Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 B 679/13
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 21. Dezember 2012 zu Recht abgelehnt.
3Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. Aus ihnen ergibt sich nicht, dass die angegriffene Baugenehmigung Rechte der Antragstellerin verletzt. Sie erweist sich nach summarischer Prüfung nicht wegen eines nach § 4 Abs. 1 und 3 UmwRG beachtlichen Verfahrensfehlers, wegen Unbestimmtheit in Bezug auf ein nachbarrechtsrelevantes Merkmal oder wegen eines Verstoßes gegen das in § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB verankerte Rücksichtnahmegebot als rechtswidrig und es sind auch sonst keine Umstände ersichtlich, die eine Aussetzung der damit nach überschlägiger Prüfung rechtmäßigen Baugenehmigung gebieten könnten.
4Zwar gewährt § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 UmwRG auch einem einzelnen klagebefugten Dritten im Falle einer unterbliebenen, aber nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG – vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung – UVP – oder UVP-Vorprüfung einen Anspruch auf Aufhebung der solchermaßen verfahrensfehlerhaft ergangenen Baugenehmigung. Dies gilt in Abweichung von § 46 VwVfG NRW unabhängig davon, ob die verletzten Verfahrensvorschriften des UVPG der Gewährleistung materieller subjektiver Rechte dienen oder der Verfahrensfehler die Entscheidung in der Sache beeinflusst haben könnte. Denn die Regelung des § 4 Abs. 1 UmwRG ist gemäß § 4 Abs. 3 UmwRG auf Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO entsprechend anwendbar mit der Folge, dass die genannten Verfahrensfehler auch insoweit unabhängig von den sonst geltenden einschränkenden Maßgaben (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zur Begründetheit der Klage führen.
5Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2013
6– 4 B 37.12 –, juris.
7Jedoch liegen hier die Voraussetzungen für einen Anspruch der Antragstellerin auf Aufhebung der streitigen Baugenehmigung nach § 4 Abs. 1 UmwRG nicht vor.
8Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das genehmigte Vorhaben. Dieses besteht ausweislich der dem Beigeladenen unter dem 21. Dezember 2012 erteilten Baugenehmigung in dem Neubau eines Ferkelaufzuchtstalles mit drei Futtersilos und eines Güllehochbehälters auf dem Grundstück Q. 4 in C.. Nur die Errichtung und der Betrieb derjenigen baulichen Anlagen, die in den dieser Baugenehmigung zugehörigen, grün gestempelten Bauvorlagen dargestellt sind, unterliegen der durch den Nachbarn veranlassten gerichtlichen Prüfung. Der Bauantrag, mit dem der Beigeladene das von ihm zur Genehmigung gestellte Vorhaben konkretisiert und damit den Genehmigungsgegenstand festgelegt hat, ist eindeutig. Er ist auch mit Blick auf die von dem Beigeladenen geplante, von der Antragsgegnerin im Baugenehmigungsverfahren bislang noch nicht näher geprüfte Umnutzung der auf dem Baugrundstück vorhandenen Maschinen- und Gerätehalle in einen Sauenstall mit 260 Sauenplätzen weder auslegungsbedürftig noch auslegungsfähig. Die von dem Beigeladenen mit weiterem Bauantrag vom 17. Dezember 2012 beantragte Nutzungsänderung des vorhandenen Hallengebäudes steht zu dem genehmigten Vorhaben in keinem solchen räumlichen und/oder funktionellen Zusammenhang, dass die baurechtliche Genehmigungsfähigkeit des Neubaus des Ferkelaufzucht-stalles nebst Güllehochbehälter und Futtersilos ohne die Einbeziehung der geplanten Nutzungsänderung der Maschinen- und Gerätehalle in einen Sauenstall nicht hätte abschließend beurteilt werden können. Sowohl die Ferkelaufzucht als auch die Sauenhaltung können von dem Beigeladenen in den vorgesehenen Gebäuden unabhängig voneinander betrieben werden. Davon getrennt zu bewerten ist die Frage, ob und in welchem Zulassungsverfahren die von den jeweiligen Nutzungen ausgehenden Auswirkungen einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen sind.
