Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 B 1171/13
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;
außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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Gründe:
2Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzuleh-nen. Die Beschwerde hat nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 S. 1 ZPO er-forderliche hinreichende Erfolgsaussicht, wie sich aus den nachfolgenden Aus-führungen ergibt.
3Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
4Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag der An-tragstellerin abgelehnt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII für die „T. M. C. “ zu erteilen. Diese Entscheidung wird durch das Beschwer-devorbringen der Antragstellerin, das der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, nicht in Frage gestellt.
5Der Senat lässt dabei offen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen in Anbetracht des für den Betrieb einer Einrichtung im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII geltenden präventiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt,
6vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2007 - 12 A 4697/06 -, FEVS 59, 318, m. w. N.,
7und angesichts des hohen Schutzgutes des Kindeswohls überhaupt die Erteilung einer vorläufigen Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes in Betracht zu ziehen ist.
8Vgl. zur Gaststättenerlaubnis: BayVGH, Beschluss vom 20. September 2004 - 22 CE 04.2203 -, GewArch 2004, 491, m. w. N.; zur Erteilung einer Pflegeerlaubnis: vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. September 2008 - 12 B 1224/08 -, juris, und vom 28. September 1984 - 8 B 1297/84 -, ZfJ 1985, 144.
9Denn in jedem Fall ist eine derartige Vorwegnahme der Hauptsache nur dann zuläs-sig, wenn die ohne Erlass der einstweiligen Anordnung eintretenden Schäden für den Antragsteller - auch mit Blick auf die kindlichen Interessen - unzumutbar und die Fol-gen nicht reparabel sind, und wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass für das Bestehen des Anordnungsanspruchs ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit spricht und gegenläufige öffentliche Interessen der Verwaltung nicht überwiegen.
10Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. September 2008
11- 12 B 1224/08 -, juris, m. w. N. auch zur Rspr. d. BVerfG u. BVerwG.
12Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung fehle es an der für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 45 Abs. 2 SGB VIII erforderlichen Gewährleistung des Wohls der Kinder und Jugend-lichen in der Einrichtung. Diese Annahme vermag das Beschwerdevorbingen nicht in einer Weise in Zweifel zu ziehen, die ein Obsiegen in der Hauptsache als überwie-gend, geschweige denn hochgradig wahrscheinlich erscheinen lässt. Entscheidungs-tragend hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dem Lebensgefährten der An-tragstellerin, der nach dem Konzept der Einrichtung in Vollzeit für die pädagogische Zielrichtung und Umsetzung des „väterlichen Parts“ der M. verantwortlich zeichnen solle, sei die notwendige Integrität und Erziehungseignung abzusprechen, da er in den Jahren 2010 bis 2013 wegen Beleidigung, gewerbsmäßigen Betruges (in Tateinheit mit anderen Delikten) und Untreue rechtskräftig strafrichterlich verurteilt worden sei, was in der Gesamtschau auf erhebliche kriminelle Energie schließen las-se. Dieser überzeugenden Argumentation setzt die Antragstellerin nichts Substan-zielles entgegen.
13Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ist die Erlaubnis für eine Einrichtung, in der Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Un-terkunft erhalten, zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Wie aus § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII hervorgeht, hängt die notwendige Gewährleistung des Kindeswohls unter anderem davon ab, dass die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden „perso-nellen Voraussetzungen für den Betrieb“ erfüllt sind. § 45 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII legt dem Träger der Einrichtung Nachweispflichten „im Hinblick auf die Eignung des Per-sonals“ auf. Mit diesen Regelungen hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass die Eignung der in der Einrichtung tätigen Kräfte ein besonders bedeutsames Kriterium bei der Beurteilung der Gewährleistung des Kindeswohls ist. Dabei be-schränkt sich die Eignung des Personals nicht nur auf die fachliche Qualifikation, sondern umfasst auch die persönliche Eignung im Sinne persönlicher Zuver-lässigkeit.
14Vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 30. April 2013
15- 3 A 194/12 -, LKRZ 2013, 297; zur zentralen Bedeutung der Betreuung durch „geeignete Kräfte“ (i. S. d. § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII in der bis zum 31. Dezember 2011 gültigen Fassung) im Hinblick auf das in der Einrichtung vom Einrichtungsträger zu gewährleistende Kindeswohl vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2007 - 12 A 4697/06 -, FEVS 59, 318.
