Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 2402/13

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf die Wertstufe bis zu 3.000 Euro festgesetzt.


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