Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 A 923/13
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.750,- € festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch ergeben sie besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.).
41. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
5Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht.
6Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
7die Ordnungsverfügung vom 5. November 2012 aufzuheben,
8im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die der Klägerin in der unanfechtbaren Ordnungsverfügung vom 27. Juli 2011 aufgegebene Verpflichtung, die auf dem Grundstück gelagerten Materialien und Gegenstände restlos zu entfernen, sei bis zum Erlass der streitgegenständlichen Zwangsgeldfestsetzung nicht erfüllt worden. Die Klägerin sei nach wie vor formell als Eigentümerin des Grundstücks verpflichtet. Einer Duldungsverfügung gegen die Grundstücksmieterin hätte es nur bedurft, wenn die Klägerin glaubhaft gemacht hätte, ihr sei es verwehrt, die Räumungspflicht gegen den Willen der Mieterin, deren geschäftsführende Gesellschafterin ihre Schwägerin sei, durchzusetzen. Das festgesetzte Zwangsgeld (5.000,- €) sei auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.
9Die dagegen von der Klägerin erhobenen Einwände haben keinen Erfolg.
10Die Rüge, die Bauordnungsverfügung hätte richtigerweise gegen die Mieterin des Grundstücks als Handlungsstörerin ergehen müssen, greift nicht durch. Zum einen betrifft sie die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung vom 27. Juli 2011 und ist im Vollstreckungsverfahren, wo es gemäß § 55 Abs. 1 VwVG NRW nur auf deren Vollstreckbarkeit ankommt, unbeachtlich. Wegen der Bestandskraft der Verfügung steht fest, dass die Klägerin verpflichtet ist, (1.) die weitere Anlieferung von Baumaterialien, das Abstellen von Fahrzeugen und Anhängern, Mulden und Materialcontainern auf dem Grundstück zu unterlassen und (2.) die auf dem Grundstück befindlichen Baumaterialien, Fahrzeuge, Anhänger, Mulden und Materialcontainer restlos zu entfernen. Zum anderen hatte die Beklagte im für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Störerauswahl maßgeblichen Zeitpunkt des Einschreitens,
11vgl. dazu zuletzt OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Februar 2013 - 2 A 1674/10 -, DVBl. 2013, 931 = juris Rn. 19, und vom 3. Juli 2012 - 2 B 748/12 -, BauR 2012, 1779 = juris Rn. 15, m. w. N.,
12keine Kenntnis von der Vermietung und konnte diesen Umstand schon deswegen nicht in die Ermessenentscheidung einstellen. Die Vermietung an die Firma D. U. GmbH trug die Klägerin erst mit Schreiben vom 2. August 2011 vor.
13Das Zulassungsvorbringen, die Klägerin habe die Räumung des Grundstücks zum 30. Oktober 2012 so weit vorangebracht, dass man mit Blick auf die sie aus der Ordnungsverfügung vom 27. Juli 2011 konkret treffenden Pflichten von einer Erfüllung im Sinne des § 64 Satz 1 VwVG NRW ausgehen könne, wird durch die im Verwaltungsvorgang der Beklagten abgelegten Lichtbilder, die den Grundstückszustand am 2. November 2012 abbilden, widerlegt. Auch die in der mündlichen Verhandlung überreichten Fotos vom 4. Februar 2013 zeigen noch Baumaterialien, Fahrzeuge, Anhänger etc. auf dem Grundstück. Von daher kann keine Rede davon sein, die Klägerin habe alles in ihrer Macht Stehende unternommen, um das Grundstück zeitgerecht zu räumen bzw. sie habe - wie es im Schriftsatz vom 29. Januar 2013 heißt - die Mieterin mit Blick auf den Grundstückskaufvertrag vom 25. Oktober 2012 dazu veranlasst, die Nutzung aufzugeben und das Grundstück zu räumen. Der Zulassungsantrag legt nicht dar und es ist auch sonst nicht ersichtlich, warum die für ein Berufungsverfahren angeregte Zeugenvernehmung zu einer anderen Feststellung führen sollte.
14Da die Ordnungsverfügung vom 27. Juli 2011 in ihrem zu vollstreckenden Regelungsausspruch von der Klägerin allgemein die Räumung des Grundstücks von den genannten Gegenständen verlangt und nicht nach dem Zweck des Betriebs eines Lagerplatzes differenziert, ist für die Frage der Pflichterfüllung weiterhin unerheblich, ob die auf den Fotos vom 4. Februar 2013 zu sehenden Materialien Fahrzeuge und Container des neuen Eigentümers sind. Eine etwaige Rechtsnachfolge des Grundstückserwerbers in die Ordnungspflicht macht die Klägerin nicht substantiiert geltend.
