricht dem Gesetzeszweck, einen der Einigungsgebühr entsprechenden Tatbestand für die Fälle zu schaffen, in denen die Beteiligten sich wegen fehlender Dispositionsbefugnis nicht vergleichen können (vgl. Nr. 1000 Anmerkung Abs. 4 VV RVG).
12Vgl. den Senatsbeschluss vom 25. Januar 2011– 1 E 32/11 –, juris, Rn. 29 f. = NRWE; Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl. 2012, Nr. 1002 VV RVG Rn. 38.
13Die Mitwirkung des Rechtsanwalts muss nach Nr. 1002 Anmerkung Satz 1 VV RVG ferner kausal für die Erledigung der Rechtssache gewesen sein. Hierfür genügt ein nicht ganz unerheblicher Beitrag, nicht jedoch eine nur unwesentliche Kausalität. Eine rechtliche Vermutung für die Ursächlichkeit der anwaltlichen Tätigkeit ist in Nr. 1002 Anmerkung Satz 1 VV RVG – anders als in Nr. 1000 VV RVG – nicht enthalten. Hat der Rechtsanwalt eine auf die Aufhebung des Verwaltungsakts gerichtete Tätigkeit entfaltet und erfolgt sodann die Aufhebung oder Abänderung des Verwaltungsakts, so spricht allerdings eine tatsächliche Vermutung für die Ursächlichkeit seines Handelns. Gibt aber der Sachverhalt Anhalt dafür, dass die Tätigkeit des Rechtsanwalts für die Aufhebungs- oder Abänderungsentscheidung der Behörde nicht ursächlich war, so ist die Kausalität zu verneinen.
14Vgl. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl. 2012, Nr. 1002 VV RVG Rn. 54 bis 56.
15In Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend keine Erledigungsgebühr entstanden.
16Es fehlt bereits an einer besonderen, nicht schon mit der Verfahrensgebühr abgegoltenen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers. Namentlich ergibt sich ein besonderes Bemühen um eine außergerichtliche Erledigung des Verfahrens entgegen der mit der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht aus der Formulierung und Übersendung des direkt an die Beklagte gerichteten Schreibens vom 27. April 2013. Mit diesem Schreiben hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers der Beklagten zum einen seinen an das Gericht adressierten Schriftsatz vom 25. April 2013 abschriftlich zur Kenntnisnahme übersandt. Dieses Verhalten stellt keine besondere Tätigkeit im o.g. Sinne dar, weil der erwähnte Schriftsatz mit seinen Ausführungen zur Unbeachtlichkeit neuer Ermessenserwägungen allein der (weiteren) Klagebegründung diente und die Beklagte ohnehin über das Gericht erreicht hat. Eine abweichende Beurteilung ergibt sich nicht daraus, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit seinem Schreiben vom 27. April 2013 zum anderen angeregt hat, den angefochtenen Bescheid zurückzunehmen und den Rechtsstreit für erledigt zu erklären, um Kosten zu sparen und das Gericht zu entlasten. Denn auch eine solche Anregung geht noch nicht in rechtlich erheblicher Weise über eine – bereits durch die Verfahrensgebühr abgegoltene – sorgfältige Darlegung der für die Sache des Klägers sprechenden Argumente hinaus, sondern stellt nur die naheliegende Schlussfolgerung dar, wenn der Kläger angesichts der dargelegten Argumente vom Erfolg seines Rechtsmittels überzeugt ist.
17Zu Beispielsfällen, in denen ein außergerichtliches Einwirken auf die Verwaltungsbehörde als besondere Tätigkeit bewertet werden kann, vgl. etwa Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl. 2012, Nr. 1002 VV RVG Rn. 48.
18Unabhängig von dem Vorstehenden ist eine Erledigungsgebühr hier auch deshalb nicht entstanden, weil die – wie ausgeführt: schon keine besondere Tätigkeit darstellende – Formulierung und Übersendung des direkt an die Beklagte gerichteten Schreibens vom 27. April 2013 auch nicht kausal für die Erledigung der Rechtssache gewesen ist. Denn der Sachverhalt gibt hinreichenden Anhalt für die Annahme, dass die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers allenfalls ganz unwesentlich zu der Entscheidung der Beklagten beigetragen hat, den Verwaltungsakt aufzuheben. Die Beklagte hat insoweit mit Schriftsätzen vom 27. Mai 2013 und vom 9. Juli 2013 vorgetragen, sie habe diese Entscheidung nicht wegen des klägerischen Schreibens vom 27. April 2013 getroffen, sondern auf der Grundlage richterlicher Hinweise in drei ebenfalls vor der 9. Kammer des Verwaltungsgerichts geführten Parallelverfahren. Das Vorbringen, sein eigenes prozessuales Verhalten an Hinweisen des Gerichts und nicht schon an solchen der Gegenseite zu orientieren, ist schon für sich genommen ohne Weiteres nachvollziehbar. Zudem wird dieses Vorbringen auch durch den Inhalt der Gerichtsakte gestützt. Denn die Beklagte hatte bezogen auf die schließlich nur noch inmitten des Rechtsstreits stehende Frage, ob eine von ihr angestellte, sich an den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts orientierende Nachbetrachtung noch im Klageverfahren Beachtung finden könne, mit Schriftsatz vom 3. April 2013 ausdrücklich "um einen richterlichen Hinweis gebeten". Dementsprechend hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 30. April 2013, mit welchem sie den Aufhebungsanspruch des Klägers anerkannt und damit den Weg zu einer unstreitigen Erledigung des Rechtsstreits geebnet hat, wörtlich auf den – unter dem 29. April 2013 erfolgten – "richterlichen Hinweis" Bezug genommen.
19Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da lediglich die Festgebühr nach Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis) anfällt.
20Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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