Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 B 856/13
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 31. Mai 2013 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
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Gründe:
2Die Beschwerde ist unbegründet. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung des angefochtenen Beschlusses führt zu keinem für die Antragstellerin günstigeren Ergebnis. Da mit dem Beschwerdevorbringen keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen werden, nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug. Lediglich ergänzend führt der Senat aus:
3Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden. Zuwiderhandlungen im Sinne dieser Vorschrift sind nicht nur Straftaten, sondern auch Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 24a StVG, also wenn eine Atemalkoholkonzentration (AAK) von 0,25 mg/l oder mehr festgestellt worden ist. Es müssen mindestens zwei verwertbare Zuwiderhandlungen („wiederholte Zuwiderhandlungen“) vorliegen. Wie lange einem Betroffenen ein in der Vergangenheit liegendes Fehlverhalten entgegengehalten werden darf, richtet sich nach den Tilgungs- und Verwertungsbestimmungen, also insbesondere § 29 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Zwischen zwei Trunkenheitsfahrten können daher mehrere Jahre liegen, solange keine Tilgungsreife eingetreten ist.
4Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 2008 ‑ 16 B 1367/07 -, juris, Rn. 1 bis 4; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage 2013, § 13 Rn. 22.
5Aus diesem Grund verfängt auch die Argumentation der Antragstellerin nicht, dass die Antragsgegnerin erst zweieinhalb Jahre nach der zweiten Trunkenheitsfahrt im April 2010 die medizinisch-psychologische Untersuchung angeordnet hat. Schließlich steht Eignungszweifeln nicht entgegen, dass die Atemalkoholkonzentration der Antragstellerin in Höhe von 0,29 mg/l den Mindestwert des § 24a StVG nur knapp überschritten hat. Entsprechendes gilt hinsichtlich der zehnjährigen Tilgungsfrist für die eingetragene Alkoholfahrt im Jahr 2004, deren Ablauf im nächsten Jahr anstand (§ 29 Abs. 5, Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVG).
6Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
7Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Referenzen
- StVG § 24a 0,5 Promille-Grenze 2x
- VwGO § 122 1x
- 16 B 1367/07 1x (nicht zugeordnet)