Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 E 100/13

Tenor

Auf die Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 18. Dezember 2012 geändert. Der Vollstreckungsschuldnerin wird ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro für den Fall angedroht, dass sie weiterhin ihrer Verpflichtung aus Ziffer 4 Buchst. d) des in dem Verfahren 4 K 750/08 am 20. September 2010 geschlossenen gerichtlichen Vergleichs nicht nachkommt, sich dafür einzusetzen, dass der Rat der Stadt B.      die Satzung der "Stiftung C.        " im Sinne der vorstehenden drei Punkte des Vergleichs ergänzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Vollstreckungsgläubigerin und die Vollstreckungsschuldnerin jeweils zur Hälfte.


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