Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 11 B 798/13
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 2.500,- Euro festgesetzt
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 28. Juni 2013 zu Recht abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin, bei dem der Senat nur die dargelegten Gründe prüft (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine andere Entscheidung.
4Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragstellerin und dem öffentlichen Vollzugsinteresse fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Die Anordnung unter Nr. 1 der Ordnungsverfügung erweist sich nach der im Eilverfahren einzig gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig. Es überwiegt auch nicht ausnahmsweise das private Aussetzungsinteresses der Antragstellerin.
5Gegen die auf § 22 StrWG NRW gestützte Anordnung bestehen nach summarischer Prüfung keine Bedenken. Nach dieser Vorschrift kann die für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde die Beendigung der ohne die erforderliche Erlaubnis erfolgenden Benutzung der Straße anordnen. Die Aufstellung des Altkleidersammelcontainers auf dem im Privateigentum eines Dritten stehenden Grundstücks U. Straße 122 in P. erfüllt den Tatbestand der Sondernutzung. Auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO verwiesen. Die Antragstellerin hat in ihrer Beschwerdebegründung keine entscheidungserheblichen Gesichtspunkte aufgeführt, die zu einer von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts abweichenden Beurteilung führen.
6Die Antragstellerin kann nicht mit Erfolg geltend machen, das Verwaltungsgericht habe im Rahmen einer vorweggenommenen Beweisaufnahme ohne Sachaufklärung den Vortrag der Antragsgegnerin, der von der Ordnungsverfügung betroffene Altkleidersammelcontainer stehe unmittelbar am Straßenrand, zu Unrecht als zutreffend erachtet. Eine vorweggenommene Beweisaufnahme ist nicht ansatzweise zu erkennen. Das Verwaltungsgericht hat bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung auf der Grundlage des Vortrags der Beteiligten und der ihm vorliegenden Unterlagen zu Recht darauf abgestellt, dass es zum einen an der Antragstellerin gewesen sei, die Aufstellung des Containers mit von der Straße abgewandter Einwurfklappe als Austauschmittel anzubieten und zum anderen die unter dem 23. Juli 2013 getroffenen Feststellungen der Antragsgegnerin für die Fortsetzung der rechtswidrigen Sondernutzung durch die Antragstellerin sprächen. Gegen letztere Annahme ist insbesondere mit Blick auf die von der Antragsgegnerin vorgelegten Lichtbildaufnahmen, die unmittelbar nach der gegenüber dem Verwaltungsgericht aufgestellten Behauptung der Antragstellerin aufgenommen worden sind, der Altkleidersammelcontainer stehe mit von der Straße abgewandter Einwurfklappe auf dem Privatgrundstück, nichts zu bedenken. Denn auf den von der Antragsgegnerin vorgelegten Lichtbildaufnahmen ist der Altkleidersammelcontainer entgegen der Behauptung der Antragstellerin und entgegen der von dieser zuvor genommenen und dem Verwaltungsgericht vorgelegten Lichtbildaufnahme mit geringem Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche stehend und mit dorthin zugewandter Einwurfklappe abgebildet.
7Soweit die Antragstellerin geltend macht, das Verlangen der Antragsgegnerin, der Altkleidersammelcontainer müsse drei Meter von der öffentlichen Verkehrsfläche zurückbleiben, sei mit dem Gesetz nicht vereinbar, führt auch dieser Einwand nicht zum Erfolg der Beschwerde. Denn ein Verstoß gegen straßenrechtliche Vorschriften liegt nicht nur vor, wenn Container ohne Sondernutzungserlaubnis im öffentlichen Verkehrsraum aufgestellt sind, sondern auch dann, wenn die Befüllung von auf Privatgrundstücken abgestellten Containern nur vom öffentlichen Verkehrsraum aus möglich ist.
8Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juli 1999 - 23 B 334/99 -, NWVBl 2000, 216 (217, 218) = juris, Rn. 11, 21, vom 22. Januar 2013 - 11 B 1454/12 –, und vom 28. Januar 2013 - 11 B 14/13 -.
9Ist der Altkleidersammelcontainer derart aufgestellt, dass er - wie auf den oben bereits erwähnten von der Antragsgegnerin vorgelegten Lichtbildaufnahmen abgebildet - denknotwendig nur von der öffentlichen Verkehrsfläche aus befüllt werden kann, ist grundsätzlich eine Sondernutzung gegeben. Steht er hingegen - wie von der Antragsgegnerin verlangt - drei Meter vom Rand der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt, dürfte eine Sondernutzung auszuschließen sein, weil eine Befüllung dann auf dem Privatgrundstück und nicht (mehr) auf der öffentlichen Verkehrsfläche stattfindet.
10Auch mit Blick auf die Behauptung der Antragstellerin, der von der Ordnungsverfügung betroffene Altkleidersammelcontainer stehe schon seit dem Jahr 2005 von der Antragsgegnerin unbeanstandet auf dem Privatgrundstück U. Straße 122, ist eine vom Verwaltungsgericht abweichende Beurteilung nicht gerechtfertigt. Soweit die Antragstellerin damit sinngemäß den Umstand der Verwirkung der Befugnis der Antragsgegnerin geltend macht, gegen sie ordnungsrechtlich einzuschreiten, übersieht sie, dass für die Annahme einer solchen Verwirkung neben einem Zeitelement grundsätzlich auch ein Umstandselement hinzutreten muss.
11Vgl. hierzu Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 13. Auflage 2012, § 53 Rn. 41 ff.
12Besondere Umstände, die dafür sprechen, dass die Antragsgegnerin die Aufstellung des Altkleidersammelcontainers an dem betreffenden Standort bewusst geduldet hätte und deswegen die Befugnis zum Einschreiten gegen die Antragstellerin verwirkt haben könnte, hat die Antragstellerin weder dargetan noch sind solche ersichtlich.
13Mit ihrem Einwand, ihr drohe im Falle des Vollzugs der Ordnungsverfügung ein erheblicher wirtschaftlicher Nachteil, kann die Antragstellerin nicht gehört werden. Ein ausnahmsweise gegebenes Überwiegen ihres Aussetzungsinteresses hat die Antragstellerin damit ersichtlich nicht dargelegt. Denn würde ihr die Ausnutzung der illegalen Rechtsposition zur Vermeidung wirtschaftlicher Nachteile weiter gewährt werden, führte dies nicht nur zu einer Entwertung der Funktion des Ordnungsrechts, sondern auch dazu, dass der gesetzestreue Bürger oder Konkurrent, der die Aufnahme einer Sondernutzung nur auf der Grundlage einer Sondernutzungserlaubnis verwirklicht, gegenüber der Antragstellerin als rechtswidrig Handelnde ungerechtfertigterweise benachteiligt würde.
14Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
15Die Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung und die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ergeben sich aus den §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Das Interesse der Antragstellerin geht dahin, den Altkleidersammelcontainer bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, also für einen jedenfalls längerfristigen Zeitraum, zu betreiben. Deswegen erscheint es angemessen, den Streitwert in Höhe von 5.000,- Euro, den der Senat im Falle einer Klage auf Verpflichtung der Behörde auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis als ermessensgerecht ansieht,
16vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2013 ‑ 11 E 645/13 -, juris, Rn. 5,
17in dem vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren auf die Hälfte zu reduzieren (vgl. Ziffer 1.5. des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit).
18Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.