9Die angegriffene Baugenehmigung leidet nicht unter einem Verfahrensfehler, weil sie ohne eine erforderliche UVP oder UVP-Vorprüfung erteilt worden ist.
10Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG ist die UVP ein unselbständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen. Hierzu gehören nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVPG auch Baugenehmigungsverfahren. Die Errichtung und der Betrieb des Ferkelaufzuchtstalls mit Futtersilos und Güllehochbehälter unterliegen jedoch nicht nach § 3 b Abs. 1 UVPG der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Diese Pflicht besteht für ein in der Anlage 1 aufgeführtes Vorhaben, wenn die zur Bestimmung seiner Art genannten Merkmale vorliegen (Satz 1) und – sofern Größen- oder Leistungswerte angegeben sind – diese Werte erreicht oder überschritten werden (Satz 2). Insoweit existiert kein von dem baurechtlichen Vorhabenbegriff abweichender umweltrechtlicher Vorhabenbegriff. § 2 Abs. 2 UVPG legt den fachgesetzlichen Vorhabenbegriff zugrunde und konkretisiert, indem er insbesondere auf die Liste der ausnahmslos zulassungspflichtigen Vorhaben in Anlage 1 zum UVPG verweist, lediglich den Anwendungsbereich des Gesetzes.
11Vgl. auch Appold, in Hoppe/Beckmann, UVPG,
124. Auflage 2012, § 2 Rn. 75.
13Bei dem hier genehmigten Ferkelaufzuchtstall mit 3.000 Plätzen handelt es sich zwar um ein der Art nach in Ziffer 7.9 der Anlage 1 aufgeführtes Vorhaben, das in den Anwendungsbereich des UVPG fällt (vgl. § 3 UVPG). Es erreicht aber nicht den nach § 3 b Abs. 1 Satz 2 UVPG notwendigen Größenwert von mindestens 4.500 Plätzen. Ebenso wenig greift die Regelung der Ziffer 7.11.3, da Gegenstand der Baugenehmigung keine Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Tieren in gemischten Beständen ist.
14Entgegen der Auffassung der Antragstellerin folgt die Verpflichtung zur Durchführung einer UVP auch nicht aus § 3 b Abs. 2 oder Abs. 3 UVPG.
15Nach § 3 b Abs. 2 UVPG besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer UVP auch dann, wenn mehrere Vorhaben derselben Art, die gleichzeitig von demselben oder mehreren Trägern verwirklicht werden sollen und in einem engen Zusammenhang stehen (kumulierende Vorhaben), zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte erreichen oder überschreiten. Ein enger Zusammenhang ist nach Satz 2 gegeben, wenn diese Vorhaben als technische oder sonstige Anlagen auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind (Nr. 1) oder als sonstige in Natur und Landschaft eingreifende Maßnahmen in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen (Nr. 2) und wenn sie einem vergleichbaren Zweck dienen.
16Aufgrund dieser Bestimmung sind Vorhaben, die baurechtlich kein einheitliches Vorhaben bilden, in Bezug auf die Frage der Erforderlichkeit einer UVP-Prüfung einheitlich zu betrachten, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Bei dem genehmigten Vorhaben und der geplanten Nutzungsänderung handelt es sich zwar um zwei Anlagen der Intensivtierhaltung und damit „Vorhaben derselben Art“, wie bereits die gesetzliche Regelung in Ziffer 7.11.3 der Anlage 1 zum UVPG über die UVP-Pflicht bei der Errichtung und dem Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung von Tieren in gemischten Beständen zeigt. Die Anwendung der Kumulationsregelung des § 3 b Abs. 2 UVPG scheidet vorliegend jedoch aus. Nach § 3 b Abs. 2 Satz 3 UVPG gilt diese nur für Vorhaben, die für sich jeweils die Werte für die standortbezogene Vorprüfung oder, soweit eine solche nicht vorgesehen ist, die Werte für die allgemeine Vorprüfung nach Anlage 1 Spalte 2 erreichen oder überschreiten. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, denn weder die genehmigte Ferkelaufzucht in dem neuen Stallgebäude mit 3.000 Plätzen noch die geplante Sauenhaltung im alten Hallengebäude mit 260 Plätzen erreichen für sich genommen die Schwellenwerte der Ziffern 7.8.3 beziehungsweise 7.9.3. Der Wortlaut dieser Bagatellgrenzenregelung ist insoweit eindeutig und lässt keine abweichende Auslegung zu.
