Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 A 1879/12

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens - mit Ausnahme der dem Beigeladenen entstandenen außergerichtlichen Kosten, die er selbst trägt - jeweils zu einem Fünftel.

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 6.000,00 Euro festgesetzt.


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