Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 A 1634/13
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 5. Juni 2013 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird für das zweitinstanzliche Verfahren auf 20,- € festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der ausweislich der Beschwerdeschrift (Antrag zu 2.) auf die Festsetzung einer Gebühr mit Bescheid vom 28. Februar 2012 beschränkte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. Das Vorbringen des Klägers, auf dessen Prüfung der Senat im Zulassungsverfahren beschränkt ist, zeigt nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
41. Es kann offen bleiben, ob die Einwände gegen die Ordnungsverfügung vom 24. Dezember 2012 noch mit Erfolg gegen den Gebührenbescheid vom 28. Februar 2012 geltend gemacht werden können, nachdem die Ordnungsverfügung aufgrund der Beschränkung des Zulassungsantrags auf den Gebührenbescheid in Bestandskraft erwachsen ist. Denn jedenfalls sind die Einwände gegen die Ordnungsverfügung unbegründet.
5a) Mit der Ordnungsverfügung vom 24. Februar 2012 hat die Beklagte dem Kläger unter Androhung der zwangsweisen Außerbetriebsetzung seines Fahrzeugs sofort vollziehbar aufgegeben, bis zum 2. März 2012, 11:30 Uhr, die amtlichen Kennzeichen zur Entstempelung sowie die Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II vorzulegen. Darüber hinaus enthielt die Verfügung den Hinweis, die Außerbetriebset-zung des Fahrzeugs könne abgewendet werden, indem durch Vorlage einer neuen, gültigen elektronischen Versicherungsbestätigung vor Ablauf der gesetzten Frist das Bestehen ausreichenden Versicherungsschutzes nachgewiesen werde. Eine solche Bestätigung ist ausweislich der Verwaltungsvorgänge des Beklagten am 28. Februar 2012 beim Beklagten eingegangen.
6b) § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV bestimmt, dass die Zulassungsbehörde, wenn sie durch die Anzeige eines Haftpflichtversicherers oder auf andere Weise erfährt, dass für ein Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Haftpflichtversicherung besteht, unverzüglich das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen hat. Die Pflicht, Maßnahmen zur Außerbetriebsetzung zu ergreifen, wird bereits durch den Eingang der Mitteilung des Versicherungsunternehmens ausgelöst. Im Interesse der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer, die vor unversicherten Fahrzeugen geschützt werden sollen, hat die Behörde unverzüglich einzuschreiten. Sie braucht deshalb grundsätzlich nicht durch Rückfrage beim Versicherer oder beim Fahrzeughalter zu überprüfen, ob die Anzeige zu Recht erstattet worden ist, zumal die so gewonnenen Erkenntnisse wiederum auf ihre Richtigkeit überprüft werden müssten. Dementsprechend wird die Pflicht, Maßnahmen nach § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV zu ergreifen, grundsätzlich auch durch unrichtige Mitteilungen des Haftpflichtversicherers ausgelöst; auf ein Verschulden des Fahrzeughalters kommt es insoweit nicht an.
7Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1992 - 3 C 2.90 -, BVerwGE 91, 109, juris Rn. 15 f., OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Mai 2013 - 8 B 529/13 -, Abdruck, S. 2, sowie vom 22. Juli 2010 - 8 A 1743/09 -, Abdruck, S. 3; Hessischer VGH, Urteil vom 8. April 2013 - 2 A 1718/12 -, juris Rn. 45.
8Der Fahrzeughalter kann sich bei unrichtigen Mitteilungen des Haftpflichtversicherers nur an diesen selbst wenden und gegebenenfalls Schadensersatzansprüche geltend machen.
9Jedoch sind Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV unzulässig, wenn vor deren Durchführung der zuständigen Behörde in der hierfür gesetzlich vorgegebenen Form nachgewiesen wurde, dass Versicherungsschutz für das betreffende Fahrzeug bei einer anderen Versicherungsgesellschaft besteht.
10Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 16. Dezember 2011 - 10 K 547/11 -, DAR 2012, 166, juris Rn. 25; Dauer, in Hentschel/König/ders., Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage 2013, § 25 FZV Rn. 7.
11Denn Sinn und Zweck des § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV ist es, andere Verkehrsteilnehmer vor unversicherten Fahrzeugen zu schützen. Dieses Regelungsziel ist erreicht, wenn eine ordnungsgemäße Mitteilung vorliegt, dass ein anderweitiger Versicherungsschutz für das Fahrzeug besteht. Einer Maßnahme nach § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV bedarf es dann nicht mehr. Dieses Ergebnis wird durch § 25 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 24 Abs. 1 Nr. 3 FZV bestätigt. Gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 3 FZV hat die Zulassungsbehörde, sofern sie eine Bestätigung über den Abschluss einer neuen Versicherung enthält, den (bisherigen) Versicherer hierüber zu unterrichten. Ist eine solche Unterrichtung erfolgt, löst die Anzeige des bisherigen Versicherers, dass die bisherige Versicherung erloschen sei, gemäß § 25 Abs. 4 Satz 2 FZV keine Maßnahmen nach § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV aus. Auch insoweit kommt es entscheidend darauf an, dass der Zulassungsbehörde bekannt ist, dass Versicherungsschutz bei einem anderen Versicherer besteht.