16Die Eignung des Personals drückt sich auch in seiner Haltung gegenüber Recht und Gesetz als den Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens aus. Die Begehung von Straftaten kann die betreffende Person als ungeeignet erscheinen lassen. Soweit die Verurteilung wegen einer Straftat die Eignung nicht in jedem Falle - gleichsam automatisch - entfallen lässt, kommt es auf sämtliche Umstände des Einzelfalles an. Dabei kann auch von Bedeutung sein, wie schwer die der Verurteilung zugrunde lie-gende Tat wiegt, wie lange sie zurück liegt, welche nach außen erkennbare Einstel-lung die Pflegeperson zwischenzeitlich ihrer Tat gegenüber einnimmt und inwieweit der Betreffende in weitere Strafermittlungen verwickelt war.
17Vgl. entsprechend zur Eignung einer Pflegeperson: OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2011 - 12 A 2493/10 -, juris.
18Ausgehend von diesen Maßgaben vermag die Beschwerde nicht darzulegen, wes-halb die - ohne Weiteres zutreffend erscheinende - Annahme des Verwaltungsge-richts, der Lebensgefährte der Antragstellerin lasse die notwendige persönliche Eignung angesichts der Zahl und des jeweiligen Gewichts der abgeurteilten Delikte vermissen, fehlerhaft sein sollte, wobei hinzu kommt, dass sämtliche angesproche-nen Strafverfahren in der jüngeren Vergangenheit geführt worden sind.
19Der Einwand der Antragstellerin, es gebe „keinen Beweis dafür“, dass ihr Lebensge-fährte „in der Vergangenheit Kinder auf einen kriminellen Weg gebracht hätte“, führt nicht weiter, da die Eignung einer mehrfach - und nicht unerheblich - straffällig ge-wordenen Person, Betreuungsaufgaben im Rahmen einer Einrichtung im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII verantwortlich wahrzunehmen, nicht erst in Frage steht, wenn eine kriminelle Neigung auf in der Vergangenheit bereits betreute Kinder und Jugendliche nachweislich „abgefärbt“ hat. Solche Entwicklungen von vornherein zu vermeiden, ist gerade Ziel der Eignungsprüfung.
20Die Antragstellerin kann dem angefochtenen Beschluss ebenso wenig entgegen-halten, der Gesetzgeber habe mit der Vorschrift des „§ 26 Jugendarbeitsschutz-gesetz“ - gemeint ist offenbar § 25 JArbSchG - allgemeingültig geregelt, „wann die Tätigkeit mit Jugendlichen untersagt ... ist“. Die fragliche Norm stellt ein Verbot der Beschäftigung von Jugendlichen durch bestimmte Personen auf und hat offen-sichtlich keinen weitergehenden Regelungsgehalt.
21Schließlich geht die Antragstellerin auch darin fehl, dass eine Erlaubnis hätte erteilt werden können, wenn sie mit einer den Lebensgefährten vom Personal aus-schließenden Nebenbestimmung verbunden worden wäre. Denn soweit § 32 Abs. 1 Satz 1 SGB X Nebenbestimmungen zur Sicherstellung der gesetzlichen Voraus-setzungen eines Verwaltungsaktes erlaubt, ermächtigt dies nicht dazu, wesentliche Voraussetzungen des Verwaltungsaktes durch Nebenbestimmungen zu sichern. Durch die Vorschrift des § 32 SGB X soll der Behörde lediglich im Interesse des Bürgers und entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Möglichkeit gegeben werden, auch dann bereits einen begünstigenden Verwaltungsakt zu erlassen, wenn nur noch die Erfüllung geringfügiger/unwesentlicher gesetzlicher Voraussetzungen fehlt.
22Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2007 - 12 A 4697/06 -, FEVS 59, 318, m. w. N.; OVG Saar-land, Beschluss vom 30. April 2013 - 3 A 194/12 -, LKRZ 2013, 297.
23Um eine solche Lage geht es hier ersichtlich nicht. Zutreffend verweist der Antrags-gegner in seiner Beschwerdeerwiderung darauf, dass die Konzeption der Einrichtung auch darauf beruht, dass die pädagogische Leitung im Wesentlichen durch den Le-bensgefährten der Antragstellerin übernommen werden soll. Insofern würde die Kon-zeption mit dem Ausschluss des Lebensgefährten von dieser Funktion auf einen nicht erlaubnisfähigen „Torso“ reduziert.
24Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2 Halbsatz 1, 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
25Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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