17Vgl. Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 3 b Rn. 41 m.w.N.
18Die Baugenehmigung ist auch nicht infolge einer nach § 3 b Abs. 3 UVPG notwendigen und hier unterbliebenen UVP rechtswidrig. In Abgrenzung zu § 3 b Abs. 2 UVPG, der mit dem Kriterium der „gleichzeitigen Verwirklichung“ nur Vorhaben erfasst, die in engem zeitlichen Zusammenhang, quasi nebeneinander zugelassen werden sollen, regelt Absatz 3 dieser Bestimmung ein nachträgliches Hineinwachsen in den die UVP-Pflicht auslösenden Größenwert. Gemäß § 3 b Abs. 3 Satz 1 UVPG ist für die Änderung oder Erweiterung eines bestehenden, bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens eine UVP unter Berücksichtigung der Umweltauswirkungen des bestehenden, bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens durchzuführen, wenn der maßgebende Größen- oder Leistungswert durch die Änderung oder Erweiterung erstmals erreicht oder überschritten wird.
19Es kann offen bleiben, ob die vom Beigeladenen geplante Nutzungsänderung eine solche Änderung oder Erweiterung eines bereits bestehenden – hier des genehmigten – Vorhabens darstellen würde, da diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Im Übrigen würde sich die gesetzliche Rechtsfolge – die Verpflichtung zur Durchführung der standortbezogenen Vorprüfung im Einzelfall nach Ziffer 7.11.3 ‑ auch bei unterstelltem Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen nur auf die hier nicht streitgegenständliche Nutzungsänderung der Maschinen- und Gerätehalle in einen Sauenstall erstrecken, nicht aber die Errichtung und den Betrieb des Ferkelaufzuchtstalles nebst Futtersilos und Güllehochbehälter erfassen. Das bereits bestehende Vorhaben genießt nach dem gesetzgeberischen Willen bezogen auf die UVP-Pflicht Bestandsschutz und bedarf seinerseits keiner UVP. Insoweit besteht auch keine durch eine analoge Anwendung von § 3 Abs. 2 UVPG zu schließende Regelungslücke. Denn der mit § 3 b UVPG insgesamt verfolgte Zweck, die Durchführung der UVP auch bei aufgespaltenen Vorhaben sicherzustellen, wird durch den Umstand, dass bei der UVP des hinzutretenden Vorhabens auch die Umweltauswirkungen des vorhandenen Vorhabens mit zu berücksichtigen sind, gewahrt. Diese sind Teil der Vorbelastung des Standorts. Dass das Ursprungsvorhaben in den Fällen des Absatz 3 abweichend von Absatz 2 nicht gemeinsam mit dem neuen Vorhaben einer umfassenden einheitlichen UVP unterzogen wird, hat der Gesetzgeber gesehen und im Interesse und zum Schutz der bestehenden Vorhaben gewollt.
20Schließlich gebietet auch § 3 c Satz 5 in Verbindung mit § 3 b Abs. 2 Sätze 1 und 2 UVPG keine UVP-Pflicht des genehmigten Vorhabens. Danach ist für in engem Zusammenhang stehende Vorhaben, die auch gemeinsam nicht obligatorisch UVP-pflichtig sind, eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3 c Satz 1 UVPG und je nach Ausgang eine sich anschließende UVP durchzuführen, sofern die Kumulationsvoraussetzungen des § 3 b Abs. 2 Sätze 1 und 2 UVPG vorliegen. Die Bagatellschwelle des § 3 b Abs. 2 Satz 3 UVPG gilt mangels Verweis in § 3 c Satz 5 UVPG insoweit nicht.
