Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 B 571/13
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die Beschwerde, über welche im Einverständnis der Beteiligten entsprechend § 87a Abs. 2 und 3 VwGO der Berichterstatter anstelle des Senats entscheidet, hat keinen Erfolg.
3Die gegen den angefochtenen Beschluss fristgerecht vorgebrachten Gründe, auf deren Überprüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, soweit es um die begehrte Abänderung des Beschlusses geht, rechtfertigen es nicht, dem Antrag des Antragstellers,
4die aufschiebende Wirkung seiner Klage – VG Köln, 15 K 2436/13 – gegen die Zuweisungsverfügung der Deutschen Telekom AG vom 25. Februar 2013 in der Gestalt deren Widerspruchsbescheides vom 28. März 2013 wiederherzustellen,
5zu entsprechen. Vielmehr fällt die auf der Grundlage des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens, welches zum Teil bereits das in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO normierte Darlegungs- und Auseinandersetzungsgebot verfehlt, zu Lasten des Antragstellers aus. Diesem ist es im Ergebnis zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten und die angefochtene Verfügung (vorläufig) weiterhin gegen sich gelten zu lassen.
61. Der Antragsteller macht zunächst geltend, die in der Zuweisungsverfügung erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge nicht den Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Denn die insoweit standardmäßig verwendeten Formulierungen stellten allein auf die – bestrittenen – wirtschaftlichen Interessen der Antragsgegnerin ab und enthielten keine auf den Einzelfall des Antragstellers bezogene Ermessensausübung. Dieses Vorbringen greift nicht durch. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Begründung der Vollziehungsanordnung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht genügt; vielmehr trifft das Gegenteil zu. Das mit dieser Vorschrift normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll zwar – neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts – vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Gleichwohl dürfen die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung nicht überspannt werden. Diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich – in aller Regel – nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf. Demgegenüber verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch materiell überzeugen, also auch inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen.
7Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa den Senatsbeschluss vom 17. Februar 2012– 1 B 49/12 –, juris, Rn. 11 f. = NRWE, Rn. 12 f., m.w.N.; vgl. ferner etwa Funke-Kaiser, in: Bader u.a., VwGO, 5. Aufl. 2011, § 80 Rn. 50, und Saurenhaus, in: Wysk, VwGO, 2011, § 80 Rn. 25, jeweils m.w.N.
8Einen in diesem Sinne (formal gesehen) nur formelhaften Charakter weist die hier in Rede stehende Begründung ersichtlich nicht auf. Die Antragsgegnerin hat zur Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges (u.a.) ausgeführt, in der Rechtsprechung sei anerkannt, dass die Gewährleistung einer amtsangemessenen Beschäftigung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Deutschen Telekom AG ein öffentliches Interesse im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO darstelle, selbst wenn die Deutsche Telekom AG den Nutzern der Telekommunikationsdienstleistungen gegenüber nicht hoheitlich handele. Nach Umwandlung der ehemaligen Deutschen Bundespost Telekom in die Deutsche Telekom AG mit der gleichzeitigen Öffnung des Telekommunikationsmarktes seien aufgrund der Wettbewerbssituation Marktanteile und damit zugleich Beschäftigungsmöglichkeiten weggefallen. Die Zuweisung an ein Unternehmen biete daher die Möglichkeit, dem Beschäftigungsanspruch nachzukommen und zugleich auch die Beschäftigung vollalimentierter Beamter im öffentlichen Interesse sicherzustellen. Für den Antragsteller bestehe gegenwärtig eine Beschäftigungsmöglichkeit allein in dem Unternehmen VCS. Ohne die streitige Zuweisung müsste für die dort zu erfüllende Tätigkeit zusätzliches Personal vom Arbeitsmarkt rekrutiert werden. Dies sei dem Unternehmen nicht zumutbar, zumal der Antragsteller als Beamter eine Dienstleistungspflicht zu erfüllen habe, für die er ja auch alimentiert werde. Das Abwarten eines eventuellen Rechtsbehelfs- oder Klageverfahrens sei aus den genannten Gründen nicht hinnehmbar und würde die gesamte Zuweisungsmaßnahme gefährden. U.a. letztere Ausführungen geben zu erkennen, dass sich die Antragsgegnerin mit ihrer Begründung auch im konkreten Fall in sich schlüssige – und damit den rechtlichen Anforderungen genügende – Gedanken zur Eilbedürftigkeit gemacht hat. Zugleich belegt der Inhalt der gegebenen Begründung, dass sich die Antragsgegnerin des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst gewesen ist.