12Der Nachweis, dass ein dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechender Versicherungsschutz besteht, kann gemäß § 23 Abs. 1 FZV nur durch eine Versicherungsbestätigung erbracht werden. Dies gilt über die dort ausdrücklich erwähnten Fälle hinaus auch bei einem - hier vorliegenden - Versicherungswechsel. Dies ergibt sich schon aus Sinn und Zweck des § 23 Abs. 1 FZV, einen sicheren und effizienten Nachweis des Versicherungsschutzes zu gewährleisten, folgt darüber hinaus aber auch aus der Gesetzessystematik: Bei der „Bestätigung über den Abschluss einer neuen Versicherung“ i.S.d. § 24 Abs. 1 Nr. 3 FZG handelt es sich um eine „Versicherungsbestätigung“ i.S.d. § 23 Abs. 1 FZV (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 1 lit. k und Abs. 2 Nr. 2 FZV). Dementsprechend knüpft auch § 25 Abs. 4 Satz 2 FZV, wonach Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV ausgeschlossen sind, sofern die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Nr. 3 FZV vorliegen (s.o.), an das Vorliegen einer Versicherungsbestätigung i.S.d. § 23 Abs. 1 FZV an.
13Seit dem 1. November 2012 ist die Versicherungsbestätigung gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 FZV in der Fassung durch Verordnung vom 19. Oktober 2012 (BGBl I, S. 2232) entweder der Zulassungsbehörde elektronisch zu übermitteln oder für diese zum Abruf im automatisierten Verfahren bereit zu halten. Das zulässige Datenformat und der Inhalt der Versicherungsbestätigung werden durch § 23 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 FZV vorgegeben. Eine andere Form des Nachweises, dass eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechender Versicherungsschutz besteht, ist seit dem 1. November 2012 ausgeschlossen. Der Abruf im automatisierten Verfahren setzt voraus, dass die Zulassungsbehörde die zu der jeweiligen Versicherungsbestätigung gehörende sog. VB-Nummer kennt, die von den Versicherungsunternehmen vergeben wird und die frühere schriftlich erteilte Versicherungsbestätigung ersetzt.
14Vgl. http://www.gdv-dl.de/elektr_ver.html.
15Bis zum 31. Oktober 2012 - und damit auch im vorliegenden Fall - konnte die Versicherungsbestätigung gemäß § 23 Abs. 3 Satz 5 FZV a.F. auch schriftlich vorgelegt werden, sofern sie weder elektronisch an die Zulassungsbehörde übermittelt noch zum automatischen Abruf bereitgehalten wurde; Form und Inhalt waren in Anlage 11 zur Fahrzeug-Zulassungsverordnung vorgegeben.
16c) Dies zugrunde gelegt, sind die Einwände des Klägers gegen die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung vom 24. Februar 2012 unbegründet. Der Kläger ist der Ansicht, Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV seien am 24. Februar 2012 nicht mehr zulässig gewesen, weil dem Beklagten vor diesem Datum von einem Mitarbeiter einer anderen Versicherungsgesellschaft telefonisch mitgeteilt worden sei, dass für sein, des Klägers, Fahrzeug ein neuer Versicherungsvertrag bei dieser Versicherungsgesellschaft abgeschlossen worden sei. Bereits zuvor habe die Versicherungsgesellschaft den „Code“ an die Zulassungsstelle des Beklagten verschickt. Auf telefonische Nachfrage habe ein Bediensteter des Beklagten zudem bestätigt, dass die rückwirkende Übernahme des Versicherungsschutzes für das Fahrzeug des Klägers akzeptiert werde. Damit sei dem Beklagten vor Erlass der Ordnungsverfügung vom 24. Februar 2012 bekannt gewesen, dass für sein Fahrzeug Versicherungsschutz bei einer anderen Versicherungsgesellschaft bestanden habe.
17Der Kläger hat nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, dass der Beklagten bereits vor dem 24. Februar 2012 die sog. VB-Nummer („Code“) für ein neues Versicherungsverhältnis mitgeteilt worden sei. Entscheidend ist, wann die Mitteilung der Zulassungsbehörde zugegangen ist, nicht wann sie abgeschickt wurde. Über den Zugang enthält der Zulassungsantrag keine Aussage. Im Übrigen steht der Vortrag des Klägers in einem offensichtlichen Widerspruch zu den Ausführungen in der Klageschrift, wonach „es seitens der neuen Versicherung leider zu einer Verzögerung der notwendigen Daten für das Straßenverkehrsamt“ gekommen sei. Dem vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang lassen sich ebenfalls keine Hinweise dafür entnehmen, dass die sog. VB-Nummer dem Beklagten bereits vor dem 24. Februar 2012 zugegangen ist.
18Eine telefonische Mitteilung der Versicherungsgesellschaft ist nach den vorstehenden Ausführungen zum Nachweis des Versicherungsschutzes schon deshalb nicht ausreichend, weil sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erfolgt ist. Im Übrigen bietet eine telefonische Mitteilung nicht die angesichts des öffentlichen Interesses an einer effektiven Überwachung der nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht erforderliche erhöhte Richtigkeitsgewähr.
19d) § 29 FZV, auf den der Kläger ergänzend verweist, findet auf den vorliegenden Fall keine Anwendung. Diese Bestimmung gilt ausweislich ihres Wortlauts („Versicherungskennzeichen“) nur für Fahrzeuge i.S.d. § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lit. d bis f FZV, bei denen der Nachweis, dass ein dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechender Versicherungsschutz besteht, durch ein sog. Versicherungskennzeichen erfolgt (vgl. § 26 Abs. 1 FZV). Bei diesen Fahrzeugen handelt es sich um zwei oder dreirädrige Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle oder vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge.
20Vgl. Dauer, in: Hentschel/König/ders., Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage 2013, § 26 FZV Rn. 2.
21Um solche Fahrzeuge geht es im vorliegenden Verfahren nicht.
222. Einwände gegen die Festsetzung der Gebühr, insbesondere solche betreffend deren Höhe, hat der Kläger nicht erhoben.
23Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
24Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
25Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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