21Die Voraussetzungen des § 3 b Abs. 2 Satz 1 UVPG liegen nicht vor. Das genehmigte Vorhaben und die geplante Nutzungsänderung sollen nicht im Sinne dieser Vorschrift „gleichzeitig verwirklicht werden“.
22In Abgrenzung zu den Kumulationstatbeständen des § 3 b Abs. 3 UVPG, die ein „bestehendes Vorhaben“ voraussetzen, können in den Anwendungsbereich des § 3 b Abs. 2 UVPG nur solche Vorhaben fallen, die ihrerseits noch nicht „bestehen“. Der streitgegenständliche Ferkelaufzuchtstall ist jedoch ein bereits „bestehendes Vorhaben“ im Sinne von § 3 b Abs. 3 UVPG.
23Nach § 3 b Abs. 2 und 3 UVPG werden gleichzeitig zu verwirklichende Vorhaben deutlich getrennt von Maßnahmen, die zu einem bestehenden Vorhaben hinzutreten. Letztere sollen vor weiteren UVP-Anforderungen geschützt werden, während bei ersteren die Wirksamkeit der Schwellenwerte gesichert werden soll. Um dies bereits im Genehmigungsverfahren zu erreichen, werden als "bestehende Vorhaben" im Sinne des § 3b Abs. 3 Satz 1 UVPG in der Rechtsprechung solche verstanden, die einen Status aufweisen, den das Recht als schützenswert anerkennt. Dies wird dann angenommen, wenn der Antrag einen verfahrensrechtlich verfestigten Status erreicht hat, der Antragsteller also alles zur Erteilung der Genehmigung seinerseits Erforderliche getan hat. Im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren bietet sich hierfür der Zeitpunkt der Feststellung an, dass die eingereichten Unterlagen vollständig sind (vgl. § 7 9. BImSchV). Stellt man auf diesen Zeitpunkt auch im baurechtlichen Genehmigungsverfahren ab, ist gesichert, dass derjenige, der sein Verfahren auf der Grundlage der für seinen Antrag maßgeblichen Bedingungen auch bei eventuellen Verzögerungen im Genehmigungsverfahren - etwa bei der Prüfung der UVP-Pflicht - zügig vorantreibt, die Früchte seines Handelns behält, weitere, insbesondere konkurrierende Antragsteller ihrerseits nach einem sachgerechten Prinzip behandelt werden und das Ziel des Gesetzes, den Größen- und Leistungswerten Wirksamkeit zu verleihen, erreicht wird.
24Vgl OVG Thürigen, Beschluss vom 2. September 2008 – 1 EO 448/08 -, BRS 73 Nr. 214; Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 3 b Rn. 24; Dienes, in Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Auflage 2012, § 3 b Rn. 25; vgl. zum Prioritätsprinzip auch OVG NRW, Urteil vom 1. Dezember 2011 – 8 D 58/08.AK – BRS 78 Nr. 211 zu Art. 6 Abs. 3 FFH-RL
25Nach diesen Grundsätzen handelte es sich bei Eingang des Bauantrags für die Nutzungsänderung der Maschinen- und Gerätehalle in einen Sauenstall am 20. Dezember 2012 bei dem streitgegenständlichen Ferkelaufzuchtstall bereits um ein „bestehendes Vorhaben“ im Sinne von § 3 b Abs. 3 UVPG. Der Beigeladene hatte zu diesem Zeitpunkt für die Erteilung der angefochtenen Baugenehmigung nicht nur bereits das seinerseits Erforderliche getan, sondern die Behördenentscheidung bedurfte nach vollständig abgeschlossenem Genehmigungsverfahren nur noch der formalen Umsetzung durch den Erlass und die Bekanntgabe der Baugenehmigung.
