Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 E 799/13

Tenor

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Ende der Frist, bis zu deren Ablauf die Vollstreckungsschuldnerin den Vollstreckungsgläubiger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu beurteilt haben muss, auf den 31. Dezember 2013 festgesetzt wird.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Vollstreckungsschuldnerin.


123456789101112131415161718192021222324

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen