Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 1162/13
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf bis 13.000 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Der Antragsteller hat auch mit der Beschwerde die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs auf Freihaltung der ausgeschriebenen Stelle "Teamleiter/Teamleiterin; Stadtbezirksmanagement C. und H. /Stellv. Amtsleiter/Amtsleiterin Bezirksamt C. " nicht glaubhaft gemacht hat
3Die Beschwerde macht nicht erkennbar, dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 23. April 2013 bzw. diejenige der Beigeladenen vom 18. April 2013, die die Antragsgegnerin ihrer Auswahlentscheidung zugrunde gelegt hat, "an sachfremden Gesichtspunkten orientiert" wäre. Dafür, dass die Anlassbeurteilung der Beigeladenen, nicht aber die des Antragstellers in willkürlicher Weise auf die jeweilige zuvor erstellte systematische Leistungsbeurteilung gestützt worden wäre, liefert die Beschwerde keinen hinreichenden Anhalt.
4Vergeblich macht die Beschwerde weiter geltend, der Beurteiler sei gar nicht in der Lage gewesen, "den Antragsteller hinreichend (neu) zu bewerten", weil er erst seit dem 1. Dezember 2012 im Bezirksamt C. tätig sei. Mit Schriftsatz vom 20. November 2013 ist dies - auf entsprechenden Einwand der Antragsgegnerin - dahin korrigiert worden, tatsächlich sei der Beurteiler seit dem 1. Februar 2011 im Bezirksamt C. tätig. Das Vorbringen ist am ehesten dahin zu verstehen, dass mangelnde Kenntnisse des Beurteilers von der Leistung des Antragstellers für den Zeitraum vom 1. April 2010 bis zum 1. Februar 2011 gerügt werden sollen. Damit dringt die Beschwerde nicht durch.
5Nach Sinn und Zweck einer dienstlichen Beurteilung, nämlich ein aussagekräftiges, objektives und vergleichbares Bild der Leistung und Befähigung des Beamten im maßgeblichen Beurteilungszeitraum zu gewinnen, muss der jeweils zuständige Beurteiler in der Lage sein, das ihm anvertraute höchstpersönliche Werturteil über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten abzugeben. Der Beurteiler muss das vom Beamten während des Beurteilungszeitraums gezeigte Leistungs- und Befähigungsbild indessen nicht aus eigener Anschauung kennen. Vielmehr ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Beurteiler sich die für die Erstellung der Beurteilung notwendigen Kenntnisse verschafft. Hierfür kann er sich aller verfügbaren und geeigneten Erkenntnisquellen bedienen. Es obliegt grundsätzlich der Entscheidung des Beurteilers, auf welche Weise er sich die erforderlichen Erkenntnisse verschafft. In Betracht kommen insoweit vor allem - schriftliche oder mündliche - Berichte von vormals zuständigen Beurteilern sowie von Personen, denen die Dienstausübung des Beamten aus eigener Anschauung bekannt ist. Nr. 8.1 Abs. 2 der Dienstanweisung über die Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin vom 5. Oktober 2011 (im Weiteren: Dienstanweisung) bestimmt dazu, dass der Erstbeurteiler ein Votum des vorherigen Vorgesetzten einzuholen hat, sofern er ausnahmsweise nicht aus eigener Anschauung den kompletten Beurteilungszeitraum bewerten kann.
6Die Antragsgegnerin hat dem Vorbringen der Beschwerde zunächst entgegnet, tatsächlich sei der - hier als Beurteiler fungierende - Amtsleiter bereits seit dem 1. Februar 2011 im Bezirksamt C. tätig, was der Antragsteller zugestanden hat. Ferner hat die Antragsgegnerin erklärt, der Beurteiler habe ein Votum des vorherigen Vorgesetzten eingeholt, und zwar in der Weise, dass er die vom bisherigen Vorgesetzten für den Zeitraum bis zum 31. März 2012 erstellte Regelbeurteilung "in vollem Umfang berücksichtigt" habe; im Übrigen habe ein regelmäßiger Austausch zwischen dem direkten Vorgesetzen des Antragstellers und dem Amtsleiter stattgefunden.