26Die von dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zur Begründung seiner abweichenden Auffassung angeführte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt,
27vgl. Urteil vom 25. April 2012 – 2 L 192/09 –, zu § 3 b UVPG, juris,
28betrifft eine andere Fallgestaltung. Sie enthält zwar die Aussage, dass von einem Änderungsvorhaben nur dann gesprochen werden könne, wenn die zu ändernde Anlage legalisiert sei, etwa durch eine Genehmigung oder eine genehmigungsersetzende Anzeige. Entscheidungserheblich war jedoch, dass die genehmigungsersetzende Wirkung der Anzeige in dem zugrunde liegenden Fall erloschen war. Zu der Frage, ab wann von einem bestehenden Betrieb im Sinne von § 3 b Abs. 3 UVPG auszugehen ist, verhält sich die Entscheidung nicht.
29Aus dem Vorstehenden ergibt sich – ungeachtet des Umstandes, dass die Antragstellerin insoweit aus einem reinen Verfahrensverstoß keinen Abwehranspruch herleiten könnte –, dass das auf die Ferkelaufzucht beschränkte Vorhaben auch nicht nach § 4 BImSchG in Verbindung mit Ziffer 7.1. i) des Anhangs 1 zur 4. BImSchV genehmigungsbedürftig und der diesbezügliche Einwand unbegründet ist.
30Ferner stellt das Beschwerdevorbringen die Wertung des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben sei gegenüber der Antragstellerin nicht rücksichtlos, nicht in Frage.
31Dies gilt zunächst in Bezug auf die geltend gemachten Geruchsbelästigungen. Aufgrund des Ergebnisses der Untersuchung der Unteren Immissionsschutzbehörde (vgl. die Stellungnahmen des C1. vom 8. und 16. Mai 2013, Bl. 140 f, 170 f der Gerichtsakte) ist nicht ersichtlich, dass von der genehmigten Ferkelaufzucht mit Futtersilos und Güllehochbehälter für das circa 545 m entfernt liegende Hofgrundstück der Antragstellerin unzumutbaren Geruchsbelästigungen zu erwarten sind, bzw. eine hinreichend sichere Beurteilung der Nachbarrechtsverträglichkeit des Vorhabens wegen unzureichender Aufklärung der Immissionslage nicht möglich ist. Danach liegt die am Wohnhaus der Antragstellerin zu erwartende Geruchsstundenhäufigkeit nach dem Ergebnis einer Ausbreitungsberechnung nach dem „Screening Model for Odour Dispersion“ – SMOD – unter 20 %. Die vom Verwaltungsgericht veranlasste Untersuchung orientiert sich an den Immissionswerten der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung vom 29. Februar 2008 nebst Ergänzung vom 10. September 2008.
32Nach Nr. 3.1 Tabelle 1 der GIRL gilt für Wohn-/Mischgebiete ein Immissionswert von 0,10 (10 % Jahresgeruchsstunden) und für Gewerbe-/Industriegebiete ein Immissionswert von 0,15 (15 % Jahresgeruchsstunden). Für Dorfgebiete gilt ebenfalls ein Immissionswert von 0,15. Einen ausdrücklichen Immissionswert für den Außenbereich regelt die GIRL hingegen nicht. Sonstige Gebiete, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, sind entsprechend den Grundsätzen des Planungsrechts den einzelnen Spalten der Tabelle 1 zuzuordnen. In der Begründung und in den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 GIRL ist erläuternd ausgeführt, dass das Wohnen im Außenbereich mit einem immissionsschutzrechtlich geringeren Schutzanspruch verbunden sei. Vor diesem Hintergrund sei es "möglich, unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich einen Wert bis zu 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen“.
