Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 B 1120/13

Tenor

Der angegriffene Beschluss wird geändert, soweit darin die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller im Verfahren 8 K 4661/13 angeordnet worden ist. Der Antrag wird auch insoweit abgelehnt.

Die Beschwerde der Antragsteller gegen die erstinstanzliche Entscheidung wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitgegenstand wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- Euro festgesetzt.


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