Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 E 681/13
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
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G r ü n d e
2Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG durch die Berichterstatterin als nach der Geschäftsverteilung des Senats zuständige Einzelrichterin. Zwar hat im erstinstanzlichen Verfahren nicht ein Einzelrichter im Sinne des § 6 VwGO entschieden, sondern die Berichterstatterin gemäß § 87 a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO. Es entspricht jedoch dem Sinn des Gesetzes, dass auch in einer solchen Konstellation (erst recht) ein Einzelrichter über die Beschwerde entscheidet.
3Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 17. Januar 2012 – 1 E 52/12 –, IÖD 2012, 82 = juris, Rn. 1 f. = NRWE m. w. N.
4Die Streitwertbeschwerde ist dahingehend auszulegen, dass die Prozessbevollmächtigten sie im eigenen Namen erhoben haben. Sie ist unbegründet.
5Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Konkurrentenstreitverfahren zu Recht gemäß den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG sowie den §§ 71 Abs. 1 Satz 1 GKG, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung auf die Hälfte des 6,5-fachen Betrages des Endgrundgehaltes des angestrebten Amtes festgesetzt.
6Von einem solchen Streitwert geht das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Fällen der auch hier vorliegenden Art seit den Beschlüssen des 6. Senats vom 19. März 2012 – 6 E 1406/11 –, IÖD 2012, 98 = juris = NRWE, – 6 E 84/12 –, juris = NRWE, – 6 E 162/12 –, NVwZ-RR 2012, 663 = juris, = NRWE, und dem Beschluss des 1. Senats vom 27. März 2012 – 1 E 45/12 –, juris = NRWE, aus.
7Im Ergebnis ebenso OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 23. August 2013 – OVG 6 L 56.13 –, juris, Rn. 8; OVG M.-V., Beschluss vom 11. Juli 2013 – 2 M 123/13 –, juris; OVG S.-A., Beschluss vom 16. Januar 2013 – 1 M 1/13 –, juris, Rn. 22; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 5. November 2012 – 2 B 10778/12 –, DVBl. 2013, 258 = juris, Rn. 39; Thür. OVG, Beschluss vom 23. Oktober 2012 – 2 EO 132/12 –, IÖD 2013, 26 = juris, Rn. 43; Hamb. OVG, Beschluss vom 14. September 2012 – 5 Bs 176/12 –, NordÖR 2013, 21 = juris, Rn. 39; OVG Saarl., Beschluss vom 7. September 2012 – 1 B 213/12 –, DÖD 2012, 275 = juris, Rn. 68; OVG Bremen, Beschluss vom 11. Januar 2012 – 2 B 107/11 –, NordÖR 2012, 196 = juris, Rn. 59; wohl auch Hess. VGH, Beschluss vom 9. Januar 2012 – 1 B 1932/11 –, NVwZ-RR 2012, 376 = juris, Rn. 7; a. A. Sächs. OVG, Beschluss vom 8. Juli 2013 – 2 B 343/13 –, juris, Rn. 25: Auffangstreitwert; Bay. VGH, Beschluss vom 16. April 2013 – 6 C 13.284 –, juris, Rn. 4: Auffangstreitwert; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23. April 2013 – 4 S 439/13 –, juris, Rn. 4 ff.: Auffangstreitwert für jede zu besetzende Stelle, aber höchstens das 6,5-fache des Endgrundgehalts.
8Ausgangspunkt für diese Streitwertfestsetzung ist die Überlegung, dass der Antragsteller mit der vorläufigen Freihaltung der zu besetzenden Stelle(n) die Sicherung seines in der Hauptsache verfolgten Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren - die Verleihung eines anderen Amtes im Sinne von § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG - anstrebt. Die darin liegende Verknüpfung des Gegenstands des Eilrechtsschutzes mit dem des Hauptsacheverfahrens rechtfertigt es, für die Bemessung des Streitwertes im vorläufigen Rechtsschutzverfahren dieselbe Grundlage wie im Hauptsacheverfahren heranzuziehen, zumal das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs in Teilen die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt und daher mit Blick auf die sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Anforderungen nach Prüfungsmaßstab, ‑umfang und -tiefe nicht hinter dem Hauptsacheverfahren zurückbleiben darf.
9Aus dem Umstand, dass der Antragsteller im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes lediglich die vorläufige Freihaltung der streitigen Stelle(n) beanspruchen kann und keinen unmittelbaren Ausspruch über die Verpflichtung zur Neubescheidung seines Beförderungsbegehrens, folgt nichts anderes. Insoweit unterscheidet sich der Bewerbungsverfahrensanspruch nicht von anderen Ansprüchen, die – ihre Begründetheit unterstellt – nicht bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in vollem Umfang zugesprochen werden können.
10Der sich in Anwendung von § 52 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Satz 1 Nr. 1 GKG ergebende Betrag ist allerdings im Hinblick auf den im Eilrechtsschutz lediglich angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte, das heißt auf ein Viertel des 13-fachen Betrages des Endgrundgehaltes des jeweils angestrebten Amtes zu reduzieren (nach der ab dem 1. August 2013 geltenden Fassung des § 52 Abs. 5 GKG sind die für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge maßgebliche Bezugsgröße).
11Der Senat hält an seiner Rechtsprechung trotz anderslautender Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts fest. Dieses hat den Streitwert in Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Konkurrentenstreitverfahren in Anlehnung an den Streitwert im Hauptsacheverfahren auf das 6,5-fache des Endgrundgehalts festgesetzt.
12BVerwG, Beschlüsse vom 22. November 2012– 2 VR 5.12 – NVwZ-RR 2013, 267 = juris, Rn. 40, und vom 3. Juli 2012 – 2 VR 3.12 –, juris, Rn. 3; diesem folgend Nds. OVG, Beschluss vom 16. Mai 2013 – 5 ME 92/13 –, juris, Rn. 27 ff.
13Aus welchen Gründen das Bundesverwaltungsgericht den Streitwert nicht wegen des im Eilverfahren lediglich angestrebten Sicherungszwecks wie in Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs vom 7./8. Juli 2004 vorgesehen und in anderen Eilverfahren üblich weiter reduziert hat, ergibt sich aus den Entscheidungen nicht. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in seinem eben genannten Beschluss als Argument dafür genannt, das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes übernehme in Konkurrentenstreitigkeiten die Funktion des Hauptsacheverfahrens und dürfe daher mit Blick auf die sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Anforderungen nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter dem Hauptsacheverfahren zurückbleiben.
14Diesen Umstand hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinen oben angeführten Beschlüssen vom März 2012 jedoch bereits berücksichtigt. Gleichwohl hat das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vorläufigen Charakter, der dadurch erkennbar wird, dass bei einer Stattgabe die Geltungsdauer der begehrten einstweiligen Anordnung sich nur bis zur Durchführung eines erneuten Auswahlverfahrens erstreckt.
15Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 9. Januar 2012– 1 B 1932/11 –, NVwZ-RR 2012, 376 = juris, Rn. 7.
16Dieser vorläufige Charakter rechtfertigt es, den sich für das Hauptsacheverfahren ergebenden Streitwert zu halbieren.
17Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
18Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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