Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 80/11

Tenor

Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. Dezember 2010 wird abgeändert.

Der Kostenbeitragsbescheid vom 9. November 2009 wird aufgehoben, soweit von dem Kläger für das Jahr 2008 und den Monat Januar 2009 ein monatlicher Kostenbeitrag von mehr als 200,45 €, für die Monate Februar 2009 bis Juni 2009 von mehr als 195,70 €, für die Monate Juli 2009 und August 2009 von mehr als 198,04 €, für die Monate September, Oktober und Dezember 2009 von mehr als 188,49 €, für die Monate Januar 2010 bis Oktober 2010 von mehr als von 184,98, für den Monat Dezember 2010 von mehr als 189,32 €, für die Monate Januar 2011 bis August  2011 von mehr als 155,28 €, für die Monate September und Oktober 2011 von mehr als 144,05 €, für den Monat Dezember 2011 von mehr als 155,05 €, für die Monate Januar 2012 bis Oktober 2012 von mehr als 161,14 €, für den Monat Dezember 2012 von mehr als 152,01 €, für die Monate Januar 2013, April 2013 bis Juni 2013 sowie August bis Oktober 2013 von mehr als 140,40 € und für den Monat Juli 2013 von mehr als 159,32 € verlangt wird. Im Übrigen - nämlich betreffend die Monate November 2009, November 2010, November 2011, November 2012, Februar 2013 und März 2013 - wird die Klage abgewiesen und es verbleibt bei einem monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von 250,- €.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits  beider Instanzen zu 3/10, der Kläger zu 7/10.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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