Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 2402/13
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf die Wertstufe bis zu 3.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die mit Schriftsatz der Beklagten vom „11. Oktober 2012“ (richtig offensichtlich: 11. Oktober 2013), beim Verwaltungsgericht eingegangen am 15. Oktober 2013, ausdrücklich beantragte „Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Köln vom 27.09.2013“ kann nicht erfolgen, denn dieser Antrag ist bereits unzulässig.
3Der gestellte Zulassungsantrag ist hier nicht der statthafte Rechtsbehelf, weil schon das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil die Berufung zugelassen hat. Das ergibt sich unmittelbar aus dem Urteilsausspruch, wird darüber hinaus aber auch aus den Entscheidungsgründen deutlich, wo diese Nebenentscheidung näher begründet wird (vgl. Seite 12 des amtl. Urteilsabdrucks). Dem erstinstanzlichen Urteil wurde schließlich auch eine entsprechende, korrekte Rechtsmittelbelehrung beigefügt.
4Eine Auslegung des bestimmenden Schriftsatzes vom 11. Oktober 2013 entsprechend § 133 BGB als Einlegung einer Berufung ist nicht möglich. Solches schließt schon die hier gegebene Eindeutigkeit der für die Beklagte von einer rechtskundigen Person verfassten Prozesserklärung aus. Gegen eine offensichtlich vorliegende (bloße) Falschbezeichnung spricht in diesem Zusammenhang etwa, dass nicht nur im ersten Satz des Schreibens die „Zulassung der Berufung beantragt“ wird, sondern in dem nachfolgenden Satz zusätzlich ausgeführt wird, dass die Begründung „des Berufungszulassungsantrages“ fristgerecht mit besonderem Schriftsatz vorgelegt werde. Dass beiden Formulierungen ein Versehen zugrunde gelegen haben mag, ändert nichts daran, welcher Sinn den Erklärungen nach dem objektiven Empfängerhorizont zuzumessen ist.
5Eine Umdeutung des Berufungszulassungsantrags in das statthafte Rechtsmittel der Berufung ist hier ebenfalls nicht (mehr) möglich. Zwar hat die Beklagte einen solchen Antrag inzwischen ausdrücklich gestellt. Das ist aber erst mit Schriftsatz vom 19. November 2013 geschehen, obwohl sie schon frühzeitig, nämlich durch Berichterstatterverfügung vom 28. Oktober 2013 zusammen mit der Eingangsbestätigung zu ihrem Rechtsmittel, auf die Unstatthaftigkeit des gestellten Zulassungsantrags hingewiesen worden war. Zum Zeitpunkt des Eingangs des Umdeutungsantrags (19. November 2013) war die Frist zur Einlegung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil verstrichen. Diese Monatsfrist nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils (vgl. § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO) endete mit Ablauf des 7. November 2013, weil dieses Urteil der Beklagten ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 7. Oktober 2013 zugestellt worden war. Anerkanntermaßen kommt aber im Falle einer Rechtsmittelerklärung bzw. eines Umdeutungsantrags, die erst nach Ablauf der Frist für das statthafte Rechtsmittel abgegeben/gestellt worden sind, die Umdeutung eines zuvor fehlerhaft gestellten Antrags auf Zulassung der Berufung (oder einer vergleichbaren Prozesserklärung) in das zulässige Rechtsmittel – hier: die Berufung – grundsätzlich nicht mehr in Betracht, wenn die ursprüngliche fehlerhafte Prozesserklärung von dem rechtskundigen Vertreter eines Beteiligten (Rechtsanwalt, Hochschullehrer oder Behördenvertreter mit Befähigung zum Richteramt) abgegeben wurde.
6Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. März 1998 – 4 B 30.98 –, Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 3 = NVwZ 1998, 1297 = juris, Rn. 4, vom 25. Juli 2001 – 3 B 83.01 –, Buchholz 310 § 133 nF VwGO Nr. 63 = juris, Rn. 2, und vom 22. September 2010 – 8 B 34.10 –, juris, Rn. 3; ferner etwa Hessischer VGH, Beschluss vom 18. Juli 2012 – 5 A 1239/12./Z –, juris, Rn. 7; zum Ganzen einschließlich der Gleichstellung von rechtskundigen Behördenvertretern mit Rechtsanwälten auch Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 168, m.w.N.
7Von dieser ständigen Rechtsprechung gerade für den konkreten Fall abzuweichen, besteht kein Anlass, zumal die Beklagte aufgrund des bereits erwähnten richterlichen Hinweises sogar noch die Möglichkeit gehabt hat, innerhalb der noch offenen Rechtsmittelfrist in adäquater Weise zu reagieren. Dass, wie die Beklagte nunmehr geltend macht, in der durch permanente Arbeitsüberlastung bedingten Eile ein unzutreffender vorbereitender Text für den Schriftsatz vom 11. Oktober 2013 ausgewählt worden ist, kann insofern nicht ausreichen, weil dieser Umstand im alleinigen Verantwortungsbereich der Beklagten liegt.
8Wiedereinsetzungsgründe im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO sind weder geltend gemacht worden noch sonst im Ansatz ersichtlich. Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen scheidet im Übrigen wohl auch deshalb aus, weil die Beklagte die versäumte Rechtshandlung – hier das Stellen eines Berufungsantrags – nicht erkennbar innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 1 Halbsatz 1 VwGO nachgeholt hat.
9Zur weiteren Begründung nimmt der Senat schließlich auch noch auf den Inhalt der ausführlichen (weiteren) Hinweisverfügung des Berichterstatters vom 11. November 2013 Bezug, welche anscheinend Auslöser des von der Beklagten unter dem 19. November 2013 gestellten Umdeutungsantrages gewesen ist.
10Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG in der seit dem 1. August 2013 geltenden Fassung (vgl. § 71 Abs. 1 GKG). Dabei hat der Senat – wie das Verwaltungsgericht für den Streitwert erster Instanz – den zweifachen Jahresbetrag des angestrebten Familienzuschlags zugrunde gelegt. Die vom Verwaltungsgericht festgesetzte Streitwertstufe bis zu 2.500,00 Euro ist nach dem neuen Recht entfallen.
11Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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