9Diese Bewertung wird nicht durch die in der Beschwerdebegründung mit enthaltene Behauptung in Frage gestellt, die Antragsgegnerin verwende den in der hier maßgeblichen Anordnung festzustellenden Begründungstext als Textbaustein standardmäßig auch in allen weiteren eine Zuweisung zur VCS GmbH betreffenden Vollziehungsanordnungen. Denn die vielfache Nutzung eines solchen Textbausteines besagt lediglich, dass sich die Antragsgegnerin in einer Vielzahl von Fällen zu einer jeweils in gleicher Weise begründeten ausnahmsweisen Anordnung des Sofortvollzuges entschlossen hat, was bei einer Vergleichbarkeit der jeweils zugrundeliegenden Sachverhalte (geprägt insbesondere durch das Bestehen einer Vakanz bei der VCS GmbH sowie die Eignung des zuzuweisenden beschäftigungslosen Beamten) schon unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der Betroffenen ersichtlich nicht zu beanstanden ist.
10Vgl. insoweit ausführlich die Senatsbeschlüsse vom 17. Februar 2012 – 1 B 49/12 –, juris, Rn. 14 f. = NRWE, Rn. 15 f., und vom 9. Januar 2012– 1 B 1586/11 –, juris, Rn. 8 bis 13 = NRWE, Rn. 9 bis 14.
11Der von dem Antragsteller in diesem Zusammenhang weiter erhobene Einwand des Fehlens einzelfallbezogener Ermessenserwägungen greift ebenfalls nicht durch. Denn mit diesem Einwand wendet der Antragsteller sich gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Zuweisungsverfügung bzw. macht der Sache nach geltend, dass das besondere Vollzugsinteresse nicht gegeben bzw. nur vorgeschoben sei. Die inhaltliche Richtigkeit und Tragfähigkeit der angeführten Gründe ist aber – wie zuvor ausgeführt – nicht Voraussetzung für eine den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügende Begründung des besonderen Vollzugsinteresses. Der Einwand kann daher allenfalls für die vom Gericht bei seiner eigenen Abwägungsentscheidung angesichts des Beschwerdevorbringens mit zu überprüfende Frage von Bedeutung sein, ob die Zuweisung dem Antragsteller zugemutet werden kann (dazu nachfolgend unter dem Gliederungspunkt 3. dieses Beschlusses) und ob ein besonderes Vollzugsinteresse tatsächlich gegeben (gewesen) ist (dazu nachfolgend unter dem Gliederungspunkt 4. dieses Beschlusses).
122. Bezogen auf die Frage der materiellen Rechtmäßigkeit der Zuweisungsverfügung wendet sich der Antragsteller (sinngemäß) zunächst gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, nach welcher es nicht ersichtlich ist, dass kein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse i.S.d. § 4 Abs. 4 PostPersRG an einer Beschäftigung des Antragstellers bei der VCS vorliegt. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass nicht erkennbar sei, dass die insoweit von der Antragsgegnerin vorgetragenen Gründe nur vorgeschoben seien. Insoweit hat der Antragsteller sich neben einem – substanzlosen, den Darlegungsanforderungen nicht genügenden - bloßen Bestreiten der Angaben der Antragsgegnerin (Beschwerdebegründung, Seite 18, dritter Absatz) auf das Vorbringen beschränkt, es dürfe für die Antragsgegnerin ein Leichtes sein, die Stelle bei der VCS GmbH mit einem anderen beschäftigungslosen Beamten zu besetzen, der ebenso geeignet sei wie der Antragsteller, aber von der Maßnahme in sozialer Hinsicht weniger betroffen wäre. Dieses Vorbringen greift nicht durch. Denn bei einer Zuweisung eines beschäftigungslosen Beamten steht eine Auswahlentscheidung unabhängig vom Vorhandensein weiterer beschäftigungsloser Beamter nicht in Rede. Liegen nämlich die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Zuweisung eines beschäftigungslosen Beamten vor und ist diesem die Zuweisung namentlich auch, wie die nachfolgenden Ausführungen zu 3. belegen werden, nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar, so kann seine Zuweisung aus Rechtsgründen (Beendigung des rechtswidrigen Zustands der Nichtbeschäftigung durch Erfüllung der die Antragsgegnerin treffenden Pflicht zu amtsangemessener Beschäftigung) nicht daran scheitern, dass unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit oder auch dem – nicht der Beurteilung des Betroffenen unterliegenden – Aspekt bestmöglichen Personaleinsatzes ggf. auch andere noch beschäftigungslose Beamte insoweit zugewiesen werden könnten.
13Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 12. März 2013– 1 B 28/13 –, juris, Rn. 19 bis 22, = NRWE, Rn. 20 bis 23, m.w.N.
143. Ferner macht der Antragsteller hinsichtlich der materiellen Rechtmäßigkeit der Zuweisungsverfügung geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Zumutbarkeit der Zuweisung einer Tätigkeit gerade bei der VSC GmbH in H. und nicht bei einer heimatnäheren – im C. Raum gelegenen – Stelle nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen bejaht. Im Einzelnen trägt er insoweit im Kern vor: Die Antragsgegnerin habe keine hinreichende Prüfung wohnortnäherer – tatsächlich vorhandener – Beschäftigungsmöglichkeiten vorgenommen und mit der Zuweisung nach H. insoweit fürsorgepflichtwidrig gehandelt (dazu nachfolgend a)). Ferner wäre er sowohl bei einem werktäglichen Pendeln zwischen C. und H. als auch bei einem Umzug nach H. gehindert, seine pflegebedürftigen, in C. wohnhaften Eltern weiter zu pflegen (dazu nachfolgend b)). Schließlich stünden seine gesundheitlichen Einschränkungen der zugewiesenen Tätigkeit in H. und den ihm insoweit angesonnenen langen Wegezeiten bei der erforderlichen Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel entgegen (dazu nachfolgend c)). Dieses Vorbringen greift insgesamt nicht durch.
15Ausgangspunkt der hier gebotenen Bewertung ist, wie das Verwaltungsgericht zu Recht hervorgehoben hat, dass Bundesbeamte keinen Anspruch auf Beibehaltung eines einmal innegehabten Dienstortes haben, sondern grundsätzlich mit einer bundesweiten Versetzung bzw. einer (bezogen auf einen Ortswechsel) vergleichbar wirkenden Personalmaßnahme wie hier der Zuweisung rechnen müssen. Dies haben sie einschließlich damit ggf. verbundener längerer Fahrzeiten bzw. der eventuellen Notwendigkeit eines Umzugs bei der Wohnsitznahme und namentlich dem Erwerb von Haus- oder Wohnungseigentum von vornherein zu berücksichtigen (§ 72 Abs. 1 BBG). Der Dienstherr hat zwar bei beabsichtigten Personalmaßnahmen die sich aus der Lage des bisherigen Wohnortes für den Betroffenen und ggf. auch seine Familie ergebenden Belastungen im Rahmen seiner Fürsorgepflicht zu berücksichtigen. Im Regelfall muss der durch eine seinen Dienstort verändernde Personalmaßnahme betroffene Beamte aber Nachteile, die aus der Lage des gewählten und aufrecht erhaltenen Wohnortes zum (geänderten) Dienstort herrühren, als grundsätzlich seiner persönlichen Sphäre zugehörig hinnehmen. Das vorstehend Ausgeführte muss erst recht dann gelten, wenn die in Rede stehende Personalmaßnahme – wie hier – wesentlich das Ziel mit verfolgt, einem zuvor längere Zeit oder jedenfalls zuletzt "beschäftigungslosen" Beamten eine (Dauer-)Beschäftigung zuzuweisen.
16Zum Ganzen vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 9. Januar 2013 – 1 B 761/12 –, juris, Rn. 10 bis 12, = NRWE, Rn. 11 bis 13, und vom 12. Januar 2012– 1 B 1018/11 –, juris, Rn. 66 ff. = NRWE, Rn. 67 ff., m.w.N.
