Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 14 A 2138/12

Tenor

Das angegriffene Urteil wird geändert:

Der Bescheid der Beklagten vom 11. Juli 2011 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 2. September 2011 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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