33In der Rechtsprechung des Senats ist dem entsprechend anerkannt, dass Eigentümer eines Wohnhauses am Rande zum Außenbereich stärkere Immissionen hinzunehmen haben, als dies in einem allgemeinen Wohngebiet für zulässig angesehen wird. Der Außenbereich ist bauplanungsrechtlich nur ausnahmsweise für Wohnnutzungen, regelmäßig aber als Standort auch für solche Betriebe vorgesehen, die erhebliche Emissionen verursachen (§ 35 Abs. 1 BauGB). Im typischerweise landwirtschaftlich genutzten Außenbereich muss deshalb vor allem mit Lärm und Gerüchen gerechnet werden, die durch Tierhaltung, Dungstätten, Güllegruben und dergleichen üblicherweise entstehen. Sie sind typische Begleiterscheinungen der zulässigen landwirtschaftlichen Nutzung, sodass der Eigentümer eines Wohnhauses am Rande zum Außenbereich in der Regel nicht verlangen kann, von den mit der Tierhaltung verbundenen Immissionen weitestgehend verschont zu bleiben.
34Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. August 2008 ‑ 10 A 1666/05 –, juris, m.w.N.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Januar 2013 – 8 C 10782/12 –, juris.
35Dies gilt erst recht für einen Grundstückseigentümer, der – wie die Antragstellerin – selbst auf einer Hofstelle im Außenbereich wohnt. Diese befindet sich im Außenbereich in deutlicher Entfernung von der nächsten Ortslage C. , wird nach Aktenlage zur Haltung von 22 Kühen, 40 Mastrindern, 15 Sauen sowie 5 Sauen mit Ferkel genutzt und ist seit vielen Jahren von landwirtschaftlich genutzten Flächen, vereinzelt liegenden Hofstellen, teilweise mit Masttierhaltung, sowie jenseits der Landesgrenze auch von einem größeren Betrieb der Intensivtierhaltung umgeben. Der Umstand, dass die Antragstellerin auf ihrem Grundstück auch wohnt, unterscheidet sich nicht von den Verhältnissen, wie sie auch sonst auf Hofstellen anzutreffen sind, denen ein gleichermaßen verminderter Schutzanspruch zukommt.
36In einer solchen bauplanungsrechtlichen Situation liegt die Zumutbarkeitsschwelle für Geruchsimmissionen nach der Rechtsprechung nicht bei einer Wahrnehmungshäufigkeit von nur 15 % oder 20 % der Jahresstunden. Vielmehr vermag im Einzelfall selbst eine durch Tierhaltung bedingte relative Geruchswahrnehmungshäufigkeit von mehr als 50 % der Jahresstunden eine Unzumutbarkeit für landwirtschaftsbezogenes Wohnen nicht ohne Weiteres zu begründen.
37vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Februar 2013 ‑ 10 A 2844/11 –, vom 16. März 2009 – 10 A 259/08 ‑, juris; vom 12. August 2008 – 10 A 1666/05 ‑; vom 19. Mai 2003 – 22 A 5565/00 –, juris; vom 18. März 2002– 7 B 315/02 –, BRS 65 Nr. 87; vom 19. Dezember 2002 – 10 B 435/02 –, BRS 66 Nr. 182.
38Soweit die Antragstellerin demgegenüber eine zumutbare Geruchshäufigkeit von 25 % ferner wegen des gewerblichen Charakters der genehmigten Ferkelaufzucht in Frage stellt und sich zur Begründung auf eine Eilentscheidung des 8. Senats beruft,
39vgl. Beschluss vom 21. September 2012
40– 8 B 762/11 –, juris,
41lässt sich dem zitierten Beschluss entnehmen, dass mit Blick auf die offen gelassene Rechtsfrage, ob Gerüche einer gewerblichen Tierhaltung fachlich wie Gerüche eines landwirtschaftlichen Betriebes zu behandeln sind, die speziellen Umstände des Einzelfalls in den Blick zu nehmen sind. Dass hier den Schutzanspruch der Antragstellerin erhöhende Bedingungen vorlägen, ist nach den vorstehenden Ausführungen nicht ansatzweise ersichtlich und auch nicht im Beschwerdeverfahren dargetan.