17a) Der Antragsteller hält die Zuweisung zunächst deshalb für unzumutbar bzw. ermessensfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin keine hinreichende Prüfung wohnortnäherer, angeblich vorhandener Beschäftigungsmöglichkeiten vorgenommen habe. Er trägt insoweit vor: Die Antragsgegnerin habe es fürsorgepflichtwidrig unterlassen, Dienstposten im nicht technischen Bereich bei der Deutschen Telekom AG, bei deren Tochterunternehmen und bei anderen Behörden der Antragsgegnerin im C. Raum in Betracht zu ziehen, so etwa die schon erstinstanzlich angeführte Stelle als "Sachbearbeiter Ordner/Operationsmanagement". Der Umstand, dass er sich nicht auf diese Stelle und ggf. auch nicht auf andere in Betracht zu ziehende Stellen beworben habe, dürfe vorliegend entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht zu seinen Lasten gehen, da die Fürsorgepflicht auf jeden Fall die Einbeziehung solcher Stellen in die Prüfung gebiete. Gleiches gelte für die Frage, ob er der bestgeeignete Bewerber für den jeweils in Rede stehenden Dienstposten sei. Ferner habe die Antragsgegnerin angesichts der mit der Zuweisung verbundenen "extremen Härten" zu prüfen, ob er zunächst umgeschult und dann im C. Raum eingesetzt werden könne. Dass es auch schon derzeit freie und für ihn geeignete Dienstposten im C. Raum gebe, werde auch durch die im einzelnen benannten Stellen – u.a. die 60 Stellen eines "Sachbearbeiters Baubegleitung" – belegt, auf welche er sich beworben habe. Soweit die Antragsgegnerin Stellen deshalb für ungeeignet erachtet habe, weil er das nötige IT-Fachwissen nicht aufweise, müsse auch eine vorherige Einarbeitung/Fortbildung in Betracht gezogen werden. Schließlich habe es keine konkreten Vorschläge in Bezug auf den Einsatz bei anderen Bundesbehörden, bei den Fleet-Services oder im Ressourcen-Management gegeben (Schriftsatz vom 25. September 2013).
18Dies alles greift nicht durch. Es ist gerade auch angesichts der oben dargestellten Grundsätze zur bundesweiten Einsetzbarkeit von Bundesbeamten schon grundsätzlich nicht erkennbar, weshalb die Antragsgegnerin verpflichtet sein soll, einen solchen Beamten zur Abwendung einer – personalwirtschaftlich gewollten – Versetzung oder Zuweisung, welche mit einem Ortswechsel verbunden ist, laufbahnfremd einzusetzen oder ihm einen Dienstposten zu verschaffen, für welchen er erst nach einer Umschulung/Fortbildung geeignet wäre. Vor diesem Hintergrund war die Antragsgegnerin ersichtlich nicht verpflichtet, dem Antragsteller vorrangig die laufbahnfremde Stelle eines "Sachbearbeiters Ordner/Operationsmanagement" oder sonstige laufbahnfremde bzw. mit Blick auf die Qualifikation des Antragstellers ungeeignete Stellen zuzuweisen.
19Ob und in welchem Umfang eine Verpflichtung der Antragsgegnerin besteht, vor einer Zuweisung nach H. zunächst wohnortnahe freie, nach den obigen Grundsätzen mit dem Antragsteller besetzbare – also der Laufbahn und der Qualifikation des Antragstellers entsprechende – Stellen ausfindig zu machen und dem Antragsteller ggf. unter Vernachlässigung des immerhin Verfassungsrang genießenden des Grundsatzes der Bestenauslese anzubieten, muss hier nicht entschieden werden. Denn es spricht vorliegend nichts dafür, dass solche Stellen vorhanden (gewesen) sind. Der Antragsteller hat sich insoweit – außerhalb der Beschwerdebegründungsfrist – vor allem auf die erwähnten ausgeschriebenen 60 Stellen als "Sachbearbeiter Baubegleitung" bei der VBS Deutsche Telekom AG bezogen. Insoweit hat die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerdeerwiderung vom 