Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 B 1131/13
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann – unabhängig davon, ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung vorliegen – nicht entsprochen werden. Denn der mit der Beschwerde nach Erlass des Widerspruchsbescheides sinngemäß weiterverfolgte Antrag,
3die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig – bis zur Entscheidung über die (noch fristgerecht zu erhebende) Klage – am weiteren Auswahlverfahren für den gehobenen Polizeivollzugsdienst im Jahr 2013 teilnehmen zu lassen sowie einen Studienplatz zum Studium in den gehobenen Polizeivollzugsdienst nicht zu besetzen,
4bietet nicht die nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Mit Blick auf die aus den nachstehenden Gründen für die Zurückweisung der Beschwerde herzuleitende Klarheit und Eindeutigkeit der fehlenden Erfolgsaussichten würde auch ein mit hinreichenden finanziellen Mitteln ausgestatteter Beteiligter von der weiteren Rechtsverfolgung vernünftigerweise absehen.
5Die fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat bei der durch die Beschwerde veranlassten Überprüfung der angefochtenen Entscheidung beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i.V.m. Satz 1 und 3 VwGO), rechtfertigen es auf der Hand liegend nicht, die begehrte einstweilige Anordnung zu erlassen. Es ist vielmehr offensichtlich, dass jedenfalls ein Anordnungsanspruch für die begehrte Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) nicht glaubhaft gemacht werden kann (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Denn für ein Obsiegen in der Hauptsache, d.h. dafür, dass der Antragstellerin der behauptete Anspruch zusteht, spricht hier nichts.
6Ein unbedingter Anspruch auf („vorläufige“) Einstellung (Ernennung zur Begründung eines Beamtenverhältnisses, § 10 Abs. 1 Nr. 1 BBG) der Antragstellerin unter gleichzeitiger Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf, welcher allein auf Art. 33 Abs. 2 GG gestützt werden könnte, scheidet von vornherein offensichtlich aus. Denn diese Vorschrift gewährt dem (deutschen) Bewerber bzw. der (deutschen) Bewerberin um ein öffentliches Amt keinen unbedingten Einstellungsanspruch, sondern lediglich den sogenannten Bewerbungsverfahrensanspruch. Dieser u.a. bei Einstellungen in das Beamtenverhältnis zu beachtende Bewerbungsverfahrensanspruch vermittelt dem Bewerber/der Bewerberin ein grundrechtsgleiches Recht darauf, dass über seinen/ihren Antrag auf Zugang zu öffentlichen Ämtern nur nach Maßgabe seiner/ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung ermessensfehlerfrei entschieden wird. Der Bewerber/die Bewerberin kann verlangen, dass der Dienstherr seine/ihre Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den soeben näher umschriebenen Leistungsgrundsatz oder durch andere verfassungsmäßige Vorgaben gedeckt sind.
7Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 30. Juni 2011– 2 C 19.10 –, BVerwGE 140, 83 = ZBR 2012, 42 = juris, Rn. 14, und vom 25. Februar 2010– 2 C 22.09 –, BVerwGE 136, 140 = ZBR 2011, 37 = juris, Rn. 13 ff.; ferner OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2012 – 1 B 1166/12 –, juris, Rn. 11 f. = NRWE.
8In diesem Zusammenhang stellt die gesundheitliche, geistige und charakterliche Eignung eine allgemeine beamtenrechtliche Grundvoraussetzung im Sinne einer unerlässlichen Mindestqualifikation dar. Fehlt es schon an dieser Eignung bzw. bestehen an ihr – bereits ausreichend,
9vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. November 2008 – 4 S 2332/08 –, juris, Rn. 4; OVG Hamburg, Beschluss vom 12. Juli 2012– 1 Bs 117/12 –, juris, Rn. 6 –
10berechtigte Zweifel, ist für eine Einstellung von vornherein kein Raum. Erst auf einer zweiten Stufe, nämlich bei der Auslese unter mehreren – im vorstehenden Sinne geeigneten – Bewerbern kommt dann dem Aspekt der im Vergleich zu weiteren Bewerbern besseren Qualifikation im Rahmen der eigentlichen sog. Bestenauslese Bedeutung zu.
11Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. April 2009– 1 A 1263/07 –, juris, Rn. 47 f. = NRWE, m.w.N., und Beschluss vom 28. November 2012– 1 B 1166/12 –, juris, Rn. 13 f. = NRWE; zur Befugnis des Dienstherrn, in einem „gestuften Auswahlverfahren“ auf einer ersten Stufe solche Bewerber/Bewerberinnen auszuschließen, die die allgemeinen Ernennungsvoraussetzungen oder die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, und erst auf einer zweiten Stufe die verbleibenden Bewerber/Bewerberinnen einem Eignungs- und Leistungsvergleich zu unterziehen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. April 2006 – 2 VR 2.05 –, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 33 = juris, Rn. 7.
12Gemessen an diesen Anforderungen ist der Bescheid vom 30. Juli 2013, mit welchem die Antragsgegnerin die Bewerbung der Antragstellerin – das Bewerbungsverfahren abschließend – zurückgewiesen und dies mit dem Bestehen erheblicher Zweifeln an der charakterlichen Eignung der Antragstellerin begründet hat, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2013 offensichtlich rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Ist der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin bereits auf der Hand liegend rechtsfehlerfrei im Sinne einer Nichteinstellung erfüllt worden, so kann der Antragstellerin weder ein Anspruch auf vorläufige Zulassung zur Ausbildung für den gehobenen Bundespolizeivollzugsdienst noch auch nur auf Freihaltung eines entsprechenden Studienplatzes zustehen.
13Die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers/einer Bewerberin für den gehobenen Bundespolizeivollzugsdienst als Beamter/Beamtin auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst (vgl. §§ 3 bis 5 und 7 BPolLV 2011) ist als laufbahnrechtliche Entscheidung gemäß §§ 1 BPolLV, 3 BLV u.a. nach Eignung unter Berücksichtigung der §§ 9 BBG, 9 BGleiG zu treffen. Das bedeutet mit Blick auf die angestrebte Verwendung im Polizeivollzugsdienst im – unstreitigen – Ausgangspunkt, dass der Bewerber/die Bewerberin (auch) die charakterlichen Voraussetzungen erfüllen muss, die nach der Beurteilung des Dienstherrn für die Wahrnehmung des angestrebten Amtes erforderlich sind.
14BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2007 – 2 A 6.06 –, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 35 = juris, Rn. 20.
15Die Beurteilung ob ein Bewerber/eine Bewerberin den gestellten charakterlichen Anforderungen genügt, ist ein vom Dienstherrn vorzunehmender Akt wertender Erkenntnis, welcher vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat.
16Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003– 2 A 1.02 –, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 55 = juris, Rn. 11.
17In Anwendung dieser Grundsätze zeigt auch das Beschwerdevorbringen nicht einmal ansatzweise auf, dass die Beurteilung der Antragsgegnerin, es bestünden erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung der Antragstellerin für die Wahrnehmung des angestrebten Amtes, zu beanstanden sein könnte.
