Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 B 1246/13
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 7. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin glaubhaft gemacht.
3Es kann offen bleiben, ob die Antragsgegnerin ihn zu Recht gemäß § 3 Abs. 7 Satz 3 i.V.m. Satz 1, § 4 VergabeVO vom Vergabeverfahren ausgeschlossen hat, weil er – wie das Verwaltungsgericht angenommen hat – seiner Bewerbung nicht das vorrangige Zeugnis über die 2009 erworbene allgemeine Hochschulreife (Durchschnittsnote 2,6) beigefügt hat, sondern lediglich das Zeugnis der Universität Bonn über den nach § 7 Berufsbildungshochschulzugangsverordnung bestandenen Zugangstest für den Studiengang Humanmedizin vom 28. Juni 2010 (Abschlussnote 2,0), der nach der ebenfalls eingereichten Bescheinigung des Studiendekanats der Medizinischen Fakultät der Universität Bonn vom 20. Juni 2012 aufgrund des § 8 Abs. 2 Berufsbildungshochschulzugangsverordnung als mit der Note 1,0 bestanden gilt.
4Der Antragsteller erfüllt jedenfalls nicht die Auswahlgrenzen, die für ihn im zentralen Vergabeverfahren für das Wintersemester 2013/2014 maßgeblich sind. Er verfügt nicht über eine ausreichende Wartezeit. Mit der Abiturdurchschnittsnote von 2,6 scheidet eine Zulassung in der Abiturbestenquote aus. Die Hochschulzugangsberechtigung für beruflich Qualifizierte mit der Note 1,0 kann nicht berücksichtigt werden, weil das Zeugnis vom 28. Juni 2010 sowie die Bescheinigung vom 20. Juni 2012 durch Bescheid der Universität C. vom 12. Februar 2013 aufgehoben worden sind. Dieser Aufhebungsbescheid ist wirksam. Ob er auch rechtmäßig ist, ob also der Antragsteller als Inhaber der allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung an der Zugangsprüfung hätte teilnehmen und das Zeugnis sowie die Bescheinigung hätten erteilt werden dürfen, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Der Aufhebungsbescheid ist aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Universität C. vom 13. August 2013 auch vollziehbar und damit hier berücksichtigungsfähig. Dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung - ausdrücklich - durch Bescheid erfolgt ist, macht sie entgegen der Auffassung des Antragstellers weder unwirksam noch führt dies dazu, dass sie selbst wegen der dagegen erhobenen Klage nicht vollziehbar ist. Es spricht zwar Überwiegendes dafür, dass die Vollziehungsanordnung kein Verwaltungsakt ist.
5Vgl. Kopp/Schenke, 17. Auflage 2011, § 80 Rn. 78; Puttler, in: Sodan/Ziekow, 3. Auflage 2010, § 80 Rn. 80.
6Welche Folgen die Wahl einer falschen Handlungsform durch die Universität C. hat, braucht hier aber nicht entschieden zu werden. Sie führt jedenfalls nicht zur Nichtigkeit der Vollziehungsanordnung. Die vom Antragsteller – der falschen Rechtsmittelbelehrung der Universität C. entsprechend – erhobene Anfechtungsklage entfaltet auch keine aufschiebende Wirkung. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann nur mit den Rechtsbehelfen der §§ 80, 80a VwGO angegriffen werden. Unabhängig von der Frage, ob sie einen Verwaltungsakt darstellt, werden die allgemeinen Vorschriften über die Klagearten nach §§ 42 f. VwGO jedenfalls durch die Sondervorschriften über die vorläufigen Maßnahmen verdrängt.
7Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. November 1994 – 4 B 243/94 -, NVwZ-RR 1995, 299 = juris, Rn. 3; Puttler, in: Sodan/Ziekow, 3. Auflage 2010, § 80 Rn. 82.
8Schließlich steht der Außerachtlassung der Hochschulzugangsberechtigung für beruflich Qualifizierte nicht entgegen, dass ihre Aufhebung erst seit dem 13. August 2013 vollziehbar ist. Der maßgebliche Zeitpunkt für das Bestehen eines Anordnungsanspruchs richtet sich danach, welcher Zeitpunkt für die Prüfung im Klageverfahren maßgeblich ist, was sich wiederum nach dem materiellen Recht bestimmt. In Verfahren auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität ist, um dem Bewerber während der Dauer des Gerichtsverfahrens seine Rechtsstellung zu sichern, grundsätzlich die Sach- und Rechtslage des Semesters zugrundezulegen, zu dem die Zulassung begehrt wurde.
9Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21. Juli 2005 – 1 BvR 584/05 -, juris, Rn. 20, und vom 9. April 1975 – 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258 = juris, Rn. 45 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 20. März 2013 13 C 91/12 -, NWVBl. 2013 = juris, Rn. 11.
10Es spricht einiges dafür, dies auch für Anträge auf Zulassung innerhalb der Kapazität so zu sehen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist hier aber noch vor Semesterbeginn und vor Erlass des Ablehnungsbescheides an den Antragsteller vom 19. August 2013 erfolgt. Der vorerwähnte prozessuale Bestandsschutz soll aber lediglich die effektive Durchsetzung des Teilhabeanspruchs sichern und den Bewerber davor schützen, dass sich die Verhältnisse während der – häufig über das Bewerbungssemester hinausreichenden – Dauer eines gerichtlichen Verfahrens zum Nachteil des Rechtsuchenden verschlechtern. Dass die Vollziehungsanordnung nach Ablauf der Frist des § 3 Abs. 7 VergabeVO ergangen ist, wonach bis zum 15. Juni bzw. 31. Juli nachträglich eingereichte Unterlagen berücksichtigt werden können, ist unschädlich. Diese Ausschlussfrist dient allein dem öffentlichen Interesse an einer ordnungsgemäßen und zeitgerechten Abwicklung des Vergabeverfahrens, soll aber keine Begünstigung des Bewerbers bewirken. Dies gilt zumal dann, wenn dessen fristgerecht eingereichte Unterlagen bei Erlass der behördlichen Entscheidung aus Rechtsgründen nicht mehr berücksichtigungsfähig sind.
11Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
12Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
13Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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