23. September 2013 indes darauf hingewiesen, dass die maßgebliche Ausschreibung das gesamte Bundesgebiet betreffe; nur eine Stelle befinde sich am Standort C1. . Hinsichtlich dieser Stelle habe sie den Antragsteller erfolglos benannt. Der Leiter der zuständigen PTI (Produktion Technische Infrastruktur) habe nach Einsichtnahme in den Lebenslauf des Antragstellers mitgeteilt, dass dessen Know How nicht ansatzweise den Erwartungen entspreche und somit ein Einsatz mangels Qualifikation ausscheide. Diesen durch den Ausschreibungstext belegten bzw. ohne Weiteres nachvollziehbaren Erwägungen hat der Antragsteller nichts von Substanz entgegengehalten. In seiner Erwiderung vom 25. September 2013 hat er insoweit lediglich mitgeteilt, keine Absage erhalten zu haben und nicht nachvollziehen zu können, weshalb sein Know How nicht ansatzweise den Erwartungen entsprechen solle. Dass sonstige geeignete Stellen im C. Raum vorhanden (gewesen) sind, ist nicht ersichtlich; namentlich wird dies nicht schon durch den Umstand bloßer Bewerbung oder durch das schlichte Behaupten belegt. Gegen das Vorhandensein solcher Stellen in der Vergangenheit und auch heute spricht nachhaltig, dass diesbezügliche wiederholte und intensive Bemühungen der Antragsgegnerin und des Antragstellers bis heute nicht von Erfolg gekrönt worden sind. Wie der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 29. Mai 2013 (Seite 3, erster Absatz) bestätigt hat, waren schon im Jahre 2012 erfolgte monatelange Bemühungen beider Beteiligten erfolglos geblieben. Auch die in den Verwaltungsvorgängen (Beiakte Heft 1, Blatt 89 bis 100) belegten weiteren Anstrengungen der Antragsgegnerin haben nicht zur Identifizierung einer geeigneten Stelle geführt. Schließlich sind auch die weiteren Bemühungen des Antragstellers sowie die vom Senat im Mitte Juni 2013 angestoßenen Anstrengungen der Antragsgegnerin (u.a.: Einschaltung des Herrn Dr. G. ), welche der Antragsteller (ursprünglich) nicht bestritten hat (vgl. den Schriftsatz des Antragstellers vom 20. August 2013), bis heute ohne jeden Erfolg geblieben.
20b) Der Antragsteller hält die Zuweisung ferner deshalb für unzumutbar, weil deren Befolgung es ihm unmöglich machen würde, im Rahmen einer halbwegs normalen Lebensführung seinen pflegebedürftigen Vater – wie bisher – morgens und abends zu pflegen. Das gelte nicht nur bei einem Umzug nach H. , sondern auch bei werktäglichem Pendeln. Denn bei der in Ermangelung eines Pkws gebotenen Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel werde er schon für die einfache Strecke mehr als zwei Stunden benötigen und deshalb von 5:15 Uhr bis 19:35 Uhr von zuhause abwesend sein. Er könne auch nicht darauf verwiesen werden, die Pflege einem Pflegedienst zu überlassen. Dies gehöre nicht zu den beamtenrechtlichen Pflichten. Die Entscheidung, wer den Vater pflege, müsse ihm und seiner Familie überlassen bleiben. Dies entspreche auch der Wertung des Pflegezeitgesetzes. Gegen die Beschäftigung eines Pflegedienstes spreche, dass der Vater unter einer beginnenden Demenz leide und deshalb keine fremden Personen an sich heranlasse bzw. – so die im Schriftsatz vom 25. September 2013 aufgestellte und mit einer ärztlichen Bescheinigung belegte Behauptung – auf seinen Sohn fixiert sei und keine andere Person akzeptiere. Außerdem sei die Beauftragung eines Pflegedienstes finanziell weder dem Antragsteller noch seinem Vater zuzumuten. Schließlich könne eine so umfassende Pflege, wie sie der Antragsteller seinem Vater zukommen lasse, durch einen Pflegedienst nicht gewährleistet werden.