18Die Antragstellerin wendet sich zunächst gegen die – vom Verwaltungsgericht geteilte – Einschätzung der Antragsgegnerin, die charakterliche Ungeeignetheit der Antragstellerin ergebe sich daraus, dass diese im Laufe des Bewerbungsverfahrens verschwiegen habe, dass strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen sie anhängig gewesen sind. Sie hält dem mit ihrer Beschwerde entgegen: Diese Bewertung sei pauschal und rechtsfehlerhaft. Denn sie habe im Nachgang zu den entsprechend ausgefüllten Bewerbungsformularen sowohl mündlich als auch schriftlich „mitgeteilt, dass sehr wohl Strafverfahren gegen Sie geführt worden waren“. Zudem habe sie nicht angeben können, dass es sich um insgesamt vier Verfahren gehandelt habe, „weil sie selbst nicht einmal Kenntnis von den vier Verfahren“ gehabt habe. Dass wegen Hausfriedensbruchs gegen sie ermittelt worden sei, habe sie (bei ihren schriftlichen Erklärungen vom 5. November 2012 und vom 13. Mai 2013) nicht gewusst. Wegen des zugrundeliegenden nächtlichen Besuchs mit Freunden im Schwimmbad sei sie niemals als Beschuldigte angehört oder von Seiten der Polizei oder Staatsanwaltschaft angeschrieben worden.
19Dieses Vorbringen überzeugt offensichtlich nicht. Die Antragstellerin hat in den beiden genannten schriftlichen Erklärungen u.a. jeweils angegeben, nicht als Beschuldigte/Betroffene in ein polizeiliches, staatsanwaltschaftliches oder gerichtliches Ermittlungsverfahren verwickelt gewesen zu sein. Diese Angaben waren, was die Antragstellerin auch nicht bestreitet, objektiv falsch. Denn gegen die Antragstellerin waren, wie sich erst später herausgestellt hat, insgesamt vier Ermittlungsverfahren anhängig gewesen (Staatsanwaltschaft – StA – Arnsberg, 382 Js 744/06, Diebstahl, Einstellung des Verfahrens nach Ableistung von 30 Sozialstunden; StA Arnsberg, 322 Js 879/06, Diebstahl, Freispruch; StA Hagen, 233 Js 364/10, Hausfriedensbruch, Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO; StA Arnsberg, 322 Js 1009/11, Falsche Verdächtigung, Einstellung wegen Geringfügigkeit). Dem Umstand der Abgabe falscher Erklärungen hat die Antragsgegnerin entnommen, dass die Antragstellerin sich durch die wiederholte Verletzung ihrer Pflicht zu wahrheitsgemäßen Angaben im Eignungsauswahlverfahren in ein unberechtigt günstiges Licht stellen, also einen unzulässigen Vorteil verschaffen wollte; diese Schlussfolgerung ist ersichtlich nicht zu beanstanden. Dieser Bewertung kann zunächst nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, die Antragstellerin habe die Antragsgegnerin doch „im Nachgang“ über gegen sie – die Antragstellerin – geführte Strafverfahren informiert. Denn dies ist – zumeinen – eben erst „im Nachgang“, nämlich telefonisch am 29. Mai 2013 und perE-Mail am 3. Juni 2013 geschehen. Zum anderen und vor allem aber hat die Antragstellerin selbst hier nur eines der vier Verfahren, nämlich das zeitlich letzte offenbart. Sie hat mit diesem ersichtlich unzureichenden Schritt in Richtung Wahrheit wiederum Ihre Pflicht zu wahrheitsgemäßen und damit zu umfassenden Angaben verletzt, und zwar offensichtlich in der (trügerischen) Hoffnung, die älteren Verfahren würden nicht mehr „entdeckt“ werden können. Letztere Bewertung ergibt sich zwanglos aus dem an die Antragsgegnerin gerichteten Schreiben der Antragstellerin vom 9. Juli 2013 und auch aus der Eidesstattlichen Versicherung vom 30. August 2013. In dem zuerst genannten Schreiben hat sie – nach Bekanntwerden der drei weiteren Verfahren – bezogen auf diese drei Verfahren ausgeführt, sich über eine „Eintragung im Strafregister“ nicht im Klaren gewesen zu sein; „sonst wäre ich selbstverständlich bei meiner Bewerbung darauf eingegangen“. Entsprechend hat die Antragstellerin in der Eidesstattlichen Versicherung ausgeführt, dass sie (fehlerhaft) davon ausgegangen sei, dass etwaige Unterlagen zu