42Ist danach für das Grundstück der Antragstellerin ein weitaus geringerer Schutzanspruch als von ihr angenommen anzuerkennen, bedürfen ihre im Übrigen nicht überzeugenden Einwände gegen den von der Unteren Immissionsschutzbehörde für das Grundstück der Antragstellerin ermittelten Wert von weniger als 20 % Geruchsstunden keiner vertieften Prüfung. Die grundsätzliche Eignung des SMOD im konkreten Einzelfall sowie die Richtigkeit der Ergebnisse werden durch die Einwände in der Beschwerdebegründung nicht in Frage gestellt. Die vereinfachte Ausbreitungsberechnung berücksichtigt mit den anhand der Grundflächen der Gebäude nachvollziehbar berechneten 4000 Mastschweineplätzen in den Niederlanden, der Tierhaltung auf der Hofstelle F. (15 Mastrinder und 6 Pferde) sowie der genehmigten Tierhaltung auf dem Grundstück der Antragstellerin die für die Bewertung maßgebliche Vorbelastung und gelangt im ungünstigsten anzunehmenden Fall bei den Wohnhäusern G. und F. zu weniger als 15 % und bei dem Wohnhaus der Antragstellerin zu dem bereits genannten Wert von weniger als 20 % Geruchsstundenhäufigkeit.
43Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind keine Umstände erkennbar oder von ihr geltend gemacht, die Anlass hätten geben können, den Grad der Geruchsbeeinträchtigung anhand einer komplexeren Methode als sie dem SMOD zugrunde liegt, zu bewerten. Aus welchen Gründen die Ausbreitungsberechnung nach SMOD hier geeignet war, hat das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt. Soweit die Antragstellerin als einen eine vertiefte Ausbreitungsberechnung z.B. mit dem Programm Austal 2000 erfordernden Umstand die Unterschreitung des Mindestabstands der Regelung in Ziffer 5.4.7.1 TA Luft ansieht und sich auf die Stellungnahme des Sachverständigen S. C2. vom 3. März 2012 beruft, kommt dieser Stellungnahme keine Aussagekraft zu. Gegenstand dieser gutachterlichen Bewertung ist nicht das genehmigte Vorhaben, sondern eine bereits um den Sauenstall erweiterte Gesamtanlage. Nur bezüglich dieser trifft das von der Antragstellerin eingeholte Gutachten eine Aussage. Zudem kommt nach Ziffer 1 der GIRL das Abstandsdiagramm der TA Luft, die primär der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und nicht dem Schutz vor schädlichen Geruchsimmissionen dient, nur bei immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen entsprechend zur Anwendung. Die Regelung in Ziffer 5.4.7.1 TA Luft enthält zudem Mindestabstandsregelungen nur in Bezug auf eine zusammenhängende Wohnbebauung. Vereinzelt im Außenbereich oder in Gewerbe- oder Industriegebieten gelegene Wohngrundstücke gehören nicht hierzu, da diese in der bereits beschriebenen Weise durch die dem Außenbereich zugewiesenen emittierenden Nutzungen situationsbelastet sind.
44Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. April 1990 – 21 A 1107/89 – und vom 17. April 1986 – 21 A 2504/85 -. Hansmann in: Landmann/Rohmer, TA Luft Nr. 5.4.7, Rn. 3.
45Ebenso wenig lässt sich feststellen, dass in der konkreten Situation besondere topographische oder meteorologische Verhältnisse ein aufwändigeres Berechnungsverfahren erforderlich machen könnten, weil nur ein solches die hinreichende Sicherheit für eine nachbarrechtsverträgliche Nutzung böte. Denn komplexe Strömungsbedingungen durch vorhandene Gebäude oder den Verlauf des Geländes existieren im maßgeblichen Umfeld des genehmigten Ferkelaufzuchtstalles auch nach dem Vorbringen der Antragstellerin nicht.