21Dieses Vorbringen greift nicht durch. Die Antragsgegnerin hat schon im erstinstanzlichen Verfahren zutreffend darauf hingewiesen, dass die Pflicht eines alimentierten Beamten zur Dienstleistung grundsätzlich nicht dadurch eingeschränkt wird, dass der Beamte einen pflegebedürftigen Angehörigen pflegen will. Eine solche Entscheidung ist, wie es das Verwaltungsgericht zu Recht formuliert hat, vielmehr dem privaten Lebensbereich zuzuordnen. Deutlich wird dies gerade durch die bestehenden gesetzlichen Regelungen. Nach der insoweit einschlägigen Vorschrift des § 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b, Nr. 2 BBG – das Pflegezeitgesetz findet auf Beamte keine Anwendung – haben nämlich Beamte, die Anspruch auf Besoldung haben und nach ärztlichen Gutachten einen pflegebedürftigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen, lediglich einen (antragsgebundenen) Anspruch auf Bewilligung von Urlaub ohne Besoldung oder Teilzeitbeschäftigung, und dies auch nur unter der weiteren Voraussetzung, dass zwingende dienstliche Belange der Bewilligung nicht entgegenstehen. Es ist deswegen grundsätzlich nicht zu beanstanden, einem beschäftigungslosen, aber voll alimentierten Beamten, der – wie der Antragsteller – keinen Antrag nach § 92 BBG stellt, eine solche Vollzeittätigkeit nach § 4 Abs. 4 PostPersRG zuzuweisen, welche der Realisierung seines Wunsches ganz oder teilweise entgegensteht, einen pflegebedürftigen Angehörigen selbst zu pflegen. Dass dies richtig ist, verdeutlicht auch die Erwägung, dass ein Beamter seine Dienstleistung ersichtlich nicht mit der Begründung vollständig verweigern könnte, er sei die einzige privat zur Verfügung stehende Pflegeperson für einen Angehörigen, welcher eine engmaschige ganztägige Betreuung benötige. Hierauf liefe im Übrigen die Argumentation des Antragstellers im Schriftsatz vom 25. September 2013 hinaus, sein Vater lasse sich überhaupt nur noch von ihm pflegen: Jedenfalls bei einem Pflegebedarf auch während des Tages stünde dieser Einwand nämlich jeglicher Dienstausübung des Antragstellers und damit auch einer Zuweisung einer – angeblich doch gewollten – Tätigkeit im C. Raum entgegen, was auf der Hand liegend nicht richtig sein kann. Dem allem kann der Antragsteller auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, er dürfe deshalb nicht auf die Inanspruchnahme eines Pflegedienstes verwiesen werden, weil dies nicht zu seinen beamtenrechtlichen Pflichten gehöre. Denn die Entscheidung, einen Pflegedienst einzuschalten, betrifft nicht das Beamtenverhältnis des Antragstellers, sondern allein die Rechtssphäre der zu pflegenden Person. Auch die weiteren Einwände gegen den Verweis auf Inanspruchnahme eines Pflegedienstes greifen nicht durch. Der allgemein bekannte Umstand, dass pflegebedürftige Menschen bei (beginnender) Demenz nur vertraute Menschen an sich "heranlassen" wollen, führt noch nicht zu der Annahme, dass diesem (natürlichen) Willen von Rechts wegen stets Rechnung getragen werden müsste. So werden denn auch pflegebedürftige Menschen mit (beginnender) Demenz, wie die tägliche Praxis vor allem in zahllosen Pflegeheimen zeigt, hinreichend gut und gelingend durch professionelles Pflegepersonal betreut. Es ist auch weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass ein Pflegedienst nicht in der Lage sein könnte, den Antragsteller hinsichtlich der von ihm erbrachten Pflegeleistungen vollständig zu ersetzen. Schließlich überzeugt auch das Kostenargument nicht. Reichen die eigenen Mittel nämlich insoweit nicht aus, so muss auf die (ergänzende) Inanspruchnahme von Sozialleistungen verwiesen werden. Lediglich am Rande soll darauf hingewiesen werden, dass nach dem vom Antragsteller vorgelegten "Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI" des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Nordrhein (Ausdruck vom 20. September 2012) der Gesamtzeitaufwand für die Pflege des Vaters des Antragstellers nur 14 Stunden und 14 Minuten pro Woche (2 Stunden und 2 Minuten am Tag) betragen hat und keineswegs nur auf den Antragsteller entfallen, sondern auf drei Personen aufgeteilt gewesen ist, nämlich auf den Antragsteller, dessen Mutter sowie dessen nicht berufstätige Schwester.
