Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 A 2341/11

Tenor

Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. sind erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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