15Sollte die Klägerin mit dem Abriss der Scheune nunmehr neue Aktivitäten verbunden haben, weil die bis dahin in der Scheune untergebrachten Gegenstände hätten zwischengelagert, sortiert und abgefahren werden müssen, hätte sie dies der Beklagten klar anzeigen und eine Teilausnahme von der Ordnungsverfügung vom 27. Juli 2011 erwirken müssen. So blieb es zumindest bei dem ordnungsrechtlich entscheidenden begründeten Anschein des Betriebs eines illegalen Lagerplatzes, der im Widerspruch zu der Ordnungspflicht vom 27. Juli 2011 steht.
16Vgl. zur Reichweite der Anscheinshaftung: OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2013 - 2 A 1674/10 -, DVBl. 2013, 931 = juris Rn. 21.
17Der Zulassungsantrag lässt kein Vollstreckungshindernis hervortreten, weil es einer Duldungsverfügung gegenüber der Grundstücksmieterin bedurft hätte.
18Stehen Rechte Dritter der Vollstreckung einer Ordnungsverfügung entgegen, muss die Ordnungsbehörde den Erlass eine Duldungsverfügung gegen den Dritten erwägen, um die Ordnungspflicht durchsetzen zu können.
19Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 29. Mai 1991
20- 4 CB 16.91 -, juris Rn. 5.
21Allerdings kann eine Duldungsverfügung unterbleiben, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Dritte gegen die Vollstreckung keine Einwände erheben wird. Eine Duldungsverfügung darf nicht rein vorsorglich ausgesprochen werden. Es bedarf ihrer erst dann, wenn das Vollstreckungshindernis in Wahrheit besteht.
22Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Juli 1992
23- 10 A 1478/89 -, juris Rn. 21; Hess. VGH, Beschluss vom 15. September 1994 - 4 TH 655/94 -, BRS 56 Nr. 200.
24Gemessen daran musste die Beklagte auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvortrags vor der Zwangsgeldfestsetzung keine Duldungsverfügung gegen die Grundstücksmieterin erlassen. Nach Lage der Dinge durfte die Beklagte, wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, annehmen, Rechte der Mieterin stünden der Grundstücksräumung tatsächlich nicht entgegen bzw. die Mieterin würde mit der Räumung einverstanden sein. Anlass für diese Annahme hat die Klägerin selbst gegeben, als sie der Beklagten mit Schreiben vom 13. August 2012 zu verstehen gab, die umstrittene Nutzung solle bis spätestens Ende Oktober 2012 eingestellt werden, weshalb Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung entbehrlich seien. Dies bekräftigte die Klägerin - wenn auch mit einem anderen Zeitfenster - mit Schreiben an die Beklagte vom 29. Oktober 2012 und wiederholte es im Klageverfahren im bereits in Bezug genommenen Schriftsatz vom 29. Januar 2013. Vor diesem Hintergrund hatte die Beklagte keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, der Erlass einer Duldungsverfügung sei notwendig.
25Das festgesetzte Zwangsgeld ist der Höhe nach nicht zu beanstanden. Es liegt mit 5.000,- € noch im unteren Bereich des Rahmens des § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW, der bis 100.000,- € reicht. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW ist zwar auch das wirtschaftliche Interesse des Betroffenen an der Nichtbefolgung des Verwaltungsakts zu berücksichtigen, das der Zulassungsantrag an dem monatlichen Mietzins von 300,- € festmachen will, den die Klägerin mit der Grundstücksmieterin vereinbart habe. Allerdings ist dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, dass die Zwangsgeldfestsetzung ihrem Charakter als geeignetes Beugemittel gerecht werden muss. Angesichts dessen erscheint ein Zwangsgeld von 5.000,- € nicht überzogen, weil die Klägerin, worauf das Verwaltungsgericht hingewiesen hat, die Befolgung der Ordnungsverfügung zwar mehrfach in Aussicht gestellt hat, ihr aber dann doch nicht nachgekommen ist.
262. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen.
27Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter 1. genannten Gründen nicht feststellen. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten wirft die Sache auch ansonsten nicht auf. Wie gezeigt, lassen sich namentlich die aufgeworfenen Tatfragen zu der die Klägerin treffenden Ordnungspflicht und deren (Nicht-)Erfüllung, soweit sie entscheidungserheblich sind, ohne Weiteres im Zulassungsverfahren beantworten.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
29Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
30Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
31Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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