22Soweit der Antragsteller die Zuweisung auch mit Blick auf eine Pflege seiner Mutter durch ihn für unzumutbar hält, fehlt es durchgängig schon an jeglichem substantiierten Vortrag. Sowohl das Beschwerdevorbringen (Begründungsschrift, Seite 5: "und seine Mutter, ... , pflegen muss"; "Die Pflegebedürftigkeit der Eltern des Antragstellers ist unstreitig") als auch schon der erstinstanzliche Vortrag (Schriftsatz vom 29. April 2013, Seite 6: "An dieser Stelle möchten wir darauf hinweisen, dass auch die Mutter des Antragstellers schon recht alt und pflegebedürftig ist, auch wenn für diese bisher noch keine Pflegestufe ... anerkannt worden ist und der Antragsteller sich auch seiner Mutter widmet") beschränken sich nämlich auf pauschale und durch nichts belegte Behauptungen.
23c) Der Antragsteller, der nach eigenen Angaben (trotz der geltend gemachten Behinderungen beim Gehen) nicht über einen Pkw verfügt, hält die bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel erforderlichen werktäglichen Fahrzeiten von mehr als zwei Stunden für eine Wegstrecke schließlich nach wie vor aus gesundheitlichen Gründen für unzumutbar und beruft sich insoweit auf eine Darmerkrankung (Erfordernis der Einnahme der Mahlzeiten zu festen Tageszeiten), Schlafstörungen, nervöse Beschwerden, eine Herz-Kreislauf-Erkrankung und Einschränkungen des Bewegungsapparats. Das hierauf bezogene Vorbringen greift schon deshalb nicht durch, weil es nicht entscheidungserheblich ist. Denn der Antragsteller kann, wie sich bereits aus den obigen Ausführungen des Senats zu Punkt 3. a) und b) ergibt, rechtsfehlerfrei auf eine Wohnsitznahme in H. verwiesen werden; in einem solchen Falle aber können die behaupteten gesundheitliche Belastungen durch das Zurücklegen weiter Fußwegstrecken nicht entstehen.
24Ferner macht der Antragsteller in gesundheitlicher Hinsicht noch geltend, aufgrund bestehender Einschränkungen seiner Sehfähigkeit (vgl. die Bescheinigungen der Frau Dr. B. vom 11. November 2010 und 4. Juni 2013: eingeschränkte Bildschirmtauglichkeit, Erforderlichkeit von Pausen, Arbeitsplatzbrille) erscheine es nicht "sinnvoll", ihn – wie bei der zugewiesenen Tätigkeit vorgesehen – "überwiegend mit einer Bildschirmtätigkeit zu beschäftigen". Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts habe der betriebsärztliche Dienst noch keine entsprechende Prüfung vorgenommen. Denn die Eignungsuntersuchung vom 13. November 2012 habe sich nur auf die zuvor geplante Zuweisung einer Tätigkeit als "Sachbearbeiter Backoffice" bezogen. Auch dieses Vorbringen überzeugt nicht. Es trifft schon ersichtlich nicht zu, dass sich die angesprochene Eignungsuntersuchung, nach welcher insoweit keine gesundheitlichen Bedenken bestehen, nicht auf die zugewiesene Tätigkeit als "Sachbearbeiter Projektmanagement" bezogen hat. Zwar wird in der entsprechenden Ärztlichen Bescheinigung (Beiakte Heft 1, Blatt 58 - 60) unter dem Punkt "Gesamtergebnis" formuliert, dass "für den beschriebenen Einsatz im Servicecenter der VCS als Sachbearbeiter Backoffice" keine gesundheitlichen Bedenken bestünden. Diese Angabe beruht aber, wie schon das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, erkennbar auf einem Redaktionsversehen: Die Ausstellerin der Bescheinigung hat lediglich vergessen, das Formular an dieser Stelle entsprechend der ansonsten vorgenommenen Aktualisierung (Änderung der zuzuweisenden Tätigkeit) abzuändern. Dass ergibt sich ohne Weiteres aus den übrigen, das Schriftstück einleitenden Ausführungen. Als Tätigkeit ist insoweit nämlich ausdrücklich "Sachbearbeiter Projektmanagement H. " festgehalten, und die insoweit ergänzend in Bezug genommene Anlage "Summarische Darstellung der Tätigkeitsinhalte" beschreibt genau jene Tätigkeit näher. Außerdem und vor allem heißt es in der Bescheinigung selbst