Strafverfahren längst vernichtet gewesen seien, so dass ohne ihre Richtigstellung niemals jemand davon hätte Kenntnis erlangen können; dass diese Einlassung „auf Anraten“ ihrer Prozessbevollmächtigten erfolgt sei, ändert nichts daran, dass die Antragstellerin durch ihre Unterschrift die Verantwortung hierfür übernommen hat. Im Klartext heißt all dies: Die Antragstellerin hätte nur dann von Anfang an zutreffende und vollständige Angaben gemacht, wenn sie die „Gefahr“ eines späteren Bekanntwerdens der angesprochenen Verfahren gekannt hätte. Insofern stützt auch der Umstand der späten, aber eingeschränkten und nur das jüngste Verfahren offenbarenden Richtigstellung nachhaltig die Annahme, die Antragstellerin nehme es mit der Wahrheit nicht so genau, wenn es um ihren eigenen Vorteil geht. Eine abweichende Bewertung ergibt sich auch nicht aus der Behauptung der Antragstellerin, über das Ermittlungsverfahren wegen Hausfriedensbruchs zu keiner Zeit informiert worden, sondern nur von einem Platzverweis ausgegangen zu sein. Dabei kann hier offen bleiben, ob ihr dieses Vorbringen trotz des eingeräumten, aber üblicherweise mit Belehrungen einhergehenden Polizeieinsatzes vor Ort (Schreiben der Antragstellerin an die Antragsgegnerin vom 9. Juli 2013: „nachdem die Polizeibeamten uns aus dem Wasser gebeten hatten“) überhaupt abgenommen werden kann. Denn auch dann verbliebe es jedenfalls bei dem Umstand, die beiden wegen des Vorwurfs des Diebstahls geführten Verfahren nicht einmal am 29. Mai/ 3. Juni 2013 offenbart zu haben. Zu diesem Umstand fehlt es in der Beschwerdebegründung an jeglichem substantiierten Vortrag.
20Die Antragstellerin wendet ferner ein, die Frage nach einer früheren oder aktuellen Verwicklung in Ermittlungsverfahren sei unzulässig gewesen, so dass ihr ein – nicht einmal effektiv genutztes – „Recht zur Lüge“ zugestanden habe. Zur Begründung verweist sie pauschal auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 1. August 2008 – 3 K 1886/08 –, juris. Dieses Vorbringen greift schon deshalb nicht durch, weil diese Entscheidung eine solche tragende und zugleich den vorliegenden Fall treffende Äußerung nicht enthält. An der von der Beschwerde wohl für einschlägig gehaltenen Stelle des Beschlusses (juris, Rn. 21 f.) befasst sich das Verwaltungsgericht Stuttgart mit dem dort verwendeten, Ermittlungsverfahren betreffenden Erklärungsformular und der (darin?) gesondert zu unterschreibenden Erklärung zum Datenschutz, welche dem Bewerber „praktisch lückenlose Offenbarungen und Zustimmungen zu Datenabfragen“ auferlege, und konstruiert hieraus die Annahmeeiner Nötigungssituation (Abbruch des Einstellungsverfahren, wenn keine Einwilligung; Einholen der Einwilligung trotz fehlender Information über angeblich bestehende Verschweige- und Informationsrechte). So lag der Fall hier aber nicht. Die formularmäßigen, von der Antragstellerin jeweils ausgefüllten Erklärungen haben ihr keinerlei datenschutzrechtliche Einwilligung, sondern allein wahrheitsgemäße Angaben zu Ermittlungsverfahren abverlangt, und eine Einwilligungserklärung war auch nicht im Zusammenhang mit ihnen abzugeben. Aus welchen Gründen der Antragstellerin gleichwohl bei der Abgabe dieser Erklärungen ein „Recht zur Lüge“ zugestanden haben könnte, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht einmal ansatzweise. Die Annahme eines solchen Rechts ist auch abwegig. Denn es gehört ganz offensichtlich zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben einer Einstellungsbehörde, u.a. auch die charakterliche Eignung des Bewerbers/der Bewerberin zu prüfen; hierfür ist gerade bei einer Einstellung in den der Wahrung von Recht und Gesetz dienenden Polizeivollzugsdienst auf der Hand liegend von besonderer Bedeutung, ob der Bewerber/die Bewerberin selbst bereits mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist.