46Triftige Anhaltspunkte für die Annahme, die Antragstellerin könnte durch die Lagerung von Fremdgülle unzumutbaren Beeinträchtigungen ausgesetzt sein, bestehen schon deshalb nicht, weil die Lagerung von Fremdgülle nicht mitgenehmigt worden ist und das Volumen des Güllehochbehälters lediglich der geplanten Betriebserweiterung geschuldet ist.
47Die Schwelle zur Rücksichtslosigkeit überschreitende Lärmimmissionen sind von der genehmigten Nutzung für die Antragstellerin ebenfalls nicht zu erwarten. Hierzu behauptet sie pauschal eine untersuchungsbedürftige Vielzahl von An- und Abfahrten, die die genehmigte Ferkelaufzucht mit sich bringe, da ihrer Schätzung nach circa 30.000 Ferkel/Jahr in dem Stallgebäude untergebracht würden. Dieser Vortrag verkennt dass schon wegen der Entfernung und Lage des Wohnhauses der Antragstellerin eine unzumutbare Belastung durch betriebsbedingten Kraftfahrzeugverkehr ausgeschlossen ist. Insbesondere der Umstand, dass das Grundstück der Antragstellerin nicht nur abgerückt von den Verkehrswegen, hier dem nordsüdlich verlaufenden Kreuzkappellenweg, liegt, sondern auch die Tatsache, dass der Zu- und Abfahrtsverkehr der Ferkelaufzucht über die mehrere hundert Meter von der Hofstelle der Antragstellerin entfernt gelegene Straße „Q1.“ erfolgt und diese Erschließungsstraße sowohl die Möglichkeit nach Norden als auch nach Süden zu gelangen bietet, lässt einen Grad der Lärmbetroffenheit ausscheiden, der der Antragsgegnerin Anlass hätte geben müssen, im Baugenehmigungsverfahren weitere Ermittlungen anzustellen, bzw. Nachweise von dem Beigeladenen zu fordern. Hinzu kommt, dass das Grundstück vormals der Unterbringung eines Notschlachtbetriebs diente, der infolge seiner Betriebsabläufe ein deutlich höheres Verkehrsaufkommen aufgewiesen haben dürfte.
48Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Antragstellerin schädliche Umwelteinwirkungen oder gar Gefahren in Form von Bioaerosolen zu erwarten haben könnte, liegen ebenfalls nicht vor.
49Immissions- oder Emissionswerte, auf deren Einhaltung die Antragstellerin einen Anspruch haben könnte, sieht die TA Luft insoweit nicht vor. Insbesondere regelt die TA Luft in Bezug auf Bioaerosole kein Emissionsminderungsgebot. Es gibt bislang auch keine sonstigen Grenz- oder Orientierungswerte, die die Schädlichkeitsschwelle für Bioaerosole beschreiben. Es liegen im vorliegenden Verfahren auch keine anderweitigen Anhaltspunkte dafür vor, dass das Vorhaben schädliche Bioaerosol-Konzentrationen in Bezug auf das Grundstück der Antragstellerin hervorruft. Der von der Antragstellerin zitierte Erlass „Immissionsschutzrechtliche Anforderungen an Tierhaltungsanlagen“ findet aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen keine Anwendung.
50Gesichtspunkte, die für eine erhöhte Staubentwicklung auf dem Baugrundstück sprechen und sich auch noch auf der circa 545 m entfernt liegenden Hofstelle der Antragstellerin in erheblicher Weise auswirken könnten, sind nicht ersichtlich.
51Eine Anwendung der am 20. September 2013 in Kraft getretenen Bestimmung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB in der Fassung vom 11. Juni 2013 (BGBl. I 1548) scheidet entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin von vornherein aus, da die Baugenehmigung auf der Grundlage des im Zeitpunkt ihrer Erteilung geltenden Rechts ergeht.
52Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
53Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
54Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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