Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 A 2460/12

Tenor

Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt und Rechtsanwalt X.       F.      in Y.         beigeordnet.

Die Berufung wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 10.000,00 Euro, der Streitwert für das Berufungsverfahren wird vorläufig auf denselben Betrag festgesetzt.


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