21Vgl. insoweit auch den Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 27. November 2008– 4 S 2332/08 –, juris, Rn. 7 bis 9, mit welchem der VGH die vorzitierte Entscheidung des VG Stuttgart auf die Beschwerde des dortigen Antragsgegners abgeändert, den Eilantrag des dortigen Antragstellers abgelehnt und zur Begründung bezogen auf das Fragerecht, auf die dortige Kombination des Fragebogens mit einer Einwilligungserklärung und auf die rechtliche Zulässigkeit der sodann erfolgten Einsichtnahme in die Ermittlungsakte – zutreffende – entsprechende Ausführungen gemacht hat.
22Ferner meint die Antragstellerin, ihr stehe auch im Bewerbungsverfahren das Verwertungsverbot nach § 51 BZRG zur Seite (Umkehrschluss aus § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG). Das überzeugt nicht. Denn diese Regelung und auch die Regelung über die Pflicht zur Belehrung, § 53 Abs. 2 BZRG, setzen nach ihrem eindeutigen Wortlaut eine „Verurteilung“ voraus,
23vgl. insoweit ausführlich und mit weiteren Nachweisen: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. November 2008 – 4 S 2332/08 –, juris, Rn. 11.
24an welcher es bei den hier in Rede stehenden Fällen jeweils gefehlt hat. Vor diesem Hintergrund ist auch das Vorbringen zu § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG ersichtlich irrelevant, die Einstellung der Antragstellerin in den öffentlichen Dienst würde nicht zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen, da es sich bei den den Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden Verfehlungen um typische reine Jugendverfehlungen handele.
25Ferner macht die Antragstellerin geltend, die Antragsgegnerin habe ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Bei der Ermessensentscheidung wäre zur berücksichtigen gewesen, dass sie „im Nachgang umfassend zu den strafrechtlichen Ermittlungsverfahren Angaben gemacht“ habe; außerdem hätte die Antragsgegnerin die Art der vorgeworfenen Straftaten, bei denen es sich nur um Jugendverfehlungen handele, in die Bewertung einstellen müssen. Auch dieser Vortrag geht ersichtlich fehl. Die Behauptung einer „umfassenden“ Korrektur ist schon schlicht unzutreffend; insoweit verweist der Senat auf seine obigen Ausführungen. Vor dem Hintergrund eines mithin anfänglich umfassenden und später immer noch teilweisen Verschweigens der anzugebenden Tatsachen ist aber die Bewertung der Antragsgegnerin offensichtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragstellerin – verkürzt gesagt – lügt, wenn es ihrem Vorteil dient, und dass ein solches – wiederholt gezeigtes – Verhalten (zumindest) erhebliche Zweifel an ihrer charakterlichen Eignung für das angestrebte Amt im Polizeivollzugsdienst begründet. Es ist schließlich auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Ermessensentscheidung dem behaupteten Umstand keine Bedeutung beigemessen hat, die Taten seien sämtlich Jugendverfehlungen gewesen. Denn sie hat nach ihrer – zutreffenden – Beurteilung die Zweifel an der charakterlichen Eignung der Antragstellerin nicht aus den (eher geringfügigen) Vergehen hergeleitet, sondern aus dem Erklärungsverhalten der Antragstellerin.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Hierbei hat der Senat von einer Reduzierung des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden (Auffang-) Streitwerts mit Blick darauf abgesehen, dass sich das Begehren auf eine weitgehende Vorwegnahme der Hauptsache richtet.
27Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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