weiter: "Nach Korrektur der Tätigkeitsbeschreibung durch die Deutsche Telekom AG von Sachbearbeiter Backoffice auf Sachbearbeiter Projektmanagement in H. am 03.12.2012 jetzt aktuelle Version vom 04.12.2012". Das ist eindeutig. Demnach hat die Betriebsärztin in Bezug auf die für den Antragsteller seinerzeit aktuell vorgesehene Tätigkeit eines "Sachbearbeiters Projektmanagement" und in Kenntnis der insoweit anfallenden Einzeltätigkeiten keine gesundheitlichen Bedenken gesehen und ihre Entscheidung auch in Ansehung der von ihr getroffenen Feststellung eines "eingeschränkten Sehvermögens auch mit Korrektur" so getroffen. Nach der weiteren betriebsärztlichen Untersuchung vom 4. Juli 2013 (vgl. die "Mitteilung der ärztlichen Beurteilung über eine Untersuchung nach beamtenrechtlichen Regelungen" des Dr. H1. , vorgelegt von dem Antragsteller mit Schriftsatz vom 8. Juli 2013, Blatt 252 bis 256 der Gerichtsakte) ist der Antragsteller bildschirmtauglich und "sollten" Bildschirmtätigkeiten (lediglich) "regelmäßig durch andere Tätigkeiten unterbrochen werden, z.B. nach einer Stunde". Dass dem in H. nicht Rechnung getragen werden könnte, hat der Antragsteller schon selbst nicht behauptet.
254. Der Antragsteller hat schließlich nicht mit sonstigem, nicht schon weiter oben gewürdigten Vortrag schlüssig und substantiiert aufgezeigt, dass die Zuweisungsverfügung bzw. ihr jetzt anstehender Vollzug unter sonstigen Gesichtspunkten rechtwidrig sein könnten, dass das erforderliche Vollzugsinteresse fehlen oder dass die allgemeine Interessenabwägung zu seinen Gunsten ausgehen könnte. Namentlich vermag nicht sein Vortrag aus den Schriftsätzen vom 20. und 25. September 2013 zu überzeugen, die nun für den 30. September 2013 anstehende Aufnahme seines Dienstes bei der VCS GmbH in H. sei ihm schon deswegen nicht möglich, weil er nicht in so kurzer Zeit nach H. umziehen könne und auch nicht in der Lage sein werde, die Pflege "seiner Eltern" sicherzustellen. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dem Antragsteller ein längerer als der angesprochene Zeitraum für Umzug und Organisation der Pflege zu Verfügung stehen wird, weil er gegenwärtig – wie er selbst vorträgt – noch bis zum 6. Oktober 2013 arbeitsunfähig ist. Außerdem war ihm spätestens durch das Schreiben der Antragsgegnerin vom 29. August 2013 bekannt, dass er sich zumindest vorsorglich – für den Fall, dass es nicht zu einem "Hängebeschluss" des Senats oder zu einer ihm günstigen Entscheidung über die Beschwerde kommen sollte – auf eine Dienstaufnahme in H. einstellen musste. Eine Wohnsitznahme in H. wäre ihm aber auch schon binnen weniger Tage zuzumuten. Denn die Antragsgegnerin hat ihm mit Schreiben vom 13. September 2013 sowie mit Schriftsatz vom 23. September 2013 zugesichert, für maximal zwei Monate die Kosten für eine vorübergehende auswärtige Unterbringung am Dienstort bis zum Umzug zu übernehmen. Hinsichtlich der Organisation der Pflege seines Vaters gilt im Ergebnis nichts anderes. Der Antragsteller, der anscheinend weder einen Pkw anschaffen will, um werktäglich zwischen C1. und H. pendeln zu können, noch eine Beurlaubung anstrebt, sowie seine Familie sind insoweit darauf zu verweisen, kurzfristig in geeigneter Weise die Pflegetätigkeit des Antragstellers zu ersetzen, etwa durch eine – ggf. zunächst auch nur vorübergehende – Beauftragung eines Pflegedienstes oder durch verstärkte Aktivierung anderer Familienmitglieder. Insoweit stellt sich die Situation nicht anders dar, als sie bei einem jederzeit möglichen krankheitsbedingten Ausfall des Antragsteller darstellen würde. Auch dann müsste kurzfristig für Abhilfe gesorgt werden.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.
27Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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