7Der Senat hat mangels entsprechenden Beschwerdevortrags nicht der Frage nachzugehen, ob es zu beanstanden ist, dass die Antragsgegnerin mit der für den Antragsteller gefertigten Anlassbeurteilung, die den Zeitraum vom 1. April 2010 bis zum 31. März 2013 abdeckte, den bereits von der Regelbeurteilung vom 27. Juni 2012 erfassten Zeitraum bis zum 31. März 2012 nochmals einer dienstlichen Beurteilung untergezogen hat; ebenso kann daher unerörtert bleiben, welche Relevanz in diesem Zusammenhang dem Umstand zukommt, dass die Bewertungen in jener Anlassbeurteilung denen der Regelbeurteilung entsprechen. Unabhängig von diesen Fragen ist es jedenfalls nicht rechtsfehlerhaft, dass der Verfasser der Anlassbeurteilung für den Zeitraum bis zum 1. Februar 2011 anstelle eines Votums die Regelbeurteilung, die diesen Zeitraum erfasste, als schriftliche dienstliche Äußerung des früheren Vorgesetzten über die vom Antragsteller während des Beurteilungszeitraums erbrachten Leistungen herangezogen hat; von dieser war (mindestens) ein entsprechender Erkenntnisgewinn zu erwarten.
8Der weitere Beschwerdevortrag aus dem Schriftsatz vom 20. November 2013, der vorherige Vorgesetzte Herr F. habe seine Tätigkeit im Bezirksamt C. bereits Anfang 2012 beendet, weil er in G. -I. als Bürgermeister kandidiert und dort "Wahlkampf" betrieben habe, ist schon unbeachtlich, weil er außerhalb der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgebracht worden ist. Er ist überdies - zumal er im Gegensatz zum Vorbringen der Antragsgegnerin sowie auch des Antragstellers im Übrigen steht - unzureichend glaubhaft gemacht. Schließlich bleibt unklar, worauf die Beschwerde damit in rechtlicher Hinsicht hinaus will.
9Entgegen der Auffassung der Beschwerde musste ferner die Antragsgegnerin für die Erstellung der Anlassbeurteilungen Vergleichsgruppen, innerhalb derer die Beamten nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab zu beurteilen sind, nicht festlegen. Nr. 7.3 der Dienstanweisung, wonach in den Organisationseinheiten Vergleichsgruppen festgelegt werden, um einen einheitlichen Beurteilungsmaßstab sicherzustellen, enthält nicht wie § 10a Abs. 2 Satz 1 LVO NRW eine Beschränkung auf Regelbeurteilungen. Der Frage, ob die Bestimmung auch für die Erstellung von Anlassbeurteilungen gelten soll, muss aber nicht nachgegangen werden. Im Falle von Anlassbeurteilungen werden sich Vergleichsgruppen jedenfalls nur in seltenen Fällen bilden lassen, weil hierfür erforderlich ist, dass die Vergleichsgruppe nicht nur hinreichend homogen, sondern auch hinreichend groß ist; hierbei dürfte sich eine Zahl von etwa zwanzig Personen am unteren Rand der noch akzeptablen Gruppengröße bewegen.
10Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 1 WB 51.10 -, juris.
11Im Streitfall, in dem drei Anlassbeurteilungen gefertigt wurden, kam eine Maßstabsbildung über Vergleichsgruppen daher nicht in Betracht.
12Da nach Allem mit der Beschwerde kein Rechtsfehler der Entscheidung der Antragsgegnerin, von einem Qualifikationsvorsprung der Beigeladenen ausgehen, aufgezeigt wird, ist dem weiteren Monitum, aufgrund des Qualifikationsgleichstands hätten ergänzende Bewerbungsgespräche geführt werden müssen, die Grundlage entzogen.
13Zu dem Vortrag, der Antragsteller sei bereits aufgrund seiner Ausbildung deutlich qualifizierter für die ausgeschriebene Stelle als die Beigeladene, lässt es die Beschwerde an jeder weiteren Darlegung fehlen.
14Welche rechtliche Relevanz dem Vorbringen zukommen soll, der Antragsteller sei unmittelbar vor Aushändigung der Anlassbeurteilung vom seinem Bezirksamtsleiter gefragt worden, ob er seine Bewerbung aufrechterhalten wolle, und seine vorausgegangene Regelbeurteilung umfasse unzulässigerweise einen Zeitraum von sieben Jahren, macht die Beschwerde ebenfalls nicht ersichtlich.
15Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 5 Satz 4 i. V .m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
16Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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