Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 A 1227/13
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor.
4Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
5Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht.
6Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
7die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 14. Dezember 2010 zu verpflichten, gegen den auf den Grundstücken Gemarkung F. , Flur 17, Flurstücke 422, 669 und 668, betriebenen Getränkemarkt bauaufsichtlich einzuschreiten,
8hilfsweise die Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden,
9im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Einschreiten nach § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW lägen nicht vor. Es könne offen bleiben, ob die Umwandlung des vormaligen Lebensmittelmarkts in einen reinen Getränkemarkt einer Baugenehmigung bedurft hätte. Auf eine formelle Illegalität könnten die Kläger sich nicht berufen. Der Betrieb des Getränkemarkts verstoße nicht zu Lasten der Kläger gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot. Der nach der TA Lärm für das Wohngrundstück der Kläger maßgebliche Immissionsrichtwert für Kerngebiete werde nicht überschritten.
10Die dagegen von den Klägern erhobenen Einwände haben keinen Erfolg.
11Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Kläger nicht allein deshalb einen Anspruch auf Einschreiten haben können, weil eine etwa erforderliche Nutzungsänderungsgenehmigung für den Getränkemarkt fehlt. Die Bestimmungen über die Genehmigungsbedürftigkeit sind nicht drittschützend.
12Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2012 - 2 B 940/12 -, juris Rn. 8.
13Aus dem Gedanken des nachbarrechtlichen Bestimmtheitsgebots,
14vgl. zu dessen Inhalt zuletzt OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 - 2 A 3009/11 -, BauR 2013, 1640 = juris Rn. 41,
15folgt vorliegend nichts anderes. Tatsächlich kann man, wie der Zulassungsantrag es tut, erwägen, ob der Bestimmtheitsgrundsatz sich nachbarrechtlich auch gegenüber ungenehmigten Vorhaben auswirkt. Es kann zu einer Vermutung der Nachbarrechtswidrigkeit erstarken oder zumindest in eine Umkehr der Feststellungslast zum Vorteil des Nachbarn resultieren, wenn ein genehmigungsbedürftiges Vorhaben ungenehmigt in Betrieb geht und den Nachbarn mit Immissionen konfrontiert, deren Ausmaß ungeprüft ist und die bei typisierender Betrachtung das objektiv erkennbare Potential in sich tragen, konkret rücksichtslos zu sein. Der sich nicht rechtstreu verhaltende Vorhabenträger soll auch insofern nicht besser stehen, als der Vorhabenträger, der sich rechtmäßig verhält und ein Genehmigungsverfahren durchläuft.
16Eine solche Lage wird von dem Zulassungsantrag indes nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Es liegen schalltechnische Erkenntnisse über das Immissionsverhalten des Getränkemarkts vor. Diese sprechen gegen dessen Unzumutbarkeit für die Kläger. Der Beigeladene zu 2. hat unter dem 20. September 2010 einen Bauantrag eingereicht und ein schalltechnisches Gutachten der B. GmbH vom 11. Oktober 2010 vorgelegt. Diesem zufolge wird der maßgebende Kerngebietsimmissionswert der Nr. 6.1 c) TA Lärm von 60 dB(A) am Tag - der Beigeladene zu 2. hat erklärt, die Öffnungszeiten auf 7 Uhr bis 21 Uhr begrenzt zu haben - mit einem Beurteilungspegel von 59 dB(A) am Grundstück der Kläger eingehalten.
17Eine für sie günstigere Zwischenwertbildung nach Nr. 6.7 TA Lärm oder Sonderfallprüfung im Sinne der Nr. 3.2.2 TA Lärm können die Kläger nicht erreichen. Den diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts ist zuzustimmen. Sollte das Wohnhaus der Kläger in dem Kerngebiet materiell rechtswidrig sein, würde diese Illegalität die Zwischenwertbildung bzw. Sonderfallprüfung nicht zu ihren Gunsten beeinflussen können.
18Vgl. zu den Parametern der Zwischenwertbildung: OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2013 - 2 B 1336/12 -, BauR 2013, 1078 = juris Rn. 24 ff.; zur Sonderfallbetrachtung: OVG NRW, Urteil vom 6. September 2011 - 2 A 2249/09 -, BRS 78 Nr. 89 = juris Rn. 178 ff.
19Der Zulassungsantrag zeigt im Weiteren nicht auf, dass die gutachterliche Einschätzung der B. GmbH fehlerhaft ist.
20Lärmgutachten haben sich an einem typischen, realistischen Betriebsgeschehen zu orientieren. Dabei kann der Sachverständige auf Betreiberangaben zurückgreifen.
21Vgl. insofern OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 - 2 A 3010/11 -, BauR 2013, 1817 = juris Rn. 85, Beschlüsse vom 12. Februar 2013 - 2 B 1336/12 -, BauR 2013, 1078, juris Rn. 51, vom 16. November 2012 - 2 B 1095/12 - , juris Rn. 83, und vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 30 ff.
22Ausgehend davon ist es nicht zu beanstanden, dass die B. GmbH angenommen hat, für die Betriebszeit zwischen 20 Uhr und 21 Uhr sei nach Betreiberangaben im Wesentlichen von fußläufiger Kundschaft auszugehen. Es entspricht lebensnaher typisierender Betrachtung, dass Kunden auch eines Getränkemarkts nach 20 Uhr eher Kleinigkeiten einkaufen, für deren Transport kein Pkw benötigt wird, und der Hauptteil der Kunden größere (Familien-)Einkäufe vor 20 Uhr bewältigen wird. Die integrierte Lage des Getränkemarkts und seine Nähe zu Wohnbebauung unterstützt diese Annahme.
23Vgl. zu einem ähnlichen Fall: OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2012 - 2 B 1095/12 - , juris Rn. 79.
24Die gutachterliche Aussage, Kunden des Drogeriemarkts benutzten in der Regel keine Einkaufswagen zum Transport der eingekauften Waren zum Auto und das Kundenaufkommen eines Drogeriemarkts sei geringer als das Kundenaufkommen eines Getränkemarkts, ist ebenfalls nicht durchgreifend fehlerhaft. Die Hypothese zur Benutzung der Einkaufswagen ist nach der Alltagserfahrung ohne Weiteres realistisch, die Erwägung zum niedrigeren Kundenaufkommen des Drogeriemarkts in der Lärmprognostik konservativ mitberücksichtigt. Die Flächenschallquelle F1 modelliert die Parkplatzlärmemissionen des gemeinsamen (gesamten) Kundenparkplatzes des Getränkemarkts und des nördlich angrenzenden Drogeriemarkts, der 34 Stellplätze umfasst. Die B. GmbH geht dafür von 1.200 Pkw-Bewegungen (je Kunde eine An- und Abfahrt) von Montag bis Freitag und von 1.600 Pkw-Bewegungen an Samstagen aus. Da das Kunden-Pkw-Aufkommen des Getränkemarkts dessen Verkaufsfläche zugrunde gelegt demgegenüber nur auf ca. 400 von Montag bis Donnerstag, auf bis zu 600 an Freitagen und auf bis zu 800 samstags geschätzt wird, beinhaltet die angesetzte Flächenschallquelle F1 im Mittel genug Spielraum für eine hinreichend sichere Erfassung auch des dem Drogeriemarkt zurechenbaren Parkplatzlärmgeschehens. Warum die Vorbelastung gleichwohl ergebnisrelevant zum Nachteil der Kläger unterschätzt worden sein soll, legt der Zulassungsantrag nicht dar.
25Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO.
26Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
27Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
28Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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