Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 B 1146/13

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 6. September 2013 geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage VG Gelsenkirchen 7 K 4052/13 wird wiederhergestellt bzw. angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf jeweils auf 2.500